Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 26 C 11421/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.10.2012 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird gestattet, eine vorläufige Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zur Vollstreckung anstehenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.
1
Kein Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet.
4Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers sind die Bestimmungen des § 115 VVG.
5Grundsätzlich ist die Beklagte verpflichtet, für den dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 4.6.2012 entstandenen Schaden einzustehen. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
6Ebenso unstreitig hat der Kläger unfallbedingt tatsächlich Mietkosten in Höhe von 1054,46 € für ein Ersatzfahrzeug geleistet.
7Mit der Beklagten geht das Gericht allerdings davon aus, dass der Kläger nicht den gesamten durch die Anmietung entstandenen Schaden ersetzt verlangen kann, denn er hat bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges gegen Schadensminderungspflicht verstoßen. §§ 249,254 BGB
8Der Geschädigte hat im Rahmen eines Schadensersatzanspruches grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für notwendig halten durfte.
9Dabei musste sich der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht an den Listen des Fraunhofer Institutes orientieren oder auf Internetangebote einlassen.
10Solange der Bundesgerichtshof nicht grundsätzlich die Anwendung der Schwacke Liste ausschließt, hält es das Gericht in einer Unfallsituation für nicht zu beanstanden, wenn sich der geschädigte Unfallteilnehmer bei den Mietpreis vergleichen an den in der Schwacke Liste ausgeworfenen Werten orientiert.
11Allerdings hätte der Kläger im vorliegenden Fall auf ein konkretes Vermittlungsangebot der Beklagten vom 6.6.2012 eingehen müssen.
12Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die Beklagte dem Kläger am 6.6.2012 konkret die Anmietung eines klassengleichen Ersatzfahrzeuges zu einem Bruttomietpreis in Höhe von 57 € pro Tag inklusive aller Kilometer angeboten hat.
13Dies steht fest aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin B, die bei ihrer Vernehmung vor Gericht den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten in vollem Umfang bestätigt hat
14Das Gericht hat keine objektivierbaren Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen.
15Dem Kläger war danach zuzumuten, dieses Angebot der Beklagten zu prüfen und gegebenenfalls anzunehmen.
16Dieser Obliegenheit ist er nicht nachgekommen. Er kann daher aus jetziger Sicht nicht unsubstantiiert infrage stellen, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten tatsächlich nicht um ein adäquates Angebot gehandelt hat.
17Der Kläger kann somit im Rahmen seines Schadensersatzanspruches lediglich die Erstattung eines Schadens in Höhe von 57 € × 8 Tagen gleich 456 € geltend machen. 285 € hat die Beklagte bereits unstreitig auf diesem Schaden geleistet, so dass noch ein restliche Anspruch in Höhe von 171 € besteht. Nur in diesem Umfang war der Klage zu entsprechen
18Eine weitergehende Kürzung des Klageanspruches unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung wegen der unfallbedingt unterbliebene Nutzung des Klägerfahrzeuges kommt entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings nicht in Betracht, da der Kläger mit seinem Mietwagen lediglich 356 km zurücklegte und bei einer derart geringen Fahrleistung eine Eigenersparnis nicht mehr messbar ist.
19Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
20Soweit der Kläger restliche Anwaltskosten geltend macht, ist die Klage abzuweisen auch bei einem Streitwert von 3884,72 € ergibt sich eine Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 402,82 €. Rechtsanwaltsgebühren in dieser Höhe hat der Kläger von der Beklagten nach eigenem Vortrag bereits erhalten.
21Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem § § 708 ff.ZPO.
23Streitwert: 318,34 €
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