Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 132 Ds-80 Js 362/12-162/12
Tenor
Der Angeklagte ist des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe schuldig.
Der Angeklagte wird verwarnt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Geldbetrag von 1.500,00 € in monatlichen Raten von 100,00 €, beginnend ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats an die Kinderkrebshilfe zu zahlen.
Von der Auferlegung von Kosten- und Auslagen wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 123 StGB, 40 I Nr. 3 SprengG, 1, 105 JGG.
1
G r ü n d e :
2- abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO -
3I.
4Der Angeklagte wurde am 06.10.1991 in E geboren. Er ist mit seinem älteren Bruder im elterlichen Haushalt in N aufgewachsen. Die Eltern sind beide berufstätig. Der Bruder ist vor einigen Jahren in eine eigene Wohnung gezogen. Der Angeklagte lebt seit Februar 2012 in einer eigenen Wohnung. Er hat jedoch weiterhin Kontakt zu seinen Eltern und beschreibt das Verhältnis als gut.
5Der Angeklagte ist in N aufgewachsen und hat dort die Realschule nach der 10 Klasse mit der Fachoberschulreife beendet. Im Herbst 2008 begann er eine Ausbildung zum Elektriker, die er im Jahr 2012 erfolgreich abgeschlossen hat. Im Anschluss war er noch zwei Monate bei seiner Ausbildungsfirma beschäftigt, dann begann er als Geselle in einem anderen Betrieb in J als Elektriker und ist dort bis heute tätig. Er arbeitete werktags neun Stunden täglich mit einer Stunde Pause, teilweise auch Samstags. Für seine Tätigkeit erhält er 1.100,00 € netto pro Monat, wovon er seine Miete (warm 300,00 €) mit finanzieren muss. In seiner Freizeit geht er Schwimmen und fährt Rad.
6Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
71. 08.01.2010 AG N
8(R1602) - XXX
9Rechtskräftig seit: 16.01.2010
10Tatbezeichnung: Versuchte gefährliche Körperverletzung
11Datum der (letzten) Tat: 23.05.2009
12Angewendete Vorschriften: StGB § 223, §224 Abs. 1 Nr. 2, § 22, §
1323, JGG § 1, § 3
14Geldauflage
152. 04.03.2011 AG N
16(R1602) - XXX
17Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen
18Datum der (letzten) Tat: 11.09.2010
19Angewendete Vorschriften: StGB § 265 a Abs. 1, JGG § 1, § 105 ff.
20Geldauflage
21Verfahren eingestellt nach § 47 JGG
22II.
23Hinsichtlich des Tatgeschehens hat das Gericht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
24Am 03.10.2011 begab sich der Angeklagte gegen 19.00 Uhr in das Stadion C-Turn-und Sportvereins von 1895, K Str. xxx in C, um dort das Fußballspiel der 2. Fußballbundesliga zwischen C und E zu verfolgen. Dabei war ihm bewusst, dass gegen ihn ein bundesweit wirksames Stadionverbot besteht. Nach Scannen der Eintrittskarte hinter dem Sicherheitszaun auf dem Stadiongelände wurde der Angeklagte von dem Zeugen O kontrolliert. Der Angeklagte führte in seiner Unterhose im Schrittbereich ein Sprengstoff dem Sprengstoffgesetz unterliegenden pyrotechnischen Gegenstand des italienischen Herstellers T.I.F.O. mit der Bezeichnung „Mr. Light 1“ mit sich.
25III.
26Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, der das Tatgeschehen insoweit den Feststellungen entsprechend widerspruchsfrei eingeräumt hat.
27IV.
28Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit dem Verstoß gegen das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe gem. §§ 123 StGB u. 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG, 52 StGB, 1, 105 JGG schuldig gemacht.
29V.
30Der Angeklagte war zur Tatzeit 19 Jahre und damit Heranwachsender. Er wohnte jedoch noch zu Hause und befand sich noch in der Ausbildung und stand damit weder finanziell noch hinsichtlich seiner Wohnsituation auf eigenen Beinen, so dass Entwicklungs- und Reifeverzögerungen nicht auszuschließen sind und auf den Angeklagten nach §§ 1, 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden war. Auch handelte es sich um eine jugendtypische Tat, in dem der Angeklagte einen Feuerwerkskörper in seiner Unterwäsche versuchte, ins Stadion zu schmuggeln, wobei er dazu auch durch eine Gruppendynamik unter den Fans getrieben wurde. Es handelte sich auch um einen pyrotechnischen Gegenstand, den man für 2,00 bis 3,00 € im Internet angeboten bekommt und den er hier von einem Freund geschenkt bekommen hat. Hierbei handelte es sich um keine besonnene geplante Tat, sondern eher um eine jugendliche Verfehlung.
31VI.
32Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
33Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er geständig war und die Tat bereut. Er ist sich auch nun der Gefahr bewusst, die von diesen Sprengkörpern ausgeht. Der Angeklagte hat bereits empfindliche Sanktionen erhalten, wie ein Stadionverbot bis zum Jahr 2015, welches ihn als E-Fan jetzt besonders trifft, wo E in die 1. Liga aufgestiegen ist. Auch wurde er von einer Gruppendynamik zu der Tat bestimmt. Darüber hinaus ist es nicht zu einem Schaden gekommen, da der „Bengalo“ nicht gezündet wurde. Auch hat das Verfahren bereits ein Jahr angedauert. In diesem Zeitraum ist der Angeklagte nachgereift. Er ist auch sozial eingebunden, steht in Arbeit und hat eine eigene Wohnung, so dass weitere Straftaten von ihm nicht zu erwarten sind.
34Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er bereits über zwei Voreintragungen im Bundeszentralregister verfügt, wenn auch nicht über einschlägige. Nach alledem war es zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend, aber auch erforderlich, diesen zu verwarnen und ihm eine spürbare Geldauflage von 1.500,00 € aufzuerlegen.
35VII.
36Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf §§ 74 JGG, 465 Abs. 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 123 Hausfriedensbruch 2x
- §§ 123 StGB, 40 I Nr. 3 SprengG, 1, 105 JGG 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 3x
- JGG § 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende 3x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- § 265 a Abs. 1, JGG 1x (nicht zugeordnet)
- JGG § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter 1x
- 24 Am 03.10 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 52 Tateinheit 1x
- JGG § 74 Kosten und Auslagen 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x