| | |
| | Die auf künftige Leistung gerichtete Klage ist unzulässig. Auf die weitere, ohnehin nur im Nachverfahren zu klärende Frage, ob dem Kläger unterlassener anderweitiger Erwerb zum Vorwurf zu machen ist, kommt es daher nicht an. |
|
| | 1. Das Gericht hat durch Schlussurteil zu entscheiden. |
|
| | a) Der Erlass eines Teilurteils ist zulässig, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine zur Endentscheidung reif ist. Voraussetzung ist, dass die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgehen wird, und damit die (auch nur theoretische) Gefahr sich widersprechender Teilurteile ausgeschlossen ist (BeckOK ZPO/Elzer, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 301 Rn. 8 m.w.N.). Dies war hier im Hinblick auf den von der Beklagten anerkannten Klageantrag Ziffer 1. der Fall, weil der Kläger insoweit die ihm zustehende Vergütung für vergangene Monate verlangt hat. Vorliegend ist hingegen die erst in der Zukunft fällig werdende Vergütung streitgegenständlich. Diesbezüglich ist durch Schlussurteil zu entscheiden, weil damit der Urkundenprozess – vorbehaltlich des anhängig bleibenden Teils, über welchen mit Vorbehaltsurteil vom 13.11.2019 entschieden wurde – zum Abschluss gebracht wird. |
|
| | b) Hinsichtlich Klageantrag Ziffer 2. kommt eine Entscheidung durch Vorbehaltsurteil nicht in Betracht. Dieses würde voraussetzen, dass die Klage zulässig ist (MüKoZPO/Braun, 5. Aufl. 2016, ZPO § 597 Rn. 2). Ein Fall des § 597 ZPO liegt nicht vor. |
|
| | 2. Die Klage ist nicht nach § 258 ZPO als Klage auf wiederkehrende Leistungen zulässig. |
|
| | a) Die §§ 257 ff. ZPO sind allerdings im Urkundenprozess anwendbar (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 592 Rn. 1). Auch handelt es sich bei den eingeklagten Vergütungen um wiederkehrende Leistungen, da sie aus demselben Rechtsverhältnis für bestimmte Zeitabschnitte geschuldet sind. |
|
| | b) Jedoch setzt § 258 ZPO voraus, dass die Leistungen nicht von einer Gegenleistung abhängig sind (BeckOK ZPO/Bacher, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 258 Rn. 5 m.w.N.). Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder Dienstvergütung fallen daher nach allgemeiner Meinung nicht unter § 258 ZPO (vgl. nur Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 258 Rn. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, ZPO § 258 Rn. 9; je m.w.N.). |
|
| | 3. Die Klage ist auch nicht nach § 259 ZPO wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung zulässig. |
|
| | a) Nach § 259 ZPO können zwar Ansprüche geltend gemacht werden, die von einer Gegenleistung abhängen (BAG, NJOZ 2003, 1552, 1553). Auf Gehaltsansprüche ist die Vorschrift jedoch nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, NZA 2015, 501 Rn. 39 ff.) nicht anwendbar. Denn sie ermöglicht nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs, sondern setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Der Abschluss des Arbeitsvertrages reicht für die Entstehung des Anspruchs nicht aus. Dies gilt unabhängig davon, ob als Voraussetzung für den künftigen Anspruch auf Arbeitsentgelt die Arbeitsleistung zu erbringen wäre oder ob künftig aus sonstigem Rechtsgrund Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung beansprucht werden könnte (BAG, NZA 2009, 89 Rn. 18). Auch im letztgenannten Fall entsteht der Anspruch erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BAG, NZA 2015, 501 Rn. 42). |
|
| | Diese Auffassung harmoniert mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Dienstvertragsrecht (BGH, NJW-RR 2008, 1441 Rn. 13 m.w.N.). Die Kammer schließt sich ihr an (ebenso Hamacher, NZA 2015, 714; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 259 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, 16. Aufl. 2019, ZPO § 259 Rn. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch nach früherer Rechtsprechung eine Klage auf künftiges Arbeitsentgelt nach § 259 ZPO nur zulässig war, wenn der Kläger sämtliche zu erwartenden Umstände, die die künftigen Vergütungsansprüche entfallen lassen könnten, mit in den Antrag aufnimmt (BAG, NZA 2002, 1232). Dies führte zu vollstreckungsrechtlich problematischen Konstellationen (dazu Kolb, Anm. zu BAG, NJW 2015, 1773, 1776). Auch im Streitfall wäre der Klageantrag in der gestellten Form nicht zulässig gewesen. |
|
| | b) Der Kläger klagt Ansprüche ein, die erst in der Zukunft entstehen und damit nicht unter § 259 ZPO fallen. Dies gilt auch, wenn – wie vorliegend wegen der Freistellung des Klägers – Vergütung ohne Dienstleistung geschuldet ist. Auch dann kann der Vergütungsanspruch noch entfallen, etwa wenn der Kläger es böswillig unterlässt, durch eine anderweitige Verwendung seiner Dienste etwas zu erwerben, wenn er arbeitsunfähig oder wirksam außerordentlich gekündigt wird. |
|
| | 4. Im Schlussurteil ist nach § 92 Abs. 1 ZPO über die Kosten des Urkundenprozesses zu befinden. Der Kläger hat aufgrund Anerkenntnisses der Beklagten im Termin vom 13.11.2019 in Höhe eines Teilstreitwerts von 43.500,00 EUR obsiegt und unterliegt aufgrund des vorliegenden Urteils mit einem restlichen Streitwert von 290.000,00 EUR. |
|
| | Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die hier nur noch die Kostenvollstreckung erfasst, ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. |
|