Urteil vom Amtsgericht Aachen - 84 C 502/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Entfällt nach § 313 a ZPO.
3Entscheidungsgründe
4Die Klage ist unbegründet.
5Der Kläger kann von den Beklagten keinen Ersatz "fiktive Verbringungskosten" verlangen.
6Die vom Kläger begehrten Verbringungskosten sind zwar grundsätzlich ein ersatzfähiger Schaden nach § 249 BGB. Nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich der Geldbetrag zu ersetzen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbeseitigung für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §249, Rn. 6). Für die Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen ist auch ausdrücklich anerkannt, daß diese auch auf der Grundlage der durch ein Sachverständigengutachten festgestellten, zukünftigen (fiktiven) Reparaturkosten erfolgen kann, denn ein solches Gutachten stellt eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO dar.
7Den Ersatz nicht notwendigerweise anfallender Nebenkosten kann der Geschädigte allerdings nur dann verlangen, wenn diese auch tatsächlich anfallen. Verbringungskosten sind nämlich nur dann vom Geschädigten zu zahlen, wenn die zu beauftragende Werkstatt nicht selbst über eine Lackiererei verfügt. Entgegen der Ansicht anderer Gerichte (vgl. OLG Dresden, DAR 2001, 455-456; OLG Koblenz, NJWE-VHR 1998, 156-157) kann dem Anspruchsteller zugemutet werden, nachzuweisen, daß die Verbringskosten als Einzelposten der gutachterlichen Beurteilung bei der in Eigenregie erfolgten Reparatur auch wirklich angefallen sind oder jedenfalls bei einer Reparatur vor Ort angefallen wären (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 2002, 208-209); dabei kann dahin stehen, dass der Kläger hier nicht einmal klargestellt hat, ob überhaupt ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde - was sich indes aus der Rechtsverteidigung der Beklagten ergibt - und ein solches seinserseits auch nicht vorgelegt wurde.
8Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Streitwert: 84,22 EURO
10Noethen
11Richter
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- DAR 2001, 455 1x (nicht zugeordnet)
- VersR 2002, 208 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x