Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 54 C 11347/98
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren am 22.01.1999
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1.458,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1977
sowie 10,-- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 %,
die Beklagte zu 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger buchte bei der Beklagten für 3 erwachsene Personen
3und 1 Kind eine Pauschalflugreise in das Hotel X für die Zeit vom
417. bis 31.05.1997 mit All Inclusive-Verpflegung zum Preise von 6.102,-- DM. Die Unterbringung sollte nach der Buchung in einem Familienzimmer und
5einem Schlafraum erfolgen, wobei das gebuchte Objekt nach dem
6Reisekatalog der Beklagten als "Feriendorf X"
7ausgewiesen ist und als 1-Klasse-Feriendorf mit Hotel und
8einzelnen Bungalow-Einheiten beschrieben wird. Hinsichtlich
9"Familienzimmer" ist im Katalog ausgeführt, daß es sich um
10zwei Schlafräume ohne Tür handelt und die Familienzimmer so-
11wohl im Haupthaus als auch in den Bungalows liegen.
12Vom 17. bis zum 19.05.1997 wurde der Kläger und die ihn be-
13gleitenden 3 weiteren Personen in einem normalen Doppelzimmer
14untergebracht, in welches zusätzlich zwei Zustellbetten ge-
15stellt worden sind. Auf die Beanstandung des Klägers wurde
16ihm und seiner Familie ab dem 19.05.1997 ein Familienzimmer
17in einem im Randbereich der Hotelanlage gelegenen Bungalow
18zur Verfügung gestellt, in welchem Familienzimmer der Kläger
19und seine Familie während der restlichen Urlaubszeit wohnten.
20Der Kläger behauptet, daß sich der ihm zugewiesene Bungalow
21im direkten Beschallungsbereich eines nur 200 m entfernten
22Nachbarhotels befunden hätte, auf dessen Terrasse täglich von
2320.00 Uhr bis 2.00 Uhr morgens eine Freilanddiskothek mit er-
24heblicher Lautstärke betrieben wurde, wodurch seine und sei-
25ner Familie Nachtruhe erheblich gestört worden wäre.
26Wegen dieser Umstände und wegen eines zwischenzeitlichen Aus-
27falls der Klimaanlage und der Vorverlegung des auf ursprüng-
28lich 16.00 Uhr angesetzten Rückflugs auf 6.00 Uhr nimmt der
29Kläger die Beklagte auf Minderung des Reisepreises in An-
30spruch.
31Der Kläger beantragt,
32die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.188,55 DM
33nebst 11,5 % Zinsen seit dem 11.10.1997 sowie
3410,- - DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie trägt vor, daß sie ihren Verpflichtungen aus dem Reise-
38vertrag im wesentlichen nachgekommen sei und behauptet, daß
39es an einer Mängelanzeige verbunden mit einem Abhilfeverlangen
40am Urlaubsort gefehlt habe.
41Das Gericht hat Beweis erhoben.
42Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen des Par-
43teivorbringens im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug ge-
44nommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46Die Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.458,50 DM be-
47gründet, im übrigen unbegründet.
48Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 651 d BGB einen
49Minderungsanspruch in der zuerkannten Höhe, da die Reiselei-
50stung der Beklagten teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c
51BGB gewesen ist.
52Der Umstand, daß der Kläger und seine Familie in der Zeit vom
531. bis zum 19.05.1997 statt in einem gebuchten Familienzim-
54mer mit 4 Personen in einem Doppelzimmer untergebracht worden
55sind, stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB dar,
56welcher den Kläger zur Reisepreisminderung berechtigt. Das
57Gericht erkennt insoweit für die Dauer von drei Tagen einen
58Minderungsanspruch in Höhe von 20 % des anteilig auf diese
59drei Tage entfallenden Reisepreises an, was unter Zugrundele-
60gung eines Tagespreises von 416,73 DM (6.251,- - DM : 15 Ta-
61ge), mithin einen Betrag in Höhe von 3 x 83,34 DM = 250,- - DM
62ausmacht.
63Darüber hinaus ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme die
64Behauptung des Klägers bestätigt worden, daß der dem Kläger
65und seiner Familie zugewiesenen Bungalow nur ca. 10 m von der
66Grenze zu einem Nachbarhotel gelegen war, welches Hotel nach
67den Angaben des Klägers ca. 200 m von dem Bungalow entfernt
68gewesen ist und daß von der Terrasse des Nachbarhotels täg-
69lich zwischen 20.00 Uhr und 2.00 Uhr starker Lärm einer dort
70betriebenen Open-Air-Diskothek ausging, welcher den Kläger
71und seine Familie in der Nachtruhe störte. Dieser Umstand
72rechtfertigt eine Reisepreisminderung für die verbliebenen 11
73Urlaubstage in Höhe von 20 % des anteilig auf 11 Tage entfal-
74lenden Reisepreises von 4.581,03 DM, so daß der Kläger in Hö-
75he eines weiteren Betrages von 916,80 DM stattzugeben war.
76Schließlich hat die Beweisaufnahme auch ergeben, daß die Kli-
77maanlage im Bungalow des Klägers in der Nacht vom 24. bis zum
7825.05. ausgefallen ist und erst in der Mittagszeit des 25.05.
79wieder repariert worden ist. Da nach dem unwidersprochen ge-
80bliebenen Vortag des Klägers dies mit einem Wasseraustritt
81aus der Klimaanlage verbunden gewesen ist und dabei auch
82Kleidungsstücke durchnäßt worden sind, rechtfertigt sich ein
83Minderungsanspruch in Höhe von 20 % des auf einen Tag entfal-
84lenden Reisepreises, mithin ein solcher in Höhe von 83,34 DM.
85Ein höherer Minderungsanspruch scheitert daran, daß ein Kli-
86maanlagenausfall im Mai noch keine erhebliche Beeinträchti-
87gung darstellt und der Kläger auch nicht substantiiert darge-
88tan hat, daß durch die Durchfeuchtung von Kleidungsstücken
89ein nennenswerter Schaden entstanden ist.
90Schließlich rechtfertigt sich auch ein weiterer Minderungsan-
91spruch aufgrund des Umstandes, daß der für 16.00 Uhr vorgese-
92hene Rückflug auf 6.00 Uhr vorverlegt worden ist, da dies zu
93einer Verkürzung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages und
94zum Verlust eines halben Urlaubstages geführt hat. Eine Min-
95derung in Höhe des hälftigen auf einen Urlaubstag entfallen-
96den Reisepreises erschien insoweit angemessen, so daß der
97Klage hinsichtlich weiterer 208,36 DM stattzugeben war.
98Insgesamt beläuft sich daher der dem Kläger zustehende Minde-
99rungsanspruch auf 1.458,50 DM. Hinsichtlich des darüber hin-
100ausgehenden Klagebetrages mußte die Klage der Abweisung un-
101terliegen. Insbesondere konnte die Behauptung des Klägers
102nicht reisepreismindernd ins Gewicht fallen, daß ihm bei der
103Buchung eine Unterbringung im Haupthaus seitens des Reisebü-
104ros zugesagt worden sei. Denn unabhängig davon, daß sich eine
105solche Zusage aus der vorgelegten Reisebestätigung nicht er-
106gibt und die behauptete Zusage durch das Reisebüro streitig
107ist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Unterbringung
108in einem Bungalow eine Benachteiligung des Klägers und seiner
109Familie gelegen haben soll. Die räumliche Entfernung des zu-
110gewiesenen Bungalows zu den Räumen weiterer nebst dem Kläger
111und seiner Familie mitgereister Verwandter kann nicht als so
112relevant angesehen werden, daß sich daraus ein Minderungsan-
113spruch herleiten ließe.
114Nach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.
115Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB.
116Er war jedoch nur in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes begrün-
117det, da der Kläger für einen höheren Zinsverlust be-
118weispflichtig geblieben ist.
119Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
120Streitwert: 4.188,- - DM.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 00 Uhr bis 2.00 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 651d Informationspflichten; Vertragsinhalt 1x
- BGB § 651c Verbundene Online-Buchungsverfahren 1x
- 00 Uhr und 2.00 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x