Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (4. Zivilsenat) - 4 W 12/03
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2002 geändert:
Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsteller vom 12. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 423,80 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist zulässig, §§ 19 Abs. 2 S. 3, Abs. 6 BRAGO, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO. In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg.
- 2
Der Beklagte hat im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, die Antragsteller seien im Termin vom 16. Juli 2002 nicht erschienen, so dass gegen ihn Versäumnisurteil ergangen sei. Im Hinblick darauf sehe er keinen Anlass, die geforderten Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Der Sache nach macht der Beklagte damit einen Einwand geltend, der nicht im Gebührenrecht seinen Grund hat und deshalb gemäß § 19 Abs. 5 BRAGO zur Ablehnung des Festsetzungsantrages führt. Eine substantiierte oder gar schlüssige Darlegung des Einwands ist dazu nicht erforderlich. Es muss lediglich erkennbar sein, dass überhaupt ein Einwand erhoben wird, der außerhalb des Gebührenrechts liegt (vgl. dazu OLG Köln AnwBl. 1980, 155; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 1276; OLG Brandenburg RPfleger 1996, 41; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 19 Rdn. 34, jew.m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Auch wenn es nach Lage der Dinge nicht sonderlich wahrscheinlich erscheinen mag, ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass dem Beklagten wegen des gegen ihn ergangenen Versäumnisurteils ein Schadensersatzanspruch zusteht, den er dem Gebührenanspruch der Antragsteller entgegensetzen kann.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 2 ZPO. Dem Beklagten sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil er seine Einwendungen bereits im ersten Rechtszug hätte vorbringen können (vgl. dazu OLG Karlsruhe Rpfleger 1996, 83).
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Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 25 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 19 Abs. 2 S. 3, Abs. 6 BRAGO, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1, Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 104 Kostenfestsetzungsverfahren 1x
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- § 19 Abs. 5 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 1993, 1276 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- GKG 2004 § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung 1x
- GKG 2004 § 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x