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| | 1. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 und Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufung bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da der Kläger um Geldleistungen in Höhe von insgesamt 3.402,30 Euro streitet, so dass der Wert von 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist. |
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| | 2. Die Berufung ist auch teilweise im tenorierten Umfang begründet. |
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| | Der Kläger hat zwar für die Zeit vom 15. August 2014 bis 31. Januar 2015 wegen vorhandenen Vermögens keinen Anspruch auf zuschussweise Eingliederungshilfeleistungen gegen die Beklagten (dazu unter a), so dass der (den Zeitraum vom 15. November 2014 bis 31. Januar 2015 betreffende) Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015 rechtmäßig ist. Der (den Zeitraum vom 15. August bis 14. November 2014 betreffende) Aufhebungsbescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2015 ist jedoch rechtswidrig, soweit die Leistungsbewilligung auch wegen der Anrechnung der Erbschaft des Klägers aufgehoben und die Erstattung insoweit festgesetzt worden ist. Denn insoweit sind die zusätzlich für die Aufhebung der Leistungsbewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt (dazu unter b). |
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| | a) Der Kläger hat für die Zeit vom 15. August 2014 bis 31. Januar 2015 keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen gegen die Beklagte, da er über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt hat. Der Sache nach zielt das Begehren des Klägers auf einen Schuldbeitritt der Beklagten zu seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Einrichtungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris Rdnr. 22 ff.; BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R – juris Rdnr. 13) bzw. den Fortbestand des durch den Bescheid vom 21. August 2014 der Sache nach erklärten Schuldbeitritts. Der Einrichtungsträger war daher nach § 75 Abs. 2 Var. 1 SGG notwendig beizuladen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 – B 8 SO 22/07 R – juris Rdnr. 13 ff.; BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R – juris Rdnr. 14); nachdem das SG dies unterlassen hatte, hat der Senat dies mit Beschluss vom 27. Februar 2019 nachgeholt, was zulässig ist (vgl. zur Beiladung im Revisionsverfahren BSG, Urteil vom 20. April 2016 – B 8 SO 20/14 R – juris Rdnr. 17). |
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| | Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. |
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| | Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII wird geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Ausnahmen hiervon regelt § 90 Abs. 2 und 3 SGB XII. |
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| | aa) Einkommen in diesem Sinne ist alles, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er vor dem Bedarfszeitraum bereits hat (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 35/07 R – juris Rdnr. 14). Mittel, die der Hilfesuchende also erst in der Bedarfszeit erhält, sind regelmäßig als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 35/07 R – juris Rdnr. 14; zum SGB II u.a. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 45/09 R – juris Rdnr. 19 m.w.N). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (sog. modifizierte Zuflusstheorie; ständige Rechtsprechung, BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 35/07 R – juris Rdnr. 14; zum SGB II BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 45/09 R – juris Rdnr. 19; zuletzt etwa BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 35/16 R – juris Rdnr. 22, 27 m.w.N.; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R – juris Rdnr. 14). Ein solcher rechtlich maßgeblicher anderer Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 BGB, nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten rechtlichen Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 45/09 R – juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R – juris Rdnr. 15). Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind auch für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend (zum SGB II BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R – juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R – juris Rdnr. 15). Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich – zumindest bedarfsmindernde – Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. Es ist nicht erforderlich, dass der Einnahme bereits ein „Marktwert“ zukommt (so zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 101/11 R – juris Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 17. Februar 2015 – B 14 KG 1/14 R – juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R – juris Rdnr. 15). |
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| | Für das SGB II hat das BSG formuliert, dass entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen daher sei, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 45/09 R – juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 10/14 R – juris Rdnr. 29 m.w.N.; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R – juris Rdnr. 14 f.). Liege der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelte es sich um Vermögen (BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 – B 14 AS 101/11 R – juris Rdnr. 20; BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 15/18 R – juris Rdnr. 15). |
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| | Die entscheidende Zäsur bildet allerdings nicht der Tag der Antragstellung, sondern der Beginn des Zeitraums, für den Leistungen beantragt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2015 – L 2 SO 5064/14 – juris Rdnr. 42; Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 19 Rdnr. 41). Diese Differenzierung spielte in den Entscheidungen des BSG zum SGB II keine Rolle, weil dort jeweils Leistungen ab dem Tag der Antragstellung begehrt wurden. Der Sache nach wollte das BSG aber für die Zäsur auf den Beginn der begehrten Leistungsbewilligung abstellen. Es hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im SGB II an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angeknüpft, das auf die monatsweise zu bestimmende „Bedarfszeit“, also die Zeit, in der der Bedarf bestand, abgestellt hat (BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14/11b AS 17/07 R – juris Rdnr. 22 f. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 68/03 – juris Rdnr. 11 f.). Da die Sozialhilfegewährung nach dem BSHG keinen Antrag voraussetzte, hat das BSG diese Rechtsprechung des BVerwG allerdings (nur) insoweit modifiziert als es für das SGB II auf die dort gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II notwendige Antragstellung abgestellt hat. Für das Sozialhilferecht hat das BSG am Beginn der „Bedarfszeit“ als Zäsur festgehalten (BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 35/07 R – juris Rdnr. 14). |
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| | Die Leistungen der Eingliederungshilfe für das betreute Wohnen beantragte der Kläger dem Grunde nach bereits am 10. Februar 2014 für den Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung. Den Zeitpunkt der Aufnahme (15. August 2014) teilte die Beigeladene am 20. August 2014 per E-Mail der Beklagten mit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob Vermögen vorlag oder Einkommen erzielt wurde, ist also der 15. August 2014. Zu diesem Zeitpunkt war der Erbfall bereits eingetreten, weil der Vater des Klägers zwischen dem 29. Juni und 8. August 2014 verstorben ist. Der dem Kläger zustehende Erbteil von mindestens 3.880,09 Euro gehörte ab diesem Tag zum Vermögen des Klägers. |
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| | bb) Dieses Vermögen ist auch zu berücksichtigen; ein Tatbestand des § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII greift nicht. Das Vermögen in Höhe von 3.880,09 Euro übersteigt auch den Vermögensfreibetrag des Klägers gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600,00 Euro sowie seinen – zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitigen – monatlichen Eingliederungshilfebedarf in Höhe von 567,05 Euro erheblich. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 3 SGB XII liegen nicht vor. |
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| | Dass die Erbschaft kein bereites Mittel war, steht der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen. Diese Konstellation ist vielmehr durch § 91 Satz 1 SGB XII geregelt: Soweit – wie hier – nach § 90 SGB XII für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwendung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen haben, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Ob dem Kläger daher ein Darlehen hätte gewährt werden müssen, ist hier nicht streitgegenständlich, nachdem die Beklagte ursprünglich einen Zuschuss gewährt hatte und nun die Aufhebung dieser Bewilligung und die Rückforderung der gezahlten Beträge streitig ist. Auch für die Zeit vom 15. November 2014 bis 31. Januar 2015 ist ausschließlich die Gewährung eines Zuschusses streitig. |
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| | Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BSG, wonach Vermögen nur dann als verwertbar gilt, wenn es prognostisch binnen eines Jahres verwertbar ist (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 14 f.; BSG, Urteil vom 9. Dezember 2016 – B 8 SO 15/15 R – juris Rdnr. 22). Dies gilt schon deshalb, weil im vorliegenden Fall zu keiner Zeit Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Erbauseinandersetzung und die Auskehrung des Erbes nicht binnen eines Jahres möglich gewesen wären. Diese Prognose ist durch die tatsächliche Entwicklung im Übrigen bestätigt worden: Der Erbfall ist spätestens am 8. August 2014 eingetreten; die Erbauseinandersetzung war bereits im November 2014 abgeschlossen. |
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| | Etwaige Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten des Klägers sind unbeachtlich. Bei der Bedürftigkeitsprüfung im SGB XII erfolgt keine Saldierung aller Aktiva und Passiva (Urteil des Senats vom 4. August 2016 – L 7 SO 1394/16 – juris Rdnr. 32; Mecke in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 90 Rdnr. 14; zum SGB II BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 28/09 R – juris Rdnr. 22; BSG, Beschluss vom 2. November 2011 – B 4 AS 154/11 B – juris Rdnr. 7). |
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| | cc) Solange vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt und den monatlichen Bedarf übertrifft, besteht keine Hilfebedürftigkeit. Daher darf die Beklagte dem Kläger dessen Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten (vgl. Urteil des Senats vom 14. April 2011 – L 7 SO 2497/10 – juris Rdnr. 31 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 28. März 2017 – L 7 SO 85/14 – juris Rdnr. 53), unabhängig davon, ob der Wert des Vermögens zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rdnr. 27; so bereits zu §§ 11, 88 BSHG BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 – juris Rdnr. 33; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [VGH], Beschluss vom 1. Dezember 2004 – juris Rdnr. 15). Nach § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigendes Vermögen steht also, soweit und solange es (noch) nicht eingesetzt oder verwertet wurde, einem Bezug von Leistungen nach dem SGB XII auch dann entgegen, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum gedeckt hätte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. April 1999 – 12 B 97.2067 – juris Rdnr. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 12 CE 04.2090 – juris Rdnr. 14). Eine fiktive Vermögensberechnung ist nicht zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96 – juris Rdnr. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2004 – 12 CE 04.2090 – juris Rdnr. 14; Oberverwaltungsgericht [OVG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. November 1993 – 8 A 278/92 – juris Rdnr. 61 ff.; vgl. auch BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 14/08 B – juris Rdnr. 5). Dies folgt zwingend daraus, dass – siehe oben – Anspruchsvoraussetzung tatsächliche Hilfebedürftigkeit ist. Diese Hilfebedürftigkeit kann aber nicht fingiert werden (Beschluss des Senats vom 28. März 2017 – L 7 SO 85/14 – juris Rdnr. 53). |
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| | b) Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger zwar auch für die Zeit vom 15. August 2014 bis 14. November 2014 keinen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen gegen den Beklagten. Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der erbrachten Leistungen liegen jedoch nicht hinsichtlich einer Berücksichtigung der Erbschaft des Klägers vor. |
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| | aa) Zwar ist nicht ersichtlich, dass die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung des Klägers vor dem Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21. August 2014 erfolgt wäre. Diese Anhörung ist aber im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). |
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| | bb) Die Voraussetzungen des § 45 SGB X für die Rücknahme des Bescheides vom 21. August 2014 liegen nur vor, soweit das Vermögen des Klägers in Form des Guthabens auf seinem Konto bei der ....Bank und auf dem Konto seiner Mutter nicht berücksichtigt worden ist. Denn eine Rücknahme ist nur zulässig, „soweit“ der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids kannte (BSG, Urteil vom 27. Juli 2000 – B 7 AL 88/99 R – juris Rdnr. 21). |
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| | Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit (1.) er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, (2.) der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder (3.) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. |
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| | (1) Der Bescheid vom 21. August 2014 war von Anfang an rechtswidrig, da dem Kläger aus den oben dargestellten Gründen keine Eingliederungshilfeleistungen als Zuschuss hätten gewährt werden dürfen. |
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| | (2) Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes war insoweit nicht schutzwürdig, als der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Sofern eine Leistung auf Antrag gewährt wird, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Es genügt allerdings auch, dass zwischen Antragstellung und Erlass des Bescheids eine Änderung eintritt und der Leistungsempfänger entgegen einer entsprechenden Pflicht diese Änderung nicht mitteilt (BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 – B 7a AL 76/05 R – SozR 4-4300 § 122 Nr. 4). Zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben hat der Kläger bezüglich seines auf einem Konto seiner Mutter befindlichen Vermögens gemacht, indem er dieses bei der Antragstellung verschwiegen und auch in der Folgezeit bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides nicht angegeben hatte. Insoweit lag auch Bösgläubigkeit des Klägers vor, die sich gerade auf den zurückgenommenen Teil bezog. Bei der Antragstellung hatte er nur seine Konten bei der ....Bankkonto X und Nr. X angegeben, nicht jedoch sein Vermögen auf dem Sparkonto seiner Mutter. Dieses stammte nach seinen Angaben im Schreiben vom 12. Dezember 2014 aus Honorarzahlungen für die Teilnahme an medizinischen Studien als Testproband während seines Studiums bis September 2012 und war nach seinen Angaben auf das Konto der Mutter eingezahlt worden, weil die Rendite auf deren Sparkonto höher war als auf dem des Klägers. Vermögensinhaber blieb gleichwohl der Kläger. Danach verfügte er am 15. August 2014 über Vermögen in Höhe von 2.944,88 Euro (894,88 Euro und 2.050,00 Euro), wodurch der Vermögensfreibetrag von 2.600,00 Euro um 344,88 überschritten wurde. Am 1. September 2014 betrug das Guthaben des Klägers auf seinem Konto bei der ....Bank 702,93 Euro, auf dem Konto der Mutter 2.050,00 Euro, so dass der Vermögensfreibetrag um 52,93 Euro überschritten wurde. Die Rücknahme und Erstattung in dieser Höhe ist rechtmäßig. Ab Oktober 2014 lag das Guthaben auf den genannten Konten unter dem Freibetrag von 2.600,00 Euro. |
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| | (3) Die Beklagte hat auch das ihm gemäß § 45 Abs. 1 SGB X zustehende Ermessen (BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 38/13 R – juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 7. August 2014 – B 13 R 39/13 R – juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 14/11 R – juris Rdnr. 19) ausgeübt, ohne dass Ermessensfehler ersichtlich sind. |
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| | (4) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Aufhebung des Verwaltungsaktes sind erfüllt. Insbesondere hat die gemäß § 45 Abs. 5 SGB X i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X zuständige Behörde gehandelt. Die statt der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X eigentlich maßgebliche Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kommt nicht zur Anwendung, weil die Geldleistung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung des Bescheides gezahlt wurde (§ 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X); im Übrigen wären aber sowohl die Zwei- als auch die Zehnjahresfrist gewahrt, denn der aufgehobene Verwaltungsakt datiert auf den 21. August 2014, während die Aufhebung bereits am 23. Januar 2015 erfolgte. Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist damit gewahrt. |
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| | cc) Der Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 ist jedoch rechtswidrig, soweit die Rücknahme und Erstattung auch auf das mit der Erbschaft erlangte Vermögen gestützt worden ist. Denn insoweit steht das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsakts einer Rücknahme entgegen. Der Kläger hat bezüglich seiner Erbschaft weder vorsätzlich oder fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht noch kannte er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder war ihm diese aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, so dass die Berufung auf Vertrauen nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X ausgeschlossen ist. |
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| | Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HS 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Danach reicht es nicht aus, dass der Betroffene Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben bzw. an der Rechtmäßigkeit des Bescheides hat, sondern die Zweifel müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar ist, dass hier wenigstens eine Nachfrage notwendig wäre (vgl. Padé in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, Stand 5. August 2019, § 45 Rdnr. 90). Dies ist dann der Fall, wenn bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem auffallen und einleuchten muss (BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – SozR 3-1300 § 45 SGB X Nr. 45 S. 152 ff.; BSGE 62, 32, 35; BSGE 42, 184, 187). Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit ist nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R; Urteil vom 24. April 1997 – 11 RAr 89/96 - beide in juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten gemäß dem subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit ist die Bekanntgabe des Bescheids. Eine später eingetretene Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder der Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der gemachten Angaben reicht nicht aus und kann die Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X nicht begründen (BSG, Urteil vom 4. Februar 1998 - B 9 V 24/96 R - SozR 3-1300 § 45 Nr. 99 - juris; Padé, a.a.O., Rdnr. 96; Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Stand 04/18, § 45 Rdnr. 77). Eine nach diesem Zeitpunkt eintretende Bösgläubigkeit kann allenfalls im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung finden (BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 30/07 R – juris Rdnr. 17). |
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| | Vorliegend ist zum einen zu berücksichtigen, dass ein Hinweis auf die Erforderlichkeit der Mitteilung eines Erbfalls weder im Antragsformular noch in dem Schreiben der Beklagten vom 11. Februar 2014, mit dem sie die für die Bewilligungsentscheidung erforderlichen Unterlagen angefordert hat, enthalten ist. Angefordert wurden nur die Kontoauszüge aller vorhandenen Konten sowie Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparbuch, Lebens-/Rentenversicherung oder Wertpapiere. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Kläger vor seiner Aufnahme in das betreute Wohnen zunächst nur Kenntnis vom Tod seines Vaters hatte, ohne zugleich zu wissen, ob er Erbe geworden ist. Hierüber erlangte er erst sichere Kenntnis mit der Ausstellung des Erbscheins. Der Kläger ging weiter davon aus, dass das Erbe erst mit der Auszahlung in sein Vermögen übergehen werde. Die Regelung des § 1922 Abs. 1 BGB, wonach mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht, war dem Kläger nicht bekannt. Maßgeblich ist der individuelle Verständnishorizont des Klägers, wobei auch eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen ist (Schütze in v. Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rdnr. 58 m.w.N.). Hierbei ist insbesondere auch die psychische Erkrankung des Klägers und deren Einfluss auf dessen Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Kläger, bei dem u.a. eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, paranoiden, ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie rezidivierende depressive Störungen diagnostiziert worden waren, befand sich vor Beginn der Maßnahme in einer dreimonatigen stationären Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus in einer Borderline-Behandlungsstation. Auch konnte sich der Senat aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu Schütze, a.a.O., Rdnr. 61, Merten, a.a.O., Rdnr. 74) nicht davon überzeugen, dass beim Kläger zumindest grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hatte. |
|
| | Eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme und dem Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsakts überwiegt der Vertrauensschutz des Klägers. Bei der Prüfung, ob Vertrauensschutz gegeben ist, besteht kein Beurteilungsspielraum, sie unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (Merten, a.a.O., Rdnr. 87, Steinwedel in KassKomm, Stand Mai 2018, § 45 Rdnr. 46, Schütze, a.a.O., Rdnr. 36). Hierbei war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger die erbrachten Leistungen verwendet hat zur Finanzierung des ambulant betreuten Wohnens und sich diese nicht mehr in seinem Vermögen befinden. |
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| | dd) Die Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen des Klägers sowie den Umstand, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. |
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| | 4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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