Beschluss vom Landgericht Bochum - 7 c T 19/04
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch.
4Am 27.11.2001 kam es im Keller des Antragsgegners zu einem Brand, aufgrund dessen Rauch, Russ und Löschwasser in weitere Keller der Wohnungseigentümergemeinschaft eindrangen. Die Eigentümergemeinschaft besteht aus zwei Häusern, die durch einen gemeinsamen Kellergang zwischen den Kellern der beiden Häuser verbunden sind. Die in dem im Nachbarhaus befindlichen Keller der Miteigentümerin C gelagerten Gegenstände wurden in Folge des Brandes beschädigt. Für diese Beschädigungen leistete die Antragstellerin, der Hausratversicherer der Miteigentümerin C, Ersatz. Aus übergegangenem Recht geht die Antragstellerin nunmehr gegen den Antragsgegner vor, um ihrerseits die verauslagten Zahlungen ersetzt zu bekommen.
5Die Ursache des Brandes im Keller des Antragsgegners ist unbekannt und nicht mehr aufklärbar. Insoweit wird auf die beigezogene Strafakte 30 UJs 1482/01 nebst der darin enthaltenen Brandberichte Bezug genommen.
6Mit Beschluss vom 15. Oktober 2003 hat das Amtsgericht Herne einen Grundbeschluss entsprechend § 304 ZPO dahingehend gefasst, dass die Antragsberechtigung dem Grunde nach festgestellt wurde. Eine Entscheidung zur Höhe der zu leistenden Entschädigung hat das Amtsgericht noch nicht getroffen.
7Das Amtgericht führte zur Begründung aus, ein Entschädigungsanspruch ergebe sich aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB in entsprechender Anwendung.
8Gegen den am 29.10.2003 zugestellten Beschluss legte der Antragsgegner unter dem 10.11.2003, beim Amtsgericht per Fax eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde ein.
9Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 15.10.2003 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
10Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
11II.
12Die Beschwerde ist zurückzuweisen. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
13Die Antragstellerin hat dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog. Zur Höhe ist eine Entscheidung noch nicht möglich, da der Rechtsstreit insoweit noch beim Amtsgericht anhängig ist. Das Amtsgericht wird bei seiner Entscheidung zu berücksichtigten haben, dass § 906 Abs. 2 S. 2 BGB keinen Schadensersatz in voller Höhe vorsieht, sondern lediglich von einem "angemessenen Ausgleich in Geld" spricht.
141.
15Die Antragstellerin ist durch die Entschädigungsleistung gemäß § 67 VVG Inhaberin des ursprünglich der Miteigentümerin C gegen den Antragsgegner zustehenden Entschädigungsanspruchs. Zwar ist noch umstritten in welcher Höhe tatsächlich Ersatz geleistet wurde, darauf kommt es bei dem vorliegenden Rechtsstreit um den Anspruchsgrund jedoch nicht an. Unstreitig ist im Hinblick auf BI. 40 d.A. zumindest in dieser Höhe der Anspruch über gegangen.
162.
17Die Vorschrift des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis der beiden Wohnungseigentümer anwendbar.
18a)
19Der Anwendbarkeit steht die Entscheidung des BGH vom 12.12.2003 (in NJW 2004, 775 ff.) nicht entgegen. Dort ging es um die Beeinträchtigung eines Mieters durch einen anderen Mieter im selben Haus. Vorliegend sind aber nicht die Mieter bzw. Nutzer, sondern die Eigentümer betroffen. Für die Anwendung der Vorschrift kann es hingegen keinen Unterschied machen, ob Wohnungs- oder Grundstückseigentum betroffen ist. In beiden Fällen ist die geschützte Rechtsposition Eigentum nachteilig betroffen.
20b)
21Darüber hinaus ist der Tatbestand dem Wortlaut nach zwar nur bei Grundstücksmehrheit, d.h. bei Beeinträchtigung anzuwenden, die von einem Grundstück ausgehen und auf das andere einwirken. Auch dieses Erfordernis ist aber erfüllt. Es kann dabei dahinstehen, ob nicht grundsätzlich zumindest betreffend das Sondereigentum im Wohnungseigentumsrecht die Vorschrift entsprechend anzuwenden ist (so Dötsch in NZM 2004, 177 ff.) Hier sind die Einwirkungen nämlich sogar in dem Keller des einen Hauses entstanden und haben auf den Keller des anderen Hauses übergegriffen. Die Tatsache, dass es sich um eine zusammenhängende Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, ändert an der Mehrheit der betroffenen Häuser nichts. Andernfalls hinge es vom reinen Zufall ab, ob ein solcher Anspruch besteht, da häufig sogar mehrere Grundstücke bzw. Häuser zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengefasst werden, um die Kosten für die Verwaltung derselben gering zu halten.
223.
23Die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB sind gegeben. Weder Rauch, noch Russ oder Löschwasser hätten von der Miteigentümerin C wegen Ortsüblichkeit oder mangels Verhinderbarkeit durch wirtschaftliche zumutbare Maßnahmen geduldet werden müssen. Jedoch ergab sich für die Geschädigte ein Duldungszwang. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist beim sogenannten "faktischen Duldungszwang" entsprechend anwendbar (BGH in NJW 2003, 2377 und in NJW 99, 2896). Faktischer Duldungszwang liegt vor, wenn die Beeinträchtigungen seitens des Geschädigten zwar gemäß § 1004 BGB abgewehrt werden dürften, eine tatsächliche Abwehrmöglichkeit jedoch nicht besteht. Derjenige, der aufgrund der Natur der Einwirkungen erst dann Kenntnis von ihnen erlangt, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, ist sogar schützwürdiger, als derjenige, der die Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB dulden muss, dafür aber entschädigt wird.
24Die Miteigentümerin C erfuhr vor dem Brand erst, als der Schaden durch Einwirkung von Rauch, Russ und Löschwasser an den in ihrem Keller gelagerten Sachen bereits eingetreten war. Sie hatte gegenüber dem Antragsgegner somit keine Möglichkeit die an sich unzulässigen Beeinträchtigungen abzuwehren.
254.
26Der Antragsgegner ist der verantwortliche Störer im Sinne der §§ 906 Abs. 2 S. 2, 1004 Abs. 1 BGB.
27Dies folgt nicht allein daraus, dass der Keller, in dem das Feuer ausbrach, in seinem Sondereigentum steht. Die Störereigenschaft wäre dann ausgeschlossen, wenn der Brand auf die Einwirkung einer dritten Person zurückzuführen wäre. Eine Verursachung durch Dritte konnte aber durch die Ermittlungen der Polizei ausgeschlossen werden.
28Die Beeinträchtigung ist bei wertender Betrachtung zumindest mittelbar auf den Willen des Antragsgegners zurückzuführen. Durch die Einrichtung des Kellers hat er zumindest Mitursachen für Ausbruch und Ausmaß des Brandes gesetzt. Der Keller liegt auch in seiner alleinigen Einflusssphäre, er hätte als einziger die Möglichkeit zu vorbeugendem Tätigwerden gehabt.
29III.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.
31Die Festsetzung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 48 Abs. 3 WEG. Er ergibt sich aus dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Dies entspricht einem Drittel der mit dem Zahlungsantrag begehrten Summe, da lediglich der Anspruchsgrund streitgegenständlich ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 4 Am 27.11 1x (nicht zugeordnet)
- 30 UJs 1482/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 304 Zwischenurteil über den Grund 1x
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 8x
- VVG 2008 § 67 Abweichende Vereinbarungen 1x
- NJW 2004, 775 1x (nicht zugeordnet)
- NZM 2004, 177 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2003, 2377 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 99, 2896 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 2x
- § 47 WEG 1x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 3 WEG 1x (nicht zugeordnet)