Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 956/90
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Wert : 30.000, -- DM .
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Die Beteiligten dieses Verfahrens sind Brüder. Ihre Eltern
3haben am 28 . 03 . 1966 vor dem Notar F in N zu
4UR-N r. XXX ein notarielles Testament errichtet. In
5diesem Testament heißt es u.a . wie folgt:
6„Wir setzen uns gegenseitig zu Vorerben ein.
7Der überlebende von uns soll von den Beschränkungen
8soweit befreit sein, wie es das Gesetz zuläßt.
9Nach dem Tode des Überlebenden von uns sollen
10unsere Kinder B und S zu gleichen
11Teilen Nacherben des Erstversterbenden und
12unmittelbare Erben des Überlebenden von uns
13werden .
14B erhält als Vorausvermächtnis das Haus in
15N, T.
16S erhält als Vorausvermächtnis das Haus in
17N, T.
18Diese Vermächtnisse sind fällig mit dem Tod des
19Überlebenden. Der Überlebende hat die volle
20Verfügung hierüber als befreiter Vorerbe .
21Eine Ausgleichung soll unter den Erben nicht
22erfolgen . Sollte eines unserer Kinder - B
23und S - das zum Nachlaß gehörende Haus,
24das ihm zugefallen ist , verkaufen wollen , hat
25das andere Kind das Vorkaufsrecht .
26. . .“
27Mit notariellem Testament vom XXX (UR - Nr XXX des
28Notars Dr . E in N) ergänzten die Eltern der
29Beteiligten das Testament vom XXX wie folgt:
30"Wir bestätigen das gemeinschaftliche Testament
31vom XXX - UR - Nr . XXX-. Bei den
32Bestimmungen dieses Testaments soll es verbleiben
33Wir wollen jedoch folgende Testamentsvollstreckung
34anordnen:
35Nach dem Tode des Überlebenden von uns soll
36unser Sohn, Ingenieur S,
37Testamentsvollstrecker sein. Er soll die Aufgabe
38haben, nach dem Tode des Überlebenden von
39uns den gesamten Nachlaß nach uns, den Erschienenen
40zu 1) und 2), zu verwalten. Diese
41Verwaltung soll bis zum Tode unseres Erben
42B dauern. Sollte der Testamentsvollstrecker
43vorher versterben, soll die Verwaltung
44bis zum Tode des Testamentsvollstreckers
45dauern.
46Im Falle einer ordnungswidrigen Veräußerung
47oder Pfändung des Reinertrags des Erbteils soll
48dem Testamentsvollstrecker die Befugnis zu stehen,
49anstelle der Auszahlung des Reinerlöses
50an den Berechtigten dessen Naturalverpflegung
51eintreten zu lassen.
52Der Testamentsvollstrecker hat das Recht, einen
53Nachfolger zu ernennen .
54…“
55Ebenfalls am 1 . Februar 1973 hat der Beteiligte zu 1) vor
56dem Notar E in N zu XXX in einer Erklärung, an der außer ihm
57seine Eltern beteiligt waren, u . a . erklärt:
58"Mir ist die zusätzliche Erklärung über
59Testamentsvollstreckung im Einzelnen bekannt.
60Ich bin damit einverstanden."
61Die Mutter der Beteiligten ist am xxx, der Vater am
62xxx verstorben. Am 02 . 07 . 1987 wurde dem Beteiligten
63zu 2) vom Amtsgericht Münster auf seinen Antrag ein
64Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Die in den Testamenten
65ausgesetzten Vermächtnisse sind mittlerweile erfüllt
66und zwar haben die Beteiligten vor dem Notar Dr . F in N
67am 12 . 08 . 1988 zu UR-Nr. XXX u.a . folgende Erklärung abgegeben:
68"In Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse
69überträgt hiermit der Erschienene zu 1) (der
70Beteiligte zu 2)) die im Grundbuch von N
71Blatt xxx eingetragene Grundbesitzung auf
72sich zu Alleineigentum. Er überträgt die im
73Grundbuch von N Band xxx Blatt xxx
74eingetragene Grundbesitzung hiermit auf seinen
75Bruder, den Erschienenen zu 2) (den Beteiligten
76zu 1)), zu dessen Alleineigentum. Die Erschienenen
77zu 1) und 2) nehmen diese Übertragungen
78hiermit an.
79…
80Die Erschienenen sind je über den Eigentumsübergang
81der ihnen übertragenen Grundbesitzungen einig.
82Sie bewilligen und beantragen die Eintragung
83dieser Rechtsänderungen in den Grundbüchern mit
84dem jeweiligen Vermerk : Testamentsvollstreckung
85ist angeordnet."
86Am 24 . 07 . 1990 hat der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht die
87Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dessen Amt als Testamentsvollstrecker
88beantragt . Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts N vom
8902 . 11.1990 zurück gewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der
90Beschwerde vom 15 . 11 . 1990 .
91Die Beschwerde ist gemäß den §§ 19, 20 FGG statthaft und
92auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie formgerecht
93eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen
94Erfolg.
95Von den Eltern der Beteiligten ist in der UR - Nr. XXX des
96Notars Dr.F i n N vom XXX eine wirksame Testamentsvollstreckung
97angeordnet worden. Nach § 2197 Abs . 1 BGB kann ein Erblasser
98durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen .
99Dabei fällt
100auch das Haus T in N , das dem Beteiligten zu 1) als Vorausvermächtnis
101zugewandt worden ist, unter die Anordnung der Testamentsvollstreckung .
102Im Gesetz ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, daß auch die
103Verwaltung des einem Vermächtnisnehmer zugewandten Gegenstandes
104dem Testamentsvollstrecker übertragen werden kann .
105Hier gelten jedoch die §§ 2209 , 2210 BGB entsprechend (vgl .
106Palandt/Edenhofer , Bürgerlich es Gesetzbuch , 50 . Aufl . 1991,
107§ 2223, Rdn . 2m . w. N. ) . Aus dem Wertermittlungsbogen vom
10828 . 11 .1 986, der nach dem Tod des Vaters der Beteiligten
109erstellt wurde, ergibt sich, daß neben den beiden Grund stücken
110T xx und xx weiterer wesentlicher Nachlaß nicht vorhanden war . Aus dieser Tatsache im Zusammenhang mit den Urkunden vom XXX des Notars F
111(UR - Nr . XXX und UR - Nr . XXX) folgt , daß gerade auch
112die Verwaltung des dem Beteiligten zu 1) als Vorausvermächtnis
113zugewandten Hauses T Nr . xx unter die Anordnung der Testamentsvollstreckung fallen sollte.
114Auch die Dauer der Testamentsvollstreckung ist nicht - wie der
115Beteiligte zu 1) meint - widersprüchlich bestimmt . Die
116Eltern der Beteiligten haben hier eine Dauervollstreckung im
117Sinne des § 2209 BGB angeordnet . In dieser Vorschrift heißt
118es, daß der Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses
119übertragen kann, ohne ihm andere Aufgaben als die
120Verwaltung zuzuweisen . Dabei hält s ich die von den Eltern
121getroffene Anordnung über die Dauer der Testamentsvollstreckung
122im Rahmen des § 2210 BGB . Hiernach wird eine nach
123§ 2209 BGB getroffene Anordnung unwirksam, wenn seit dem
124Erbfalle 30 Jahre verstrichen sind. Dabei kann der Erblasser
125jedoch anordnen, daß die Verwaltung bis zum Tode des Erben
126oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines
127anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen
128fortdauern soll . Da der Beteiligte zu 2) nicht allein sondern
129Miterberbe ist, ist er durch diese Tatsache nicht an
130der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gehindert .
131Die rechtliche Zulässigkeit einer Doppelstellung als Testamentsvollstrecker
132und Miterbe ist anerkannt (vgl . Palandt,
133a . a .O. , § 2197, Rdn . 3; BGH Z 30, 67, 70) .
134Es bleibt damit festzuhalten, daß von den Eltern der Beteiligten
135als Erblassern eine wirksame Testamentsvollstreckung
136angeordnet wurde und daß das Amt des Testaments -
137vollstreckers noch nicht von Gesetzes wegen erloschen ist.
138Soweit der Beteiligte zu 1) anführt, daß sich seine Mutter
139bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Sinne des
140§ 2078 BGB geirrt habe, ist darauf zu verweisen, daß zwar
141grundsätzlich durch Anfechtung eine Testamentsvollstreckung
142beseitigt werden kann (vgl . Palandt, a . a .O. , § 2209, Rdn .
1432), vorliegend jedoch die Anfechtungsfrist des § 2082 BGB
144von einem Jahr verstrichen ist , so daß der Beteiligte zu 1)
145mit diesem Vorbringen schon aus diesem Grund keinen Erfolg
146hat .
147Hinreichende Tatsachen , die die Anordnung der Testamentsvollstreckung
148als sittenwidrig erscheinen lassen, sind vom Beteiligten zu 1) ebenfalls
149nicht dargetan; insbesondere nicht , da zu berücksichtigen ist, daß er sich in den UR - Nr.
150XXX des Notars F vom 01.02 . 1973 und XXX des
151Notars Dr . F vom 12.08.1988 ausdrücklich mi t der
152Testamentsvollstreckung einverstanden erklärt hat.
153Nach § 2227 Abs . 1 BGB kann das Nachlaßgericht zwar einen
154Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten
155entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt . Hiervon ist
156jedoch nicht auszugehen, so daß eine Entlassung des Beteiligten
157zu 2) aus dem Amt als Testamentsvollstrecker nicht in
158Betracht kommt.
159Sachlich setzt § 2227 BGB für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers
160- auch des Verwaltungsvollstreckers - einen wichtigen Grund voraus .
161Das Gesetz nennt beispielhaft grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
162Geschäftsführung als wichtige Gründe. Dabei handelt
163es sich aber, wie schon die Fassung des § 2227 Abs . 1 Halb Satz
1642 BGB („insbesondere“) ergibt, nur um Beispiele. § 2227
165BGB ist auch dazu bestimmt, einen Ersatz für das dem Geschäftsherrn
166zustehende Widerrufsrecht (§ 671 Abs. 1 BGB) zu
167gewähren . Es ist daher ganz allgemein anerkannt, daß ein
168objektiv berechtigtes Mißtrauen der Erben gegenüber dem
169Testamentsvollstrecker für sich allein einen Grund zur Entlassung bilden kann,
170wenn es nicht nur auf der subjektiven Einstellung der Erben,
171sondern auf Tatsachen beruht, die der Testamentsvollstrecker durch sein Verhalten - wenn auch ohne
172Verschulden - herbeigeführt hat . Auch Feindschaft zwischen
173dem Testamentsvollstrecker und den Erben kann einen wichtigen
174Grund darstellen, wobei die Entlassung jedoch nur dann
175gerechtfertigt ist, wenn der Testamentsvollstrecker zu der
176Entstehung der Spannungen nicht ganz unwesentlich beigetragen
177hat und anzunehmen ist, daß der Erblasser, wenn er
178noch lebte , die Ernennung des Testamentsvollstreckers widerrufen
179hätte, wobei dieser Widerruf dem objektiven Interesse
180der Erben entsprechen muß (vg l. OLG Stuttgart OLG Z 68, 457;
181OLG Köln OLG Z 1969, 281; Bayrisches Oberlandesgericht Z
1821988, 42 (45) ; Bayrisches Oberlandesgericht Z 1957, 317;
183Bayrisches Oberlandesgericht NJW - RR 1988, 645).
184Der Beteiligte zu 1) hat keine Tatsachen vorgetragen, die
185einen wichtigen Grund im Sinne des§ 2227 Abs. 1 BGB bilden.
186Zunächst ist vom Beteiligten zu 1) behauptet worden, eine
187ordnungsgemäße Abrechnung durch den Beteiligten zu 2) liege
188nicht vor. Im Laufe des Verfahrens stellt der Beteiligte zu
1891) sodann selbst klar, daß mittlerweile eine schriftliche
190Abrechnung vorliegt. Dabei dürfte es sich um die Abrechnung
191handeln, die durch anwaltliches Schreiben vom 11.04.1990 den
192seinerzeit von dem Beteiligten zu 1) beauftragten Anwälten
193übersandt wurde. Es kann demnach dahinstehen, ob - worüber
194die Beteiligten streiten - bereits in den Jahren zuvor eine
195Abrechnung verlangt und diese ausreichend erteilt wurde.
196Bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Entlassung des
197Beteiligten zu 2) aus dem Amt als Testamentsvollstrecker
198beim Amtsgericht durch den Beteiligten zu 1) lag eine
199schriftliche Abrechnung vor, die von dem Beteiligten zu 1)
200konkret nicht angegriffen wird.
201Wenn der Beteiligte zu 1) behauptet, der Beteiligte zu 2)
202sorge nicht für ausreichende Unterhaltung des Hauses T, hat
203bereits das Amtsgericht in dem an gefochtenen
204Beschluß darauf hingewiesen, daß der Beteiligte
205zu 2) die ordnungsgemäße Verwaltung mit seinem Schriftsatz
206vom 12 . 03.1989 nebst Fotografien der Häuser T
207xx, xx und xx belegt hat. Weitere Einwände trägt der Beteiligte
208zu 1) in der Beschwerdeinstanz dazu nicht mehr vor.
209Auch die vom Beteiligten zu 1) angeführten finanziellen
210Probleme, die sich in der Regel darauf beziehen, daß er
211nicht in der Lage sei, die von ihm geplanten beruflichen
212Aktivitäten zu verwirklichen, ist - wie bereits i n dem an gefochtenen
213amtsgerichtliehen Beschluß ausgefüh rt - kein
214Grund zur Entlassung des konkret benannten Testamentsvollstreckers.
215Soweit der Beteiligte zu 1) auf eine Steuerhinterziehung
216durch seinen Vater, den Erblasser, und den Beteiligten zu 2)
217als Testamentsvollstrecker hinweist, kann dem Beteiligten zu
2182) nicht angelastet werden, daß er seinen Vater beim Finanzamt
219nicht der Steuerhinterziehung bezichtigt hat . Niemand
220hat die Pflicht, einen nahen Angehörigen - auch nicht
221nach dessen Tod - zu belasten . Soweit der Beteiligte zu 2)
222selbst Steuern hinterzogen haben soll, führt dies jedenfalls
223nicht dazu, daß insowe i t ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung
224aus dem Amt als Testamentsvollstrecker gegeben ist.
225Hier muß bedacht werden, daß der Beteiligte zu 2) die -
226mögliche - Steuerhinterziehung nicht auf dem Rücken des
227Beteiligten zu 1) ausgetragen hat, sondern - sollte die
228Steuerhinterziehung gegeben sein - diesen an den ersparten
229Steuern hat teilhaben lassen.
230Der Beteiligte zu 1) kann dem Beteiligten zu 2) auch nicht
231den Vorwurf machen, dieser habe sich zu Unrecht dadurch
232bereichert, daß das dem Beteiligten zu 2) zugewandte Haus
233T Nr. xx doppelt so viel wert sei wie das dem
234Beteiligten zu 1) zugewandte Haus, während die Erblasser
235jedoch beide Brüder je zur Hälfte als Erben eingesetzt
236hätten. In dem Testament vom 28 . 03 . 1966 (UR - Nr . XXX des
237Notars Dr . F in N) ist ausdrücklich bestimmt , daß
238bezüglich der Vermächtnisse keine Ausgleichung zwischen den
239beiden Beteiligten erfolgen soll .
240Auch von einer unangemessen hohen Vergütung, die der Beteiligte
241zu 2) nach der Behauptung des Beteiligten zu 1) für
242die Ausführung seines Amtes als Testamentsvollstrecker fordern
243soll, hat der Beteiligte zu 1) keine konkreten Zahlen nennen können.
244Die Zahlen, auf die er in seinem Schreiben
245an das Landgericht vom 08 . 04 . 1991 Bezug nimmt, sind in der
246Abrechnung des Beteiligten zu 2) gerade nicht als Vergütung
247bezeichnet .
248Auch der Vorhalt des Beteiligten zu 1) , der Beteiligte zu 2)
249habe bereits auf sein Erbteil verzichtet (vgl . UR - Nr .
250XXX des Notars F in N vom
25121.04 . 1966), betrifft nicht die Frage, ob der Beteiligte zu
2522) aus seinem Amt zu entlassen ist. Im übrigen muß sich der
253Beteiligte zu 1) vorhalten lassen, daß er eine inhaltsgleiche
254Erklärung in der UR - xxx des Notars
255Dr . F in N am 27.10 . 1966 abgegeben hat .
256Auch wenn das private Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten
257nicht ungetrübt ist, kann hieraus ein wichtiger
258Grund im Sinne des § 2227 Abs . 1 BGB, der zur Entlassung
259führen würde, nach den oben aufgestellten Grundsätzen nicht
260entnommen werden. Es müßte dann anzunehmen sein, daß der
261Erblasser, wenn er noch lebte, die Ernennung desBeteiligten
262zu 2) zum Testamentsvollstrecker widerrufen würde. Hierzu hat der
263Beteiligte zu 1) konkret nichts vorgetragen. Im Gegenteil
264ergibt sich insbesondere aus einem PKH - Verfahren, in dem der
265Beteiligte zu 1) seinen Vater auf Unterhalt verklagen
266wollte, aus dem Jahr 1982, daß auch bereits zwischen dem
267Vater der Beteiligten und dem Beteiligten zu 1) Spannungen
268derart bestanden, wie nunmehr zwischen den beiden Beteiligten.
269Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.
270Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
271das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen . Der Beteiligte
272zu 1) ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
273Verhältnissen dazu in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu
274tragen. Er hat ein monatliches Nettoeinkommen von
2751.500, -- DM . Hiernach hätte er im Falle der Bewilligung von
276Prozeßkostenhilfe monatliche Raten in Höhe von 210, - - DM zu
277zahlen. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt
278lediglich 120, - - DM.
279Unterschriften
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 314/00
5. Januar 2000
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15 W 314/00 | 5. Januar 2000 |
Referenzen
- §§ 19, 20 FGG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers 1x
- BGB § 2209 Dauervollstreckung 3x
- BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung 2x
- BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung 1x
- BGB § 2082 Anfechtungsfrist 1x
- BGB § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers 4x
- BGB § 671 Widerruf; Kündigung 1x