| |
|
| | Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet. Die Hilfsanträge fallen damit nicht mehr zur Entscheidung an. |
|
| | 1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig und begründet. |
|
| | a) Die Klage ist in ihrem Hauptantrag mit dem Inhalt, festzustellen, dass das Abbrennen des am 01.09.2017 gegenüber der Stadt Mannheim angezeigten Feuerwerks im ..., für Samstag, den ..., von ca. 20.10 bis ca. 20.25 Uhr ohne Erlaubnis nach § 19 Abs. 2 LuftVO zulässig gewesen ist, zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Gegenstand eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung sein, dass eine bestimmte Betätigung trotz eines öffentlich-rechtlichen Verbots oder Genehmigungsvorbehalts voraussetzungslos erlaubt ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 6 C 44.16 –, juris Rn. 11). Entsprechendes gilt, wenn Streitgegenstand die Frage ist, ob eine Handlung ohne Zulassung einer Ausnahme durch die zuständige Behörde ohne Weiteres erlaubt ist. |
|
| | Dass sich das konkrete streitgegenständliche Rechtsverhältnis zwischenzeitlich durch Abbrennen des Feuerwerks am ... erledigt hat, steht dem nicht entgegen. Auch eine Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ist zulässig, sofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, 36. EL Februar 2019, VwGO, § 43 Rn. 13). Dies ist hier anzunehmen, da eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, 36. EL Februar 2019, VwGO, § 43 Rn. 39) insofern gegeben ist, als der Kläger ein Pyrotechnikunternehmen betreibt und immer wieder Feuerwerke in weniger als 1,5 km Entfernung zum Mannheimer Flughafen abbrennen wird. |
|
| | b) Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet. |
|
| | Das Abbrennen des am 01.09.2017 gegenüber der Stadt Mannheim angezeigten Feuerwerks im ..., für Samstag, den ..., von ca. 20.10 bis ca. 20.25 Uhr ist ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO erlaubt gewesen. |
|
| | Gemäß § 19 Abs. 1 LuftVO sind in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen die dort genannten Arten der Nutzung des Luftraums verboten. Unter anderem ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO der Aufstieg einerseits von Feuerwerkskörpern (lit. a) der Kategorie F2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember (lit. aa) sowie der Kategorien F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung (lit. bb) und andererseits von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere von Flug- oder Himmelslaternen, während der Betriebszeit des Flugplatzes, (lit. b) verboten. § 19 Abs. 2 LuftVO bestimmt, dass die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Ausnahmen von dem Verbot nach Abs. 1 zulassen kann, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. |
|
| | Der Zulassung einer Ausnahme wie der hier erteilten „Erlaubnis“ bedarf es demnach nur in den Fällen, die von dem Verbot des § 19 Abs. 1 LuftVO erfasst sind. Dies kann hier indessen nicht angenommen werden. |
|
| | aa) Der Kläger brannte, wie am 01.09.2017 angezeigt, am ... Feuerwerkskörper ab, d.h. pyrotechnische Gegenstände, die gezündet werden und danach in die Höhe steigen (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 2 – Luftverkehrsverordnungen –, LuftVO, § 19 Rn. 5, Aktualisierungslieferung 51, September 2017). Die abzubrennenden und abgebrannten Feuerwerkskörper waren solche der Kategorien F2, F3, F4, T1 und T2. Die Feuerwerkskörper der Kategorien F2, F3, F4 und T2 unterfielen grundsätzlich § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a aa und bb LuftVO. |
|
| | bb) Der Aufstieg der Feuerwerkskörper sollte in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen, nämlich dem City Airport Mannheim, erfolgen. |
|
| | cc) Das vom Kläger angezeigte Feuerwerk bedurfte gleichwohl keiner Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO. Es war zulässig, da es außerhalb der Betriebszeiten des Mannheimer Flughafens stattfinden sollte. |
|
| | (1) Entgegen dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a LuftVO, der eine zeitliche Einschränkung nicht vorsieht, gilt das Verbot des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern nicht generell. Es gilt vielmehr nur während der Betriebszeit des Flugplatzes, wie dies am Ende von § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b LuftVO festgelegt ist. |
|
| | § 19 Abs. 1 LuftVO sieht im Ausgangspunkt ein generelles Verbot der genannten Arten der Nutzung des Luftraums vor, das grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gilt. Das Verbot würde demnach nicht nur während der Betriebsstunden des entsprechenden Flugplatzes gelten, sondern während des gesamten Tages, unabhängig davon, ob der Flugplatz aktuell in Betrieb ist oder nicht (vgl. Giemulla, in: Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Band 2 – Luftverkehrsverordnungen –, LuftVO, § 19 Rn. 5, Aktualisierungslieferung 51, September 2017). Eine Einschränkung nimmt nach dem Wortlaut der Norm lediglich § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b LuftVO für den Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern vor, indem hiernach das Verbot nur während der Betriebszeit des Flugplatzes gelten soll. Ebenso wie für die Nrn. 1 und 3 ist für Nr. 2 lit. a, den Aufstieg von Feuerwerkskörpern, dem Wortlaut nach keine zeitliche Einschränkung vorgesehen. |
|
| | Eine Auslegung der Norm unter Einbeziehung ihrer Entstehungsgeschichte ergibt jedoch, dass die in Nr. 2 lit. b enthaltene Einschränkung „während der Betriebszeit des Flugplatzes“ auch für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern in Nr. 2 lit. a gelten soll. Der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 33/15 vom 07.08.2015, S. 74 ff.) ist zu entnehmen, dass § 19 LuftVO der Vorgängernorm des § 15a LuftVO in der vom 12.05.2012 bis 05.11.2015 geltenden Fassung entsprechen soll. Die Vorschrift soll mit einer Ergänzung in Abs. 3 unverändert übernommen werden. § 15a LuftVO a.F. enthielt hinsichtlich des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern und ballonartigen Leuchtkörpern keine Untergliederung der Nr. 2 durch lit. a und lit. b, sodass sich die Einschränkung „während der Betriebszeit des Flugplatzes“ auf beide Alternativen bezog. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Normierung der zeitlichen Einschränkung nur noch für den Aufstieg von Himmelslaternen um ein redaktionelles Versehen handelt. Eine materielle Verschärfung des Verbots war nicht beabsichtigt. Es wurde versäumt, den einschränkenden Halbsatz aus lit. b auszurücken und kenntlich zu machen, dass er sich auf lit. a und lit. b beziehen soll. Eine Einschränkung des Verbots auf die offiziellen Betriebszeiten des Flugplatzes erscheint auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Ein pauschales Verbot unabhängig vom tatsächlich stattfindenden bzw. genehmigten Betrieb wäre nur schwer zu rechtfertigen. Dies entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie sich aus der E-Mail des BMVI vom 30.07.2018 ergibt. Danach soll § 19 Abs. 1 LuftVO aus den genannten Gründen bis zur nächsten Anpassung der LuftVO so gelesen werden, dass der Halbsatz „während der Betriebszeit des Flugplatzes“ nicht nur für § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b LuftVO (Himmelslaternen), sondern auch für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a LuftVO gilt. Dieser Ansicht hat sich die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich angeschlossen und die Erforderlichkeit einer Genehmigung nach § 19 Abs. 2 LuftVO nicht mehr auf die zuvor vertretene gegenteilige Auffassung gestützt. |
|
| | (2) Der Aufstieg der Feuerwerkskörper sollte jedoch nicht während der Betriebszeit des City Airports Mannheim erfolgen. |
|
| | Als „Betriebszeit“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO können nur Zeiträume angesehen werden, in denen der Flugplatz auch tatsächlich betrieben wird. Dies sind zunächst nur die gewöhnlichen Geschäftszeiten, für den City Airport Mannheim daher samstags die Zeiten von 08.00 bis 20.00 Uhr. |
|
| | Für „PPR-Zeiten“, d.h. Zeiten, in denen auf einem Verkehrslandeplatz zum Landen außerhalb der Betriebszeiten die Einholung einer Genehmigung durch den Platzwart erforderlich ist (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Prior_Permission_Required, letzter Abruf: 01.07.2019; VG Hannover, Urteil vom 06.05.2015 – 5 A 6746/13 –, juris Rn. 39), ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich: Einerseits ist eine generelle Herausnahme aus dem Tatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO nicht gerechtfertigt, da dann ein aufgrund der PPR-Regelung tatsächlich stattfindender Flugbetrieb durch das Aufsteigen von Feuerwerkskörpern ohne vorherige behördliche Prüfung der Zulassung einer Ausnahme gefährdet werden könnte. Eine – wie vom Beklagten vertretene – generelle Berücksichtigung von PPR-Zeiten unabhängig davon, ob tatsächlich Flugbetrieb stattfindet oder nicht, ist jedoch ebensowenig überzeugend. Die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten liegenden Zeiträume, in denen Flugbetrieb auf der Grundlage einer PPR-Regelung möglich ist, wenn er zuvor vom Flughafenbetreiber genehmigt wurde, sind vielmehr nur dann erfasst, wenn eine solche Genehmigung im Einzelfall tatsächlich erteilt worden ist. Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut der Vorschrift und die Auslegung durch den Verordnungsgeber, wie sie in der E-Mail des BMVI vom 30.07.2018 näher dargelegt wird. Auch wird damit den Interessen der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Feuerwerksbetreibers gleichermaßen Rechnung getragen. |
|
| | Der Wortlaut des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO beschränkt das Verbot auf die Betriebszeit des Flughafens, in dessen Umgebung das Feuerwerk aufsteigen soll. In der Formulierung „Betriebszeit“ ist das Wort „Betrieb“ enthalten, dem ein tatsächliches Element innewohnt. Eine generelle Erfassung jeglicher Zeiten, in denen abstrakt eine Genehmigung der Nutzung des Flughafens in Betracht kommt, d.h. beim streitgegenständlichen Mannheimer Flugplatz außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten rund um die Uhr, ist damit nicht zu vereinbaren. Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geschildert hat und von den Vertretern des Beklagten nicht substantiiert in Abrede gestellt worden ist, ist der City Airport Mannheim außerhalb der üblichen Öffnungszeiten erkennbar geschlossen. Erst wenn eine Landung nach der PPR-Regelung genehmigt worden ist, wird der Flughafen nach Anfahrt eines Mitarbeiters wieder geöffnet und in Betrieb gesetzt. Von Seiten des Beklagten wurde zudem ausgeführt, dass der Flughafen nicht durchgängig besetzt sei. Es stehe nur Personal im Wege der Bereitschaft zur Verfügung. Mitarbeiter des Flughafens seien 24 Stunden lang telefonisch erreichbar. |
|
| | Auf das dargestellte Verständnis zielt auch die Mitteilung des BMVI (vgl. E-Mail vom 30.07.2018), die den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringt. Das BMVI geht davon aus, dass Zeiten, in denen Flugbetrieb aufgrund einer PPR-Regelung nach vorheriger Genehmigung des Flugplatzbetreibers stattfindet, vom Begriff der „Betriebszeit“ eines Flugplatzes mitumfasst sind und der Begriff „Betriebszeiten“ nicht nur die Zeiten erfasst, in denen der Flugplatz regelmäßig geöffnet ist. Es führt insofern aus, dass die Regelungen ebenso für den Betrieb relevant seien, der aufgrund einer Einzelfallgenehmigung oder -absprache stattfinde. Es sei praxisfern, die Zeiten, in denen die PPR-Regelung zum Tragen komme, nicht als „Betriebszeit“ zu werten. Dem ist zu entnehmen, dass auch nach dem Verständnis des BMVI Zeiten, in denen ein Betrieb des Flugplatzes aufgrund einer vorherigen Genehmigung tatsächlich stattfindet, als Betriebszeit im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Dass auch die bloß theoretisch mögliche Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung eines Flugplatzes genügen soll, ist der Mitteilung des BMVI demgegenüber nicht zu entnehmen. Ein anderes Verständnis käme zudem in Fällen, in denen ein Flugplatz ausschließlich oder (wie hier) außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten PPR-Zeiten rund um die Uhr vorsieht, einem grundsätzlichen – unter dem Vorbehalt der Zulassung einer Ausnahme stehenden – pauschalen Verbot des Aufstiegs eines Feuerwerks in weniger als 1,5 km Entfernung von einem Flugplatz unabhängig vom tatsächlich stattfindenden bzw. genehmigten Betrieb gleich. Ein solches wäre nach der Mitteilung des BMVI möglicherweise unverhältnismäßig. |
|
| | Dass praktische Schwierigkeiten auftreten können, wenn eine Genehmigung der Nutzung des Flugplatzes außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten aufgrund der PPR-Regelung in der Praxis erst nach der Anzeige eines Feuerwerks erteilt werden sollte, ändert im vorliegenden Fall nichts. Sofern eine Genehmigung von Flugbetrieb erst erfolgen sollte, nachdem bereits die Durchführung eines Feuerwerks in einer Entfernung von weniger als 1,5 km zum Flughafen angezeigt worden ist, dürfte eine Informationspflicht des Regierungspräsidiums Stuttgart – nach dessen Information über die erfolgte PPR-Genehmigung durch den Flugplatzbetreiber, die ebenfalls geboten ist, – gegenüber dem Feuerwerksbetreiber dahingehend bestehen, dass dessen Feuerwerk nunmehr unzulässig geworden ist, ggf. aber eine Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO erteilt werden kann. Würde man – wie der Beklagte – ein generelles Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. b LuftVO auch für PPR-Zeiten annehmen, wäre ebenfalls eine Kontaktaufnahme mit dem Pyrotechniker und ggf. ein Widerruf der zugelassenen Ausnahme von dem Verbot erforderlich. Im Übrigen kann etwaigen Schwierigkeiten durch den Erlass von Betriebsbeschränkungen für den kurzen Zeitraum des Feuerwerks vorgebeugt werden, wie es das Regierungspräsidium Stuttgart in der Begründung der dem Kläger erteilten Erlaubnis ausführt. |
|
| | Auch ist nicht davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs durch die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 Abs. 2 LuftVO besser erfolgen könnte als durch eine Anzeige des Feuerwerks nach § 23 Abs. 3 und 4 der 1. SprengV. Nach den Ausführungen des Sachbearbeiters des Beklagten werde in beiden Fällen ein NOTAM veröffentlicht, damit Luftfahrer wüssten, dass ein Feuerwerk veranstaltet werde. Jeder Pilot sei verpflichtet, beim Flugberatungsdienst elektronisch oder telefonisch die Informationen in Form der NOTAMs einzuholen. Demgemäß sind die Piloten unabhängig davon, ob es sich um ein Feuerwerk handelt, bezüglich dem eine Ausnahme zugelassen worden ist, oder ein solches, das lediglich angezeigt worden ist, gleichermaßen informiert. Ebenso ergeben sich in dem von den Vertretern des Beklagten geschilderten Fall, dass eine PPR-Genehmigung für die Flugplatznutzung kurzfristig erteilt wird, was bis zu einer Stunde vor der beantragten Flugbewegung möglich sein soll, keine praktischen Unterschiede. Da die Mitarbeiter des Regierungspräsidiums Stuttgart außerhalb der gewöhnlichen Öffnungszeiten des Mannheimer Flugplatzes nicht erreichbar sein dürften, kämen in einem solchen Fall weder ein Widerruf der zugelassenen Ausnahme noch die Beantragung und Zulassung bzw. Versagung einer Ausnahme in Betracht. Auch sonst steht die Sicherheit nach den von den Beteiligten geschilderten Abläufen bei der Annahme einer bloßen Anzeigepflicht nicht durchgreifend in Frage. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Stadt Mannheim Abbrennanzeigen an das Regierungspräsidium Stuttgart weiterleite. Es kann im Falle der Anzeige eines Feuerwerks, das weniger als 1,5 km von der Begrenzung des Flugplatzes abgebrannt wird, vom Regierungspräsidium Stuttgart erwartet werden, dass es diese auch den verantwortlichen Personen des Flugplatzes in Mannheim zur Kenntnis übermittelt. Sofern kurzfristig eine PPR-Genehmigung erfolgen sollte, kann es den Mitarbeitern des Flugplatzes im Rahmen der dortigen Sicherheitsvorkehrungen zugemutet werden, den Feuerwerksbetreiber unter der in der Anzeige angegebenen Telefonnummer darüber zu informieren. Von dem Pyrotechniker wiederum ist – auch unabhängig von Auflagen, wie sie im streitgegenständlichen Erlaubnisbescheid ergangen sind – zu erwarten, dass er vor Durchführung eines Feuerwerks in weniger als 1,5 km Entfernung zu einem Flugplatz mit dessen Mitarbeitern Rücksprache hält und in der Folge erreichbar ist. So könnte er darüber informiert werden, falls sein Feuerwerk trotz der vorherigen Information des Flugplatzes aufgrund einer kurzfristig erfolgten PPR-Genehmigung nunmehr nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 lit. a LuftVO verboten wäre. In der Weise hat auch der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter des Klägers ... das Vorgehen in den Fällen geschildert, in denen das Regierungspräsidium Stuttgart seit der Klageerhebung lediglich eine Abbrennanzeige für ausreichend gehalten habe. Vor der Veranstaltung des Feuerwerks gebe es Absprachen auf vielen Ebenen. Der Kläger führe niemals ein Feuerwerk durch, ohne dass er unter der angegebenen Handynummer bzw. Festnetznummer, die zu einer Handynummer weitergeleitet werde, erreichbar sei. Auch riefen er oder sein Mitarbeiter kurz vor Beginn des Feuerwerks beim City Airport Mannheim an, um in Erfahrung zu bringen, ob eine PPR-Genehmigung ergangen sei. |
|
| | Der Aufstieg des streitgegenständlichen Feuerwerks war für einen Zeitraum erst nach Ende der regelmäßigen Öffnungszeiten des City Airports Mannheim um 20.00 Uhr, nämlich erst ab 20.10 Uhr vorgesehen. Eine Genehmigung des Flughafenbetriebs aufgrund einer PPR-Regelung war zuvor unstreitig nicht erfolgt. Dass für die Zeiten außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten des Mannheimer Flughafens dessen Nutzung nach vorheriger Genehmigung des Flugplatzbetreibers aufgrund einer PPR-Regelung möglich ist, ändert nichts an der erlaubnisfreien Zulässigkeit des Aufstiegs der Feuerwerkskörper. |
|
| | 2. Da der Kläger bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, fallen die gestellten Hilfsanträge nicht mehr zur Entscheidung an. |
|
|
|
| | Die Kammer macht von dem ihr in § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab. |
|
| | 4. Die Berufung ist nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob und inwieweit Zeiten, in denen die Nutzung eines Flugplatzes außerhalb von dessen gewöhnlichen Geschäftszeiten auf der Grundlage einer PPR-Regelung (prior permission required) erfolgen kann bzw. nach Erhalt einer solchen Genehmigung erfolgt, von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 2 LuftVO erfasst sind, ist eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf, weil sie aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Die klärungsbedürftigen Fragen können mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. |
|
|
|
|
|
|
|