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| | Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind statthaft. Sie wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie sind auch im Übrigen zulässig. Es ist jedoch lediglich die Berufung des Klägers teilweise begründet. Die Berufung der Beklagten ist gänzlich unbegründet. |
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| | Dem Kläger steht zum Anpassungszeitpunkt 1. Juli 2015 statt des gezahlten monatlichen Gesamtbetriebsrentenbetrags von 722,78 Euro ein Gesamtbetriebsrentenbetrag iHv. 787,90 Euro zu. Dem Kläger wurden von Juli 2015 bis Juni 2016 demnach monatlich 65,12 Euro zu wenig gezahlt, insgesamt somit 781,44 Euro. |
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| | Unabhängig davon, ob bezogen auf die vertragliche Anpassungspflicht die Beklagte berechtigt war, gem. § 6 Nr. 3 AusfBest BVW den Anpassungssatz anderweitig festzulegen, ergibt sich die Anpassungspflicht bereits aus § 16 Abs. 1 BetrAVG. |
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| | Die von der Beklagten zum 1. Juli 2015 vorgenommene Anpassungsentscheidung entspricht nicht billigem Ermessen. |
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| | 1. Gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. |
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| | Gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG gilt diese Verpflichtung als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes (VPI) für Deutschland. |
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| | 2. Eine Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17). |
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| | Der gebündelte Anpassungsstichtag lag vorliegend am 1. Juli 2015. |
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| | 3. Die Anpassungsprüfung unter Berücksichtigung der Steigerung des VPI hatte vorliegend auf der Basis des zum Zeitpunkt des Renteneintritts bestandenen Gesamtrentenbetrags, bestehend aus Invalidenrente und Pensionsergänzung zu erfolgen. Eine nur isolierte Anpassungsprüfung des zum Zeitpunkt des Renteneintritts festgestellten Pensionsergänzungsbetrages ist unzureichend. |
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| | a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Leistungszusage erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehenden Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage gegebenenfalls zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem rechtlichen Hinweis des Bundesarbeitsgerichts in dem von der Beklagten zur Akte gereichten Protokoll vom 23. Juli 2019 des Verfahrens 3 AZR 569/18. Es gilt somit der Grundsatz, dass für jede Versorgungsleistung grundsätzlich getrennt eine Anpassungsprüfung vorzunehmen ist. |
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| | Dies zugrunde gelegt wären die Anpassungsprüfungen bezogen auf die Invalidenrente und bezogen auf die Pensionsergänzung jeweils getrennt vorzunehmen. Da die Pensionskasse sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet, entfällt gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG jedoch eine gesonderte Überprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hinsichtlich der Invalidenrente. Es wäre demnach entsprechend der Auffassung der Beklagten ausschließlich eine (isolierte) Anpassungsprüfung der Pensionsergänzung vorzunehmen gewesen. |
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| | b) Bei der umgekehrten Fragestellung, ob der Arbeitgeber bei einem Nebeneinander von Leistungsansprüchen gegen eine Pensionskasse und Zuschusszahlungen des Arbeitgebers berechtigt ist, höhere Anpassungen der Pensionskasse auf seine Zuschusszahlungen anzurechnen, hat das Bundesarbeitsgericht jedoch unter Wiedergabe obiger Grundsätze, dass grundsätzlich jede Versorgungsleistung getrennt anzupassen ist, betont, dass dies anders sei, wenn die Versorgungsordnung eine Abweichung eindeutig erkennbar vorsehe. In einem solchen Falle gelte dann auch für die Erfüllung der Pflicht aus § 16 BetrAVG eine auf den Arbeitgeber und die von ihm eingeschalteten Versorgungsträger bezogene Einheitsbetrachtung (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 31). Bei einer Tarifregelung, die ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau hat gewährleisten sollen, welche also vorsah, dass das Gesamtversorgungssystem über den Eintritt des Versorgungsfalls hinaus uneingeschränkt fortgeführt wird, wurde eine solche Anrechenbarkeit aufgrund Einheitsbetrachtung akzeptiert (BAG 5. Oktober 1999 - 3 AZR 230/98 - Rn. 29). Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 26. August 2003 offen ließ, ob in Gesamtversorgungssystemen unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger im Zweifel auch ohne ausdrückliche Regelung schon aus dem System heraus angenommen werden kann, dass eine Einheitsbetrachtung vorzunehmen ist (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 33), hat es zugleich ausgeführt, dass eine Regelung, die dazu führt, dass die Zuschusszahlungen entsprechend der weiteren Entwicklung der gesetzlichen Rente und der Pensionskassenversorgung immer wieder neu berechnet werden müssen, was eine andauernde Verklammerung der aus verschiedenen Versorgungsformen zusammengesetzten Gesamtversorgung bewirken würde, geeignet wäre, eine solche abweichende Einheitsbetrachtung anzunehmen (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 36). Es muss in diesen Fällen jedoch aus der Versorgungsordnung selbst deutlich werden, dass die Zuweisung der Überschussanteile in der Rentenbezugsphase abweichend von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht die Funktion haben sollen, die Verpflichtung zur Erhöhung der Pensionskassenversorgung zu erfüllen, sondern nur die, zu der ursprünglich versprochenen Gesamtversorgungsleistung beizutragen und den Arbeitgeber von sonstigen Versorgungsleistungen, die diesem Ziel dienen, schrittweise zu entlasten (BAG 26. August 2003 - 3 AZR 434/02 - Rn. 39). |
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| | Wenn bei einer Einheitsbetrachtung und Verklammerung der einzelnen Versorgungsleistungen zugunsten des Arbeitgebers ein „Plus“ bei der Zuweisung von Überschussanteilen zu einer Anrechnung bei der Zuschussleistung führen kann, muss dies nach Ansicht der Kammer auch für den umgekehrten Fall gelten. Dann wäre zugunsten des Arbeitnehmers ein „Minus“ bei der Zuweisung von Überschussanteilen durch ein „Plus“ bei der Zuschussleistung auszugleichen. |
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| | c) In Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer vorliegend von einer so starken Verklammerung der Pensionsergänzung mit den Leistungen der Pensionskasse aus, dass eine Einheitsbetrachtung geboten ist. |
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| | aa) Es ergibt sich schon aus § 1 GrundBest BVW, dass mit der Pensionsergänzung das Ziel verfolgt wird, die Gesamtversorgung zu sichern, sofern und solange die Gesamtversorgung nicht erreicht wird. Im BVW ist die Versorgungsleistung aus der Pensionskasse also als notwendiger Rechenbaustein vorgesehen. Diese Versorgungsleistung ist mit der Pensionsergänzung dergestalt verknüpft, dass diese beiden Leistungen zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung das zugesicherte Gesamtrentenniveau dauerhaft zu erreichen haben. Die Pensionsergänzung hat somit die klassische Ergänzungsfunktion innerhalb des Gesamtversorgungssystems. |
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| | Es ist auch nicht so, dass das gem. § 4 AusfBest BVW vorgesehene Gesamtversorgungsniveau nur zum Zeitpunkt des Renteneintritts gesichert sein müsste. Über die Anpassungsregelung des § 6 AusfBest BVW wird vielmehr sichergestellt, dass das Versorgungsniveau fortgeschrieben werden kann. § 6 Nr. 1 AusfBest BVW knüpft nämlich bei der Anpassung nicht am Pensionsergänzungsbetrag an, sondern an der Gesamtversorgung (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17). Es ergibt sich somit aus der Versorgungsordnung des BVW selbst, dass zu jedem Anpassungsstichtag, somit andauernd eine neue Gesamtversorgungsbetrachtung anzustellen ist. |
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| | Daraus ergibt sich dann aber auch, dass die Zuweisungen der Überschussbeteiligungen im Rahmen der Pensionskassenversorgung zwar das Ziel haben, zur Gesamtversorgung beizutragen. Es ist aber aus dem BVW eindeutig erkennbar, dass damit nicht ermöglicht werden sollte, durch eine Erfüllungswirkung gem. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG das fortzuschreibende Gesamtversorgungsniveau abzuändern. |
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| | bb) Diese „Verknüpfung“ zwischen den Leistungen der Pensionskasse und den Pensionsergänzungen besteht nicht nur für die vertragliche Anpassung. |
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| | Es sind in § 6 AusfBest BVW keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Betriebsparteien zwischen vertraglicher und gesetzlicher Anpassung unterscheiden wollten. Es ist lediglich von „Anpassung“ die Rede. |
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| | Zudem ist zu beachten, dass die parallele Anpassungsprüfung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG als „Vergleichsbetrachtung“ nur deshalb erfolgt, weil § 6 AusfBest BVW einen von § 16 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Anpassungsstichtag und abweichende Anpassungsparameter (Steigerungssätze nach der gesetzlichen Rentenversicherung, automatische Anpassung statt Anpassungsprüfung) vorsieht. Die Parallelprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nur deshalb geboten, weil gem. § 19 Abs. 3 BetrAVG von den Regelungen des § 16 BetrAVG nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf und auch nicht ersichtlich ist, dass die Betriebsparteien mit ihrer Regelung vom Schutzniveau des § 16 BetrAVG haben abweichen wollen. Wenn aber die Parallelprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nur der Sicherstellung des Mindestschutzniveaus nach dem BetrAVG dient, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betriebsparteien für diese Parallelprüfung vom System der fortzuschreibenden Gesamtversorgungsanpassung haben abweichen wollen. |
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| | Die Beklagte hat in ihren Anpassungsentscheidungen in der Vergangenheit auch selbst nicht zwischen der gesetzlichen und der vertraglichen Anpassung dergestalt differenziert, dass sie den Rentnern getrennte Anpassungshöhen für die bloße Pensionsergänzung mitgeteilt hätte. |
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| | 4. Eine Anpassung entsprechend der Steigerung des VPI scheidet auch nicht deshalb aus, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine solche Steigerung nicht zuließe. |
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| | a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt eine (auch teilweise) Ablehnung der Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genug Eigenkapital verfügt. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 von 100. Beurteilungsgrundlage ist eine zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 22. Januar 2019 - 3 AZR 616/17). |
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| | b) Vorliegend ist unstreitig, dass die Beklagte in der Lage war und ist, eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erwirtschaften. Eine Eigenkapitalauszehrung liegt ebenfalls nicht vor. |
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| | 5. Die zum 1. Juli 2015 zu erfolgende Anpassung errechnet sich somit wie folgt: |
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| Der VPI (2015 = 100) betrug im Dezember 2002 83,1 und im Juli 2015 100,4. ([100,4 / 83,1] - 1) x 100 ) = 20,8 %. 656,00 Euro x 120,8 % = 792,56 Euro. 792,56 Euro abzüglich bezahlter 722,78 Euro ergibt einen monatlichen Differenzbetrag von 69,78 Euro. |
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| | Der Kläger machte jedoch (wahrscheinlich, weil er mit dem VPI 2010 = 100 rechnete) nur einen Differenzbetrag von monatlich 65,12 Euro geltend. Hieran war die Kammer gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gebunden. Für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 ergibt sich somit eine auszuurteilende Differenz von 781,44 Euro. |
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| | Für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 hat die Beklagte dem Kläger monatlich 61,47 Euro, insgesamt also 737,64 Euro zu wenig gezahlt. Dieser Anspruch steht dem Kläger zu. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag geltend machte, war die Klage abzuweisen. |
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| | 1. Zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2016 stand lediglich eine vertragliche Anpassung nach § 6 AusfBest BVW an, jedoch keine (parallele) Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. |
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| | 2. Ausgangsbasis für die Anpassungsberechnung ist nicht der zum 1. Juli 2015 erhöhte Gesamtversorgungsbetrag, sondern die Gesamtversorgung, die der Kläger gehabt hätte, wenn durchgehend nur eine Anpassung nach den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen worden wäre. |
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| | Gem. § 6 Nr. 1 AusfBest BVW sind die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. |
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| | Wie bereits dargestellt, beabsichtigten die Betriebsparteien mit dieser Regelung, das zugesicherte und zum Zeitpunkt des Renteneintritts erreichte Gesamtversorgungsniveau festzuschreiben. Sie gingen davon aus, dass das Gesamtversorgungsniveau gehalten wird, wenn die Gesamtversorgung jeweils entsprechend den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst wird. |
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| | Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, erfolgt die Parallelprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungszeitpunkten lediglich in Form einer Parallelberechnung zur Verhinderung einer gem. § 19 Abs. 3 BetrAVG unzulässigen Abweichung. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Zielsetzung, dass der Erhalt des Gesamtversorgungsniveaus während des Rentenbezugs grundsätzlich über eine Anpassung entsprechend den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden soll. |
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| | Es muss deshalb zur Ermittlung der in § 6 Nr. 1 AusfBest BVW vorgesehenen Anpassung systemimmanent gerechnet werden. Das Ansinnen des Klägers, dass als Ausgangsbasis für die Anpassungsberechnung der zum 1. Juli 2015 (gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG) angepasste Betrag sein müsste, würde zu einem ungerechtfertigten „Rosinenpicken“ führen und vor allem zu einer Systemverschiebung führen. Denn mit einer solchen Berechnung würde nicht das Gesamtversorgungsniveau entsprechend dem Willen der Betriebsparteien gesichert. Das Gesamtversorgungsniveau würde vielmehr nach oben verschoben werden. |
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| | 3. Die fiktive Vergleichsberechnung ergibt Folgendes: |
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| | Ohne Berücksichtigung der abweichenden Festlegung der Beklagten wäre die Gesamtversorgung zum 1. Juli 2015 um 2,0972 % von 721,16 Euro auf 736,28 Euro angehoben worden. |
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| | In der Fortschreibung hätte die Gesamtversorgung zum 1. Juli 2016 ohne Berücksichtigung der abweichenden Festsetzung der Beklagten um weitere 4,2451 % angehoben werden müssen auf nunmehr 767,54 Euro. |
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| | Dieser Betrag von 767,54 Euro liegt noch unterhalb des Betrags von 787,90 Euro, auf den die Rente zum 1. Juli 2015 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat angepasst werden müssen. Die monatliche Rente betrug ab Juli 2016 somit weiterhin 787,90 Euro. |
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| | 4. Dem Kläger steht demnach ein monatlicher Differenzbetrag von 61,47 Euro (787,90 Euro - 726,43 Euro) zu, insgesamt somit für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 ein Betrag iHv. 737,64 Euro. |
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| | Für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 hat die Beklagte dem Kläger monatlich 54,83 Euro, insgesamt also 657,96 Euro zu wenig gezahlt. Dieser Anspruch steht dem Kläger zu. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag geltend machte, war die Klage abzuweisen. |
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| | 1. Die in der Berufung erfolgte Klageänderung war zulässig gem. § 533 ZPO. Die Erweiterung ist sachdienlich. Sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin nach § 529 ZPO hätte zugrunde legen müssen. |
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| | 2. Auch bei der Anpassung zum 1. Juli 2017 handelte es sich ausschließlich um eine vertragliche Anpassung, ohne dass parallel eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hätte erfolgen müssen. |
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| | 3. Es bedarf demnach wiederum einer fiktiven Vergleichsberechnung. |
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| | Ohne Berücksichtigung der abweichenden Festsetzungen der Anpassungen der Beklagten in den Jahren 2015 und 2016 hätte dem Kläger zum Anpassungsstichtag eine Gesamtversorgung von 767,54 Euro zugestanden, siehe oben. Diese wäre zum 1. Juli 2017 um 1,9048 % zu erhöhen gewesen auf 782,16 Euro. |
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| | Der Betrag von 782,16 Euro liegt aber weiterhin unterhalb des Betrags von 787,90 Euro, auf den die Rente zum 1. Juli 2015 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG hat angepasst werden müssen. Die monatliche Rente betrug ab Juli 2017 somit weiterhin 787,90 Euro. |
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| | 4. Dem Kläger steht demnach ein monatlicher Differenzbetrag von 54,83 Euro (787,90 Euro - 733,07 Euro) zu, insgesamt somit für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 ein Betrag iHv. 657,96 Euro. |
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| | Für den Zeitraum Juli 2018 bis Juni 2019 steht dem Kläger noch ein monatlicher Betrag iHv. 62,44 Euro zu, somit insgesamt 749,28 Euro. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag geltend machte, war die Klage abzuweisen. |
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| | 1. Die in der Berufung erfolgte Klageerweiterung ist gem. § 533 ZPO zulässig. |
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| | 2. Streitgegenständlich ist nur die vertragliche Anpassung nach § 6 AusfBest BVW. Eine gesetzliche Anpassungsprüfung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG, die zum 1. Juli 2018 ebenfalls angestanden hätte, hat der Kläger nicht zum Gegenstand des Verfahrens erhoben. |
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| | 3. Die fiktive Vergleichsberechnung ergäbe folgendes Ergebnis: |
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| | Der Betrag von 782,16 Euro wäre um 3,2226 % zu erhöhen gewesen auf nunmehr 807,37 Euro. Dieser Betrag liegt höher als der Betrag von 787,90 Euro, auf den zuletzt zum 1. Juli 2015 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG die Rente hat erhöht werden müssen. Es wäre somit die Gesamtversorgung des Klägers zum 1. Juli 2018 auf diesen Betrag von monatlich 807,37 Euro zu erhöhen gewesen. |
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| | 4. Die monatliche Gesamtrente ist nicht deshalb geringer als 807,37 Euro, weil die Beklagte in den Jahren 2015 und 2016 abweichende geringere Steigerungen der Pensionsergänzung festgesetzt hatte. |
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| | a) § 6 Nr. 3 AusfBest BVW erlaubt der Beklagten nämlich lediglich, die Gesamtversorgungsbezüge nach einem - im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geringeren - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. Für die von der Beklagten stattdessen vorgenommene (isolierte) Erhöhung in der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 in Höhe von jeweils 0,5 % fehlte es an einer rechtlichen Grundlage. Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 6 AusfBest BVW. Mit der bloß isolierten Anhebung der Pensionsergänzung wich die Beklagte von dem im BVW vorgegebenen System der Gesamtrentenfortschreibung ab mit dem Ergebnis, dass das Versorgungsniveau nunmehr von der Höhe der zuletzt gezahlten Pensionsergänzung abhängig gemacht wurde. Insoweit wird vollumfänglich auf die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17) Bezug genommen. |
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| | b) Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, von dem Auslegungsergebnis des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen. Die Argumentation der Beklagten beschränkt sich im Kern auf ein Beharren, dass bei einer gleichmäßigen Behandlung der Rentner auch eine Entscheidung, die zu einem Systemwechsel führt, zulässig sein müsse. Mit dieser Argumentation hat sich das Bundesarbeitsgericht jedoch bereits in der Ausgangsentscheidung vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17) auseinandergesetzt und seine Auffassung in Kenntnis der Argumente der Beklagten in der Entscheidung vom 11. April 2019 (3 AZR 92/18) und im Beschluss vom 23. Juli 2019 (3 AZR 357/17) nochmals wiederholt. Die Kammer schließt sich dem an. |
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| | c) Entgegen der Auffassung der Beklagten können deren Anpassungsentscheidungen aus den Jahren 2015 und 2016 auch nicht dergestalt in zwei Teile zerlegt werden, dass die reduzierte Anpassung zumindest insoweit aufrecht erhalten bleiben könnte, soweit in einem ersten Schritt eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 % beschlossen wurde. |
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| | aa) Die Beschlussfassungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten für 2016 hatten folgenden Inhalt: Die in § 6 Nr. 1 AusfBest BVW bzw. in § 6 Nr. 1 VO 85 vorgesehene Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten wurde für nicht vertretbar erachtet und sollte ersetzt werden. Die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten sollten nur um 0,5 % erhöht werden. Im Bereich des BVW sollte jedoch (isoliert) die Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht werden, sollte die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge zu einem rechnerischen Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung führen. |
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| | In der schriftlichen Beschlussfassung für 2015 fehlt zwar der letzte Teil, dass zumindest die Pensionsergänzung um 0,5 % erhöht werden sollte, falls die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge zu einem rechnerischen Absinken oder Stagnieren der Pensionsergänzung führen sollte. Jedoch räumte die Beklagte selbst ein, dass sie auch schon 2015 ihre Beschlussfassung entsprechend der Beschlussfassung von 2016 ausgelegt und angewandt hatte. Sie wollte nach eigenem Vortrag den Rentnern einen Teuerungsausgleich gewähren, was bei einer bloßen 0,5 %-Anpassung der Gesamtversorgung nicht erreicht worden wäre. Außerdem wollte die Beklagte erkennbar einen Gleichlauf mit den Rentnern, die unter den Anwendungsbereich der der tariflichen Regelung der VO 85 fallen, welche aber gerade keine Gesamtversorgung beinhaltet. |
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| | bb) Mit diesen Entscheidungen haben die Organe der Beklagten aber einheitliche Entscheidungen zur Anpassung der den Versorgungsempfängern zu gewährenden Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden können. Das folgt schon daraus, dass mit den Beschlüssen der Organe der Beklagten auf eine Situation reagiert werden sollte, in der die Anpassung der Gesamtversorgung nach § 6 Nr. 1 AusfBest BVW für nicht vertretbar erachtet wurde. Die durch die ersetzenden Beschlüsse nach § 6 Nr. 3 Satz 2 AusfBest BVW zu treffenden Entscheidungen sollten dieser Situation insgesamt gerecht werden sollte. Der Umstand, dass die Entscheidungen für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig sind, rechtfertigt kein anderes Ergebnis (BAG 11. April 2019 - 3 AZR 92/18). |
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| | Die von der Beklagten vorgenommene „Vergleichsberechnung“ und der daraus resultierende 0,5-prozentige Aufschlag auf die Pensionsergänzung war entgegen der Auffassung der Beklagten kein „Extra“ zugunsten der Rentner, sondern der eigentliche Kern der Anpassungsentscheidung. Denn ausweislich der gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils haben nämlich alle dem BVW unterfallende Betriebsrentner den Aufschlag auf die Pensionsergänzung erhalten, weil eine bloße Erhöhung der Gesamtversorgung um 0,5 % zu keiner tatsächlichen Erhöhung der Pensionsergänzung geführt hätte. |
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| | Hinzu kommt, dass die Organe der Beklagten in ihren Beschlussfassungen einen Gleichlauf bei den Anpassungen beabsichtigten. Es wurden keine getrennten Beschlüsse gefasst für Rentner, die dem BVW unterfallen und für Rentner, die der VO 85 unterfallen. Die Beschlussfassung erfolgte trotz der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme einheitlich für beide Rentnergruppen. Dass die Beschlussfassung sich aber so auswirken hätte sollen, dass im Ergebnis nur den VO 85-Rentnern eine Erhöhung zukommt und den BVW-Rentnern wegen des Gesamtversorgungssystems nicht, kann nicht angenommen werden. Der „Ausbruch“ aus der Systematik der Gesamtrentenfortschreibung wurde vielmehr bewusst vorgenommen, um überhaupt eine einheitliche Behandlung beider Systeme bei der Anpassung bewerkstelligen zu können. |
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| | 5. Die Anpassung berechnet sich demnach wie folgt: |
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| 807,37 Euro - 744,93 Euro = 62,44 Euro. 62,44 Euro x 12 Monate = 749,28 Euro. |
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| | Für die Monate Juli und August 2019 stehen dem Kläger jeweils noch 76,73 Euro, insgesamt somit 153,46 Euro zu. Soweit der Kläger einen höheren Betrag geltend machte, war die Klage abzuweisen. |
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| | 1. Die Klagerweiterung in der Berufung ist gem. § 533 ZPO zulässig. |
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| | 2. Streitgegenständlich ist lediglich die vertragliche Anpassung zum 1. Juli 2019. Ein möglicherweise aus der Anpassung gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG zum Stichtag 1. Juli 2018 resultierender höherer Anspruch ist nicht geltend gemacht. |
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| | 3. Der Ausgangsbetrag von 837,37 Euro war um den Steigerungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 3,1845 % zu erhöhen auf 833,08 Euro. Abzüglich der bezahlten Rente von 756,35 Euro verbleibt eine von der Beklagten noch zu zahlende monatliche Differenz von 76,73 Euro. Dem Kläger stehen für Juli und August 2019 somit 153,46 Euro zu. |
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| | Diese monatlichen 76,73 Euro waren dem Kläger für den Zeitraum ab September 2018 als zukünftige Leistung zuzusprechen. Soweit der Kläger einen höheren Betrag geltend machte, hatte die Klage keinen Erfolg. |
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| | 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem jeweiligen Unterliegensanteilen bezogen auf die in den Instanzen jeweils anhängigen Streitgegenstände. |
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| | 2. Die Revision war für die Beklagte zuzulassen, soweit dem Kläger wegen der Anpassung zum 1. Juli 2015 gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG höhere Beträge zugesprochen wurden als ihm bei einer rein vertraglichen Anpassung zugestanden hätten. Insoweit beruht die Zulassung auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Frage, ob bei einer vertraglichen Verkoppelung der Pensionskassenversorgung mit der Pensionsergänzung in Anlehnung an die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Oktober 1999 (3 AZR 230/98) und 26. August 2003 (3 AZR 434/02) die Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG gesamtversorgungsbezogen vorzunehmen ist, wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen. |
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| | Jedenfalls aber soweit dem Kläger Beträge zugesprochen wurden, die sich auch bereits aus einer vertraglichen Anpassung gem. § 6 Nr. 1 AusfBest BVW entsprechend den Steigerungssätzen der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben hätten, bedurfte es keiner Revisionszulassung. Die damit zusammenhängenden Fragestellungen sind durch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 (3 AZR 333/17), 11. April 2019 (3 AZR 92/18) und 23. Juli 2019 (3 AZR 357/17) geklärt. |
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| | Ein Grund für die Zulassung der Revision zugunsten des Klägers gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. |
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