Beschluss vom Landgericht Duisburg - 7 T 174/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde des gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.6.2003, Az. 62 IN 206/03, wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2I.
3Mit einem am 12. Juni 2003 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag beantragte der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zugleich stellte er einen Antrag auf Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO.
4Ausweislich der beigefügten Vermögensaufstellung verfügt der Schuldner über Außenstände in Höhe von ca. 37.000,- EUR, welchen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 84.000,- EUR entgegen stehen. Über Vermögenswerte wie Grundstücke, Bankguthaben und Fahrzeuge verfügt der Schuldner nicht. Die eidesstattliche Versicherung hat der Schuldner bereits im Jahre 2001 abgegeben.
5Der Schuldner ist geschieden, aus dieser Ehe sind zwei Kinder im Alter von 32 und 21 Jahren hervorgegangen. Darüber hinaus hat der Schuldner aus einer weiteren Beziehung zwei Kinder im Alter von 12 und 11 Jahren, denen gegenüber der Schuldner unterhaltsverpflichtet ist.
6Der Grund für die Insolvenz des Schuldners liegt nach Angaben des Sachverständigen Dr. neben dem Scheitern der Einzelunternehmung in den während der Ehe eingegangenen privaten Verbindlichkeiten sowie diversen Geldstrafen und Geldbußen.
7Mit Beschluss vom 12.6.2003 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Verfahren über die Restschuldbefreiung gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß das zur Zeit verfügbare schuldnerische Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreiche.
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Hiergegen wendet sich der mit seiner Beschwerde vom 17.6.2003. Er macht geltend, dass bei der Entscheidung über die Stundung der Verfahrenskosten auch ein eventueller Prozesskostenvorschussanspruch des Schuldners gegen seine volljährigen Kinder zu berücksichtigen sei. Diese seien nach §§ 1606, 1610 BGB verpflichtet, dem Vater die erforderlichen Beträge als Sonderbedarf zur Verfügung zu stellen, da die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der in Aussicht gestellten Restschuldbefreiung zu den höchstpersönlichen Angelegenheiten zähle. Insoweit wäre eine grobe Abschätzung der Leistungsfähigkeit der Kinder geboten.
10Mit Beschluss vom 09. Juli 2003 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Prozesskostenvorschuss der Eltern gegen ihre Kinder insbesondere wegen der Unzumutbarkeit einer solchen Unterhaltsleistung bereits dem Grunde nach nicht gegeben sei. Im Übrigen sei der Aufwand der Ermittlung des Einkommens von Verwandten unverhältnismäßig.
11II.
12Die gemäß §§ 6, 4 d Abs. 2 InsO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.
13Das Amtsgericht hat die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO zu Recht bewilligt, weil der Schuldner als vermögenslos anzusehen ist und deshalb die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht tragen kann. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
14Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners haben Unterhaltsansprüche gegenüber seinen volljährigen Kindern außer Betracht zu bleiben. Ansprüche des Schuldners auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gemäß § 1610 BGB kommen dem Grunde nach nicht in Betracht.
15Ob und in welchem Umfang Ehegatten oder Verwandte einander die Zahlung von Prozesskostenvorschüssen schulden ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
16Für das Insolvenzverfahren ist anerkannt, dass zumindest für solche Verfahren, die auf während der Ehezeit begründeten Verbindlichkeiten beruhen, gemäß §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten besteht (vgl. LG Düsseldorf NJW-RR 2002, 1479; AG Hamburg NJW 2002 3337; Uhlenbrock, Insolvenzordnung, 12. Auflage § 4 a Rn. 4). Insoweit besteht auch Einigkeit, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich eine höchstpersönliche Angelegenheit darstellt, die eine Vorschusspflicht auslöst.
17Für die Prozesskostenvorschusspflicht zwischen Eltern und Kindern liegen demgegenüber zum Insolvenzverfahren noch keine Entscheidungen vor. Allgemein wird die Frage der Prozesskostenvorschusspflicht jedoch unterschiedlich beantwortet.
18Überwiegend besteht Einigkeit dahin, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern in höchstpersönlichen Angelegenheiten gemäß §§ 1610 Abs. 2, 1615 a BGB zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind. Entsprechendes gilt bei volljährigen Kindern, die noch in der Ausbildung sind oder noch keine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erreicht haben (BGHZ 57, 229/234; OLG Düsseldorf FamRZ 86, 698 f.; Zöller/Phillippi 23. Auflage §115 Rn. 67 b m.w.N.). Begründet wird dies mit der gesteigerten Verantwortungsbeziehung, die - wie bei Ehegatten - zwischen Eltern und ihren minderjährigen bzw. wirtschaftlich noch nicht unabhängigen Kindern besteht.
19Für die Frage, ob darüber hinaus auch Kinder ihren Eltern oder Eltern ihren volljährigen und wirtschaftlich losgelösten Kindern zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet sind, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
20Nach einer Ansicht ist eine derartige Vorschusspflicht grundsätzlich zu verneinen, weil in diesem Verwandtschaftsverhältnis keine gesteigerte Verantwortung wie zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern bestehe (vgl. OLG München FamRZ 1993, 821; Zöller/Philippi § 125 Rn. 67 d ).
21Demgegenüber ist nach anderer Auffassung eine Vorschusspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern grundsätzlich zu bejahen. Allerdings sei zugunsten der Unterhaltverpflichteten im Rahmen der grundsätzlich erforderlichen Prüfung der Zumutbarkeit der Unterhaltspflicht eine strenge Prüfung vorzunehmen (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1409; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs: Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, 2003 Rn. 361 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen ).
22Darüber hinaus wird auch Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern eine allgemeine Prozesskostenvorschusspflicht angenommen; diese jedoch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit stark eingeschränkt (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs a.a.O. Rn. 363).
23Welcher der Auffassungen zu folgen ist, kann im Ergebnis offen bleiben, da eine Prozesskostenvorschusspflicht in der streitigen Konstellation für das Insolvenzverfahren nach Auffassung der Kammer nach beiden Ansichten zu verneinen ist.
24Folgt man der erstgenannten Ansicht, scheidet eine Vorschusspflicht bereits dem Grunde nach aus.
25Selbst wenn man jedoch eine Vorschusspflicht dem Grunde nach annimmt, ist diese im Rahmen der ebenfalls zu prüfenden Zumutbarkeit der Unterhaltsleistung jedenfalls zu verneinen. Dass Kinder für die wirtschaftlichen Fehlentscheidungen ihrer Eltern aufkommen müssen, indem sie die Kosten eines Insolvenzverfahrens übernehmen müssen, erscheint unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlagen nicht zumutbar. Den Kindern fehlt insoweit regelmäßig jegliche Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortlichkeit für die wirtschaftlichen Entscheidungen ihrer Eltern. Entsprechend wird auch für die Prozesskostenvorschusspflicht bei Ehegatten vertreten, dass diese für solche Insolvenzverfahren zu verneinen ist, die allein auf vorehelichen Verbindlichkeiten beruhen (LG Köln ZInsO 2002, 684).
26Gegen eine derartige Vorschusspflicht sprechen zudem auch praktische Erwägungen. Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass sich bereits die ansonsten notwendige Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verwandten häufig schwierig darstellen wird und zu einer - dem Eilcharakter des Insolvenzverfahrens widersprechenden - Verzögerung des Verfahrens führen wird.
27Anderes als bei Ehegatten und minderjährigen Kindern, die regelmäßig in häuslicher Gemeinschaft leben, haben Eltern und deren volljährige Kinder wegen der bestehenden getrennten Haushalte häufig keine genaue Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Die notwendige Informationsbeschaffung durch den Schuldner würde damit - wie etwa hier - zu mehren Auskunftsverlangen gegen die Kinder führen, die ggf. auch erst gerichtlich durchgesetzt werden müssten.
28Unter Berücksichtigung der vorgenannten Ausführungen ist daher ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die volljährigen Kinder des Schuldners jedenfalls zu verneinen, so dass die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO zu Recht erfolgt ist.
29Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
30Streitwert: 2.050,- EUR
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 62 IN 206/03 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 3x
- BGB § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger 1x
- BGB § 1610 Maß des Unterhalts 3x
- InsO § 6 Sofortige Beschwerde 1x
- InsO § 4d Rechtsmittel 1x
- BGB § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft 1x
- §§ 1306 Abs. 1 und 4 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2002, 1479 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1615a Anwendbare Vorschriften 1x
- BGHZ 57, 229 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 86, 698 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1993, 821 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 1994, 1409 1x (nicht zugeordnet)