Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-11 W 26/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.02.2008 gegen den Beschluss der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.01.2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem An-tragsteller auferlegt.
1
G r ü n d e :
2Die vom Antragsteller persönlich eingelegte und unterzeichnete Beschwerde, mit der er sich gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs betreffend die Vorsitzende Richterin am Landgericht S.-N. wendet, ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift ist nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet, was nach §§ 78 Abs. 1 Satz 1, 571 Abs. 4 Satz 1, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre. Ein Ausnahmefall nach den §§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3, 571 Abs. 4 Satz 2 ZPO liegt nicht vor (OLG Köln, MDR 1996, 1182; OLGR 1999, 218; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 46 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rn. 16).
3Die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotene (BGH, NJW 2005, 2233, 2234 f.) Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (OLGR 1994, 127 = NJW-RR 1994, 1086) dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH NJW 1968, 796).
4Dr. B. M. B.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 2x
- ZPO § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 1x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- MDR 1996, 1182 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2005, 2233, 2234 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- NJW-RR 1994, 1086 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1968, 796 1x (nicht zugeordnet)