Beschluss vom Amtsgericht Brühl - 51 GS 467/03, 51 GS 468/04, 51 GS 445/04
Tenor
wegen mittelbarer Falschbeurkundung pp.
wird der Erlaß eines Haftbefehls abgelehnt.
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Gründe:
2Den Beschuldigten kann nach derzeitiger Konkretisierungslage vorgeworfen werden, in der Zeit ab November 2004 (Mittäterschaft unterstellend) maximal
3in vier Fällen eine mittelbare Falschbeurkundung in Tateinheit mit versuchten Betruges (§§ 271, 263, 22, 23, 53 StGB) begangen zu haben, indem sie sich falsche Anmeldebescheinigungen beschafften und mit dieser Grundlagen
4Konten eröffneten, um dann Handyverträge abzuschließen.
5Vom Zeitraum her und den zu erwartenden Gewinnspannen kann noch nicht von Gewerbsmäßigkeit mit ausreichender Zuverlässigkeit ausgegangen werden.
6Alle Beschuldigten sind noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten; sie sind verteidigt; Zustellungsvollmachten sind nachgewiesen.
7Sanktionell ist nicht mit einer Rechtsfolge zu rechnen, die die Anwendung des Strafbefehlsverfahrens (auch nach §§ 407 ff StPO) ausschließen würde.
8Auch eine Rückkehr der Beschuldigten nach Polen schließt das nicht aus.
9Da Polen nunmehr EU-Ausland ist, bestehen erleichterte Strafverfolgungs-
10möglichkeiten (Zustell- und Vollstreckungsvorschriften).
11Nach alledem wäre die Anordnung von Untersuchungshaft nicht verhältnismäßig.
12Brühl, 25.11.2004
13Amtsgericht, Abt. 50/51
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 271 Mittelbare Falschbeurkundung 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- StGB § 22 Begriffsbestimmung 1x
- StGB § 23 Strafbarkeit des Versuchs 1x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- §§ 407 ff StPO 1x (nicht zugeordnet)