Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 29 C 9277/11
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, mit dem Antragsteller per Post entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch Kontakt aufzunehmen wie geschehen mit dem Brief vom 21.06.2011.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft gegen den/die Geschäftsführer
oder
• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
3Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 823, 1004 BGB i. V. m 1, 3, 7 UWG.
4Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift verwiesen, die der Antragsteller durch eine eidesstattliche Versicherung, Vorlage der Schreiben der Antragsgegnerin und Zustellungsnachweis seines Schreibens vom 09.06.2011 glaubhaft gemacht hat.
5Der Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor, denn dem Antragsteller ist nicht zuzumuten, bis zur Durchführung des Hauptverfahrens weitere Briefe der Antragsgegnerin in Empfang zu nehmen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
7Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
8Düsseldorf, 27.07.2011
9Amtsgericht
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- §§ 823, 1004 BGB i. V. m 1, 3, 7 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x