Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 21 S 133/05
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 87 C 6169/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
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G r ü n d e :
2I.
3Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Klageabweisung weiter.
5II.
6Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
7Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % des Prämienschadens zu ersetzen, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalles vom 9. Mai 2004 durch die Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung künftig entstehen wird. Die Beklagten sind gemäß §§ 823, 249 BGB verpflichtet, dem Kläger den Rabattverlust in der Kaskoversicherung zu ersetzen.
8Dieser beruht darauf, dass der Kläger wegen des Schadens an seinem eigenen Pkw seinen Fahrzeugversicherer in Anspruch genommen hat (vgl. BGH NJW 1992, 1035, BGHZ 44, 382 (387); BGHZ 66, 398 f.). Es handelt sich auch um eine adäquate Folge der Schädigung. Insbesondere handelt es sich nicht – wie die Beklagten meinen – um einen Schaden, der aufgrund des Mitverschuldens des Klägers sowieso eingetreten ist. Ursächlich für die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung war der Umstand, dass das Fahrzeug des Klägers bei einem von der Beklagten mitverursachten Unfall wegen des Schadens an seinem eigenen Pkw seinen Fahrzeugversicherer in Anspruch genommen hat.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
10Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.
11Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 600,-- Euro.
12B. C. D.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 87 C 6169/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- NJW 1992, 1035 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 44, 382 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 66, 398 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x