Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 31 C 7080/09
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch den Richter am Amtsgericht X
am 10.6.2009
b e s c h l o s s e n:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 3.6.2009 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragstellerin betreibt ein Schaustellerunternehmen. Sie hat sich fristgerecht auf eine Ausschreibung des Antragsgegners in der Fachzeitschrift "Der XXX" bei dieser am 28.8.2008 mit ihrem Fahrgeschäft um einen Stellplatz auf der Rheinkirmes in Düsseldorf vom 18.7. bis einschließlich 26.7.2009 beworben.
4Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.2.2009 mitgeteilt hatte, dass die Antragstellerin bei der Kirmesveranstaltung im Jahre 2009 aus Platzgründen nicht berücksichtigt werden könne, hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Düsseldorf ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtshängig gemacht, das dort unter dem Aktenzeichen 55 C 2728/09 geführt worden ist.
5In diesem Verfahren ist durch Urteil vom 9.4.2009 der Antragsgegner verurteilt worden, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung der Antragstellerin neu zu entscheiden.
6Am 18.3.2009 hat die Antragstellerin Klage in der Hauptsache beim Amtsgericht Düsseldorf in dieser Sache erhoben.
7Nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 13.5.2009 umfangreich begründet nach nochmaliger Prüfung die Antragstellerin nochmals abschlägig beschieden hatte, hat die Antragstellerin trotzdem im Verfahren 25 C 3368/09 mit Schreiben vom 27.5.2009 die Klage in der Hauptsache zurückgenommen.
8Mit Schreiben vom 3.6.2009 hat die Antragstellerin nunmehr erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
9Sie trägt vor, der Antragsgegner habe erneut nicht sachgerecht über die Zulassung ihres Fahrgeschäfts für die Rheinkirmes im Jahre 2009 entschieden.
10Sie beantragt,
11den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, der Verfügungsklägerin mit ihrem Autoscooter "B" mit den Grundmaßen 34 m (Länge/Front) x 17,4 m (Tiefe) mit der Frontseite zum Publikum einen Standplatz auf dem festgesetzten Gelände der Veranstaltung "Größte Kirmes am Rhein" vom 18.7. bis einschließlich 26.7.2009 auf einem der angestammten Autoscooterplätze zu erteilen,
12hilfsweise
13den Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, über die Bewerbung der Verfügungsklägerin auf Teilnahme an der Veranstaltung "Größte Kirmes am Rhein" bis zu einem vom Gericht festzusetzenden Zeitpunkt, unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, erneut zu entscheiden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Antragstellerin wird auf den Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
15II.
16Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 3.6.2009 ist als unzulässig zurückzuweisen.
17Dies ergibt sich zum einen schon aus dem Umstand, dass die Antragstellerin in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände, also auch in Kenntnis der weiteren Ablehnung des Antragsgegners mit Schreiben vom 13.5.2009, die Klage zur Hauptsache im Verfahren 25 C 3368/09, die auf dasselbe Klagebegehren gerichtet war, am 27.5.2009 zurückgenommen hat.
18Die Antragstellerin handelt gegen früheres Verhalten, wenn sie jetzt dasselbe rechtliche Begehren erneut mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu erreichen sucht.
19Das Rechtsinstitut der einstweiligen Verfügung gemäß der Bestimmung der §§ 935, 940 ZPO dient lediglich der Regelung eines einstweiligen Zustandes und soll kein Ersatz für die Durchführung eines ordentlichen Rechtsstreits sein.
20Darüber hinaus hält das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch aus nachfolgenden Gründen für unzulässig:
21Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung letztlich die Erfüllung ihres vermeintlichen Anspruchs auf Zulassung ihres Fahrbetriebs zur Rheinkirmes im Jahre 2009.
22Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist somit nicht auf den Schutz vor Veränderung des bestehenden Zustandes oder auf Regelung eines einstweiligen Zustandes gerichtet, sondern soll die Hauptsache vorwegnehmen.
23Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Antrag in Bezug auf den Hauptantrag ohnehin schon unbegründet ist, denn wie das Amtsgericht Düsseldorf schon im Verfahren 55 C 2728/09 ausgeführt hat, hat die Antragstellerin keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zuteilung eines Standplatzes auf der Rheinkirmes.
24Aber auch der Hilfsantrag ist auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.
25Auch soweit die Antragstellerin die nochmalige Verurteilung zur Ausübung des fehlerfreien Ermessens begehrt, ist der geltend gemachte Verfügungsanspruch auf Erfüllung gerichtet.
26Im Ergebnis versucht die Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Verfügung die Erfüllung ihrer Ansprüche auf Zuteilung eines Stellplatzes zu erreichen. Dieses Begehren ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu erreichen.
27Dies gilt im Besonderen, weil bereits im Verfahren 55 C 2728/09 ein entsprechender Anspruch tituliert worden ist.
28Würde das Gericht dem Anspruch der Antragstellerin entsprechen, würde dies bedeuten, dass das Gericht sein Ermessen anstelle des Antragsgegners ausübt.
29Die Antragstellerin hat selbst in ihrem Schriftsatz vom 3.6.2009 darauf hingewiesen, dass die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Grundsatz nicht zulässig ist.
30Ausnahmen von diesem Verbot sieht die Rechtsprechung lediglich dann vor, wenn bei Zurückweisung eines entsprechenden Antrags die Rechtsweggarantie des Artikels 19 Abs. 3 Grundgesetz ausgehebelt würde.
31Eine solche Gefahr sieht das Gericht im vorliegenden Fall nicht.
32Mangels anderen Sachvortrags geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin sich aus wirtschaftlichen Interessen um einen Stellplatz für ihren Fahrbetrieb auf der Rheinkirmes in Düsseldorf beworben hat. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse sieht das Gericht nicht.
33Dies aber bedeutet, dass die Rechtsweggarantie im Sinne des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz nur dann ausgehebelt wäre, wenn die Antragstellerin gleichzeitig vortragen könnte, dass der Antragsgegner zur Leistung von Schadenersatz nicht in der Lage ist.
34Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Antragsgegner mangels Liquidität nicht durchsetzen könnte.
35Sollte der Antragsgegner sein Auswahlermessen im Sinne des § 70 Abs. 3 Gewerbeordnung zum Nachteil der Antragstellerin fehlerhaft ausgeübt haben, besteht ein Schadenersatzanspruch der Antragstellerin.
36Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin darauf zu verweisen, einen gegebenenfalls bestehenden Schadenersatzanspruch gegen den Antragsgegner im Rahmen eines ordentlichen Rechtsstreits zu verfolgen.
37Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.
38Streitwert: 4.500,00 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 55 C 2728/09 3x (nicht zugeordnet)
- 25 C 3368/09 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 940 Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes 1x
- GG Artikel 19 1x
- GewO § 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x