Beschluss vom Landgericht Wuppertal - 11 O 47/08
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 12.06.2008 gemäß §§ 3, 8 UWG, 944, 935, 936, ZPO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Mietwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xx oder anderen auf sie zugelassenen Mietwagen Personen zu befördern, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt oder dessen verdächtig sind, ohne über Genehmigungen nach § 18 ff. RettG NRW zu verfügen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
·die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
·die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
3Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 12.06.2008 sind sowohl die den Anspruch (§§ 3, 8 UWG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940, 944 ZPO).
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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6Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- UWG 2004 § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen 2x
- UWG 2004 § 8 Beseitigung und Unterlassung 2x
- ZPO § 944 Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit 1x
- ZPO § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand 1x
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- § 18 ff. RettG 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x