| | Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden (§ 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). |
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| | Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. |
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| | Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der im streitgegenständlichen Jugendhilfefall im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 31.588,40 EUR und einen Anspruch auf Prozesszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2018 (dazu 1.). Den darüber hinaus geltend gemachten Verwaltungskostenzuschlag in Höhe von 10.529,46 EUR kann die Klägerin allerdings nicht mit Recht beanspruchen (dazu 2.). |
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| | 1. Der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten für die Zeit vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 ergibt sich aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Gemäß § 86c SGB VIII bleibt im Fall eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Leistungsgewährung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. |
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| | Die Klägerin war in dem Zeitraum vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 nach § 86c SGB VIII zur Gewährung der Jugendhilfeleistungen zugunsten des Hilfeempfängers verpflichtet. Denn mit dem Wegzug der Kindsmutter aus dem Zuständigkeitsbereich der Klägerin nach B in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten am 01.07.2015 ging die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Kinder- und Jugendhilfe von der Klägerin auf den Beklagten über, der die Leistung nicht fortgesetzt hat. |
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| | Die Klägerin war vor dem 01.07.2015 für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII örtlich zuständig. Haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist nach dieser Vorschrift der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im vorliegenden Fall war die Kindsmutter allein sorgeberechtigt und die Eltern hatten verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, die Kindsmutter im Zuständigkeitsbereich der Klägerin, der Kindsvater in K. |
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| | Die Kindsmutter hat zum 01.07.2015 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B begründet mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden ist. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist nicht mit dem Wohnsitz im melderechtlichen Sinne identisch. Die Auslegung dieses Begriffs richtet sich vielmehr gemäß § 37 Satz 1 SGB I nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht eine bestimmte Verweildauer voraus. Sie kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltsnahme an anzunehmen sein (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.2008 - 9 S 2278/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 - BVerwGE 111, 213). |
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| | Vorliegend ergibt eine Gesamtwürdigung der subjektiven und objektiven Umstände, dass die Kindsmutter ab dem 01.07.2015 bis zu ihrem Umzug nach B am 01.03.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Kindsmutter gegenüber dem Sozialen Dienst der Klägerin am 20. und 21.07.2015, wonach sie ihre Wohnung in P gekündigt habe und am 01.07.2015 vorübergehend in die Wohnung ihrer Eltern in B eingezogen sei. Dass sie gegenüber dem Einwohnermeldeamt der Stadt B am 30.07.2015 dementgegen angab, sie halte sich nur zeitweise bei ihren Eltern auf und habe ihren alleinigen Wohnsitz weiterhin in P, stellt ihren Aufenthalt in B nicht in Frage. Denn vor dem Hintergrund des Gesprächs, das sie am gleichen Tag mit dem Sozialen Dienst der Klägerin geführt hat, geht die Berichterstatterin davon aus, dass ihre Angaben vor dem Einwohnermeldeamt nicht der Wahrheit entsprachen. In dem Gespräch mit der Mitarbeiterin des Sozialen Dienstes der Klägerin brachte die Kindsmutter zum Ausdruck, sie befürchte im Fall, dass ihre Wohnsitznahme in B bekannt würde, die Verhängung eines Bußgeldes, das ihr bereits angedroht worden sei. Darüber hinaus gab sie an, sie wolle und könne sich unter der Anschrift ihrer Eltern nicht anmelden, weil sie sonst Probleme mit dem Vermieter der Wohnung ihrer Eltern bekomme. Auch die sonstigen objektiven Umstände sprechen dafür, dass die Kindsmutter ihre Wohnung in P aufgegeben und in B ihren Aufenthalt begründet hatte. So wurde eine Postsendung, die von der Klägerin an die ursprüngliche Anschrift der Kindsmutter in P versandt worden war, am 14.07.2015 mit dem Hinweis zurückgesandt, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei (vgl. AS 188, 190 der Behördenakte der Klägerin). Unter dem 17.11.2017 bestätigten zudem die Eltern der Kindsmutter, dass diese von Juli bis August 2015 bei ihnen gewohnt habe. Nachdem die Kindsmutter in B eine eigene Wohnung gefunden hatte, hat sie sich dann auch beim Einwohnermeldeamt umgemeldet. |
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| | Einem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter in B steht nicht entgegen, dass sie im fraglichen Zeitraum bereits in B gearbeitet hat. Denn nicht der Arbeitsort, sondern der Wohnort begründet in der Regel den Schwerpunkt der sozialen und familiären Bindungen und damit den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Gegenüber dem Ort der beruflichen Interessen hat der Ort der familiären und häuslichen Bindungen regelmäßig das größere Gewicht (Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 86 Rn. 6). |
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| | Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in B mit dem Umzug in die Wohnung ihrer Eltern zum 01.07.2015 war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kindsmutter von vorneherein beabsichtigte, sich nur solange in B aufzuhalten bis sie eine Wohnung an ihrem Arbeitsort B gefunden hatte. Trotz dieser Veränderungsabsicht hatte die Kindsmutter subjektiv den Willen, ihren Lebensmittelpunkt bis auf weiteres nach B zu verlagern (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R -, juris Rn. 18). Auch aus ihrer subjektiven Sicht handelte es sich bei dem Aufenthalt in B nicht nur um einen kurzen, vorübergehenden, nur besuchsweisen Aufenthalt (vgl. LSG Bad.-Württ., Urteil vom 17.02.2016 - L 2 SO 4426/15 -, juris Rn. 59). Vielmehr hatte sie zum Zeitpunkt des Zuzugs nach B das Datum des beabsichtigten Umzugs nach B noch in keiner Weise konkretisiert und auch keine Wohnung in Aussicht. Der Aufenthalt in B wurde damit für unbestimmte Zeit, also zukunftsoffen genommen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Kindsmutter gegenüber dem Sozialen Dienst der Klägerin am 20.07.2015, wonach sie noch auf Wohnungssuche in B sei. Erst am 01.09.2015 teilte die Kindsmutter der Klägerin mit, sie habe ab Januar in B eine Wohnung in Aussicht. |
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| | Nach alledem steht der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2015 bis 29.02.2016 ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Diesen Anspruch hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 22.07.2015 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Frist des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Bedenken gegen die bezifferte Höhe des Kostenerstattungsanspruchs wurden vom Beklagten weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. |
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| | 2. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf einen pauschalen Verwaltungskostenzuschlag gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII. Danach hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 EUR, zu erstatten, wenn der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Dies ist dann der Fall, wenn er seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (BayVGH, Beschluss vom 09.12.2003 - 12 ZB 03.2166 -, juris Rn. 2; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89c Rn. 8; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 8 m.w.N.). |
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| | Ein Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für diejenigen Kosten zu zahlen, die dadurch entstanden sind, dass der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat. Das pflichtwidrige Verhalten muss also kausal für die Kostenbelastung des leistenden Trägers sein (Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 9; Loos in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89c Rn. 10). |
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| | Da die Klägerin den Beklagten erst mit Schreiben vom 20.07.2015 über den Umzug der Kindsmutter nach B informiert hat, liegen die erforderliche Pflichtwidrigkeit und Kausalität jedenfalls für den davorliegenden Zeitraum nicht vor. Auch das Verhalten des Beklagten nach dem Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums, für den die Kostenerstattung begehrt wird, also nach dem 29.02.2016, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin mangels Kausalität für den Anspruch aus § 89c Abs. 2 SGB VIII nicht relevant. In Bezug auf die Kosten, die innerhalb eines angemessenen Prüfungs- und Entscheidungszeitraums nach dem Zugang des Schreibens vom 20.07.2015 entstanden sind, scheidet ein Anspruch aus § 89c Abs. 2 SGB VIII ebenfalls aus. |
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| | Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob und ab wann der Beklagte bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Kostenerstattungszeitraums am 29.02.2016 eine Entscheidung über die Kostenerstattung und Fallübernahme hätte treffen müssen. Denn einem Anspruch der Klägerin aus § 89c Abs. 2 SGB VIII steht jedenfalls die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entgegen. Der erstattungsberechtigte Leistungsträger muss innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X, also innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, gegenüber dem Erstattungsverpflichteten geltend machen, dass er neben der Erstattung der aufgewendeten Hilfekosten auch den pauschalen Verwaltungskostenzuschlag beansprucht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.2011 - 1 L 71/09 -, juris; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 89c Rn. 10; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 03/17, § 89c SGB VIII Rn. 10; Kunkel/ Pattar in: Kunkel u.a., SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 89c Rn. 15; Eschelbach in: Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 89c Rn. 5). Eine ausdrückliche gesonderte Geltendmachung des Anspruchs nach § 89c Abs. 2 SGB VIII ist erforderlich, weil dieser nicht nur hinsichtlich seiner Rechtsfolge, sondern auch bezüglich der vom in Anspruch genommenen Träger zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen über den Anspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgeht, indem er ein pflichtwidriges Verhalten erfordert. § 111 Satz 1 SGB X soll dem in Anspruch genommenen Träger eine zeitnahe Überprüfung der Sach- und Rechtslage, insbesondere auch im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit ermöglichen. Darüber hinaus hat § 111 Satz 1 SGB X auch eine „Warnfunktion“, die den Anspruchsverpflichteten zur Prüfung veranlassen soll, wie er sein weiteres Verhalten angesichts einer drohenden Zahlungsverpflichtung gestaltet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 30.11.2011 - 1 L 71/09 -, juris Rn. 23). |
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| | Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Frist des § 111 Satz 1 SGB X gewahrt. Bezüglich des Verwaltungskostenzuschlags hat sie diese Frist indes nicht eingehalten, da sie diesen erst mit der Klageerhebung am 02.02.2018 geltend gemacht hat und damit nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde. Die Frist des § 111 Satz 1 SGB X endete hier bereits am 29.02.2017. |
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| | Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG auf 42.117,86 EUR (31.588,40 EUR + 10.529,46 EUR) festgesetzt. |
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