Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1590/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis 7.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin betreibt in der Stadt E. eine Spielhalle, in der neun Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und neun Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind. Die Klägerin hat den Betrieb zum 1. Oktober 2004 übernommen.
4Mit Vergnügungssteuerbescheid vom 12. Oktober 2004 zog der Beklagte die Klägerin für die Zeit ab Oktober 2004 zu Vergnügungssteuern in Höhe von monatlich 2.520,00 Euro heran. Dabei wurden die Apparate mit Gewinnmöglichkeit mit einem Steuersatz von 240,00 Euro pro Monat und Apparat berücksichtigt und die Unterhaltungsgeräte mit einem Steuersatz von 40,00 Euro. Der Heranziehung lag die Vergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002 zugrunde, die am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist.
5Nach Zurückweisung des gegen die Heranziehung erhobenen Widerspruchs hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, die Einspielergebnisse aller Geräte seien sehr unterschiedlich, so dass der geforderte lockere Bezug zwischen Einspielergebnis und der pauschalen Steuer nicht mehr gegeben sei.
6Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat der Rat der Stadt E. eine erste Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Artikel 1 dieser Änderungssatzung ist rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Nach dieser Satzung beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit bei einer Aufstellung in Spielhallen 13 v. H. des Einspielergebnisses, höchstens 240,00 Euro.
7Die Klägerin hat die Klage bezüglich der Unterhaltungsgeräte zurückgenommen.
8Die Klägerin hat beantragt,
9den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 5. November 2004 aufzuheben, soweit Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen festgesetzt wird.
10Der Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und im Übrigen dem Klagebegehren entsprochen.
13Hiergegen hat der Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und unter anderem geltend gemacht, der Rat habe eine zweite Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Darin sei die von dem Verwaltungsgericht beanstandete unwirksame rückwirkende Erklärungspflicht neu geregelt worden. Die Steueranmeldung sei nun bis zum 15. Mai 2006 beim Kassen- und Steueramt abzugeben.
14Der Senat hat durch Beschluss vom 22. August 2008 die Berufung zugelassen.
15Der Beklagte macht geltend, in seiner Sitzung vom 12. Juni 2006 habe der Rat der Stadt E. eine dritte Änderungssatzung zur Vergnügungssteuersatzung beschlossen. In dieser Satzung sei unter anderem geregelt worden, dass das Einspielergebnis der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse sei. Dieser errechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sogenannter Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der 2. und 3. Änderungssatzung zu der Vergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002 seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Es liege eine wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Bescheide vor. Da die Klägerin die Einspielergebnisse nicht mitgeteilt habe, hätten diese geschätzt werden müssen. Aufgrund einer internen Schätzung sei von einem durchschnittlichen Einspielergebnis in Höhe von 2.000,00 Euro pro Gerät und Monat ausgegangen worden. Bei einem derartigen Einspielergebnis liege die Steuer für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 über dem maximalen Steuerbetrag von 240,00 Euro.
16Während des Berufungsverfahrens trat eine 4. Änderung der Vergnügungssteuersatzung vom 11. März 2009 in Kraft. In Artikel 1 dieser Änderungssatzung ist die Vergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung wie folgt in § 8 Abs. 3 ergänzt worden: Sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist und das erklärte Einspielergebnis nicht gemäß § 8 Abs. 2 in der Fassung der 3. Änderungssatzung bezeichnet wurde, ist abweichend von § 8 Abs. 3 Satz 2 eine Steueranmeldung bzw. eine Berichtigung der Steueranmeldung noch bis zum 30.4.2009 vorzunehmen.
17Die Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009, berichtigt durch Schreiben vom 5. November 2009, hat der Senat auf Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung hingewiesen. Er hat den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gemäß § 130a VwGO über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
23II.
24Gemäß § 130a VwGO entscheidet der Senat über die Berufung des Beklagten durch Beschluss, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
25Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, zu Recht entsprochen. Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid vom 12. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit in ihm Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist. Der Bescheid vom 12. Oktober 2004, der eine Besteuerung der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entsprechend der Vergnügungssteuersatzung vom 10. Dezember 2002 nach dem Stückzahlmaßstab vorsieht, ist durch die späteren Satzungsänderung, die unter anderem eine Besteuerung nach dem Einspielergebnis regeln, nicht rechtmäßig geworden. Der Bescheid wurde auch, was die Fälligkeit der Steuer zum 15. November 2004 betrifft, nicht geändert und an das neue Satzungsrecht angepasst.
26Vgl. zu einer ähnlichen Sachverhaltskonstellation Beschluss des Senats vom 5. August 2009
27- 14 A 861/09 -.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
30Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 130a 2x
- VwGO § 113 1x
- 14 A 861/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- VwGO § 132 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)