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| | Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| | Die Klage gegen den Bescheid vom 14.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2017 ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG statthaft. Bei dieser Klageart kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (BSG 12.04.2000, B 9 SG 3/99 R, SozR 3-3870 § 3 Nr 9 = juris Rn 10). Maßgebend ist, ob die Ablehnung der beantragten Leistung zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung noch rechtmäßig ist. Daher sind Gesetzesänderungen, die während der Rechtshängigkeit der Leistungsklage eintreten, grundsätzlich vom Gericht zu beachten. Voraussetzung ist dabei, dass das neue Gesetz nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfassen will (BSG 27.10.1976, 2 RU 127/74, SozR 2200 § 690 Rn 4 = BSGE 43, 1-9 = juris Rn 29). Entsprechendes muss für die auf der Grundlage des § 92 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) erlassenen Richtlinien gelten, die normativen Charakter haben und für die Beteiligten verbindlich sind (vgl BSG 22.04.2015, B 3 KR 16/14 R, NZS 0215, 617 = juris Rn 25; 13.05.2015, B 6 KA 14/14 R, BSGE 119, 57 = juris Rn 28). Daher ist der Entscheidung die HeilM-RL in der Fassung vom 19.05.2011, zuletzt geändert am 21.09.2017 und in Kraft getreten am 01.01.2018 (BAnz AT 23.11.2017 B1) zugrunde zu legen. |
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| | Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Genehmigung einer langfristigen Heilmittelbehandlung mit Krankengymnastik und Fango. Die Voraussetzungen der §§ 27 Abs 1, 32 Abs 1a SGB V iVm § 8a HeilM-RL sind nicht erfüllt. |
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| | Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB V fallen auch Heilmittel hierunter, zu denen gemäß § 19 Abs 3 Nr 3 HeilM-RL die Krankengymnastik und gemäß § 24 Abs 2 Nr 5 HeilM-RL auch Fango als Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden gehört. Nach § 32 Abs 1a SGB V regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 6 SGB V das Nähere zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbesondere zu bestimmen, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt und festzulegen, ob und inwieweit ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist (§ 32 Abs 1a Satz 2 SGB V). |
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| | Grundsätzlich sieht § 7 HeilM-RL eine Heilmittelverordnung im Regelfall vor. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 liegt der Heilmittelverordnung nach der Richtlinie in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkatalogs ein definierter Regelfall zugrunde, der von der Vorstellung ausgeht, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann (Satz 2). Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog. |
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| | Nach § 8 Abs 1 HeilM-RL sind weitere Verordnungen möglich, wenn sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen lässt (Verordnung außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Abs 10 HeilM-RL über die maximale Verordnungsmenge bei Erst- und Folgeverordnungen nicht anzuwenden (§ 8a Abs 1 Sätze 2, 3 HeilM-RL). Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung (§ 8 Abs 4 HeilM-RL). |
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| | Darüber hinaus eröffnet § 8a HeilM-RL die Möglichkeit der Versorgung von Versicherten mit langfristigen Heilmittelbedarf für einen längeren Zeitraum. |
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| | Langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Abs 1a SGB V liegt vor, wenn sich aus der ärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf des Versicherten ergibt (§ 8a Abs 1 HeilM-RL). Vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs ist nach § 8a Abs 2 Satz 1 HeilM-RL auszugehen, wenn eine in der Anlage 2 der HeilM-RL gelistete Diagnose in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkatalogs vorliegt. In diesem Fall findet ein Antrags- und Genehmigungsverfahren nicht statt. |
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| | Wenn keine der Diagnosen erfüllt ist, jedoch eine Vergleichbarkeit der vorliegenden schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen mit denen besteht, die bei den in der Anlage 2 genannten Diagnosen zu erwarten sind, trifft die Krankenkasse auf Antrag die Feststellung darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf iSv § 32 Abs 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können (§ 8a Abs 3 HeilM-RL). Hierfür ist eine Genehmigung erforderlich, die jedoch nach § 8a Abs 7 HeilM-RL länger als ein Jahr oder sogar unbefristet erfolgen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Diagnoseliste in Anlage 2 der HeilM-RL Diagnosegruppen und Indikationsschlüssel benennt und die Art des grundsätzlich in Betracht kommenden Heilmittels regelt. Die von § 8a Abs 3 HeilM-RL geforderte Vergleichbarkeit der Schädigungen mit denen der Anlage 2 muss sowohl hinsichtlich der Diagnose als auch der Diagnosegruppe bzw des Indikationsschlüssels gegeben sein. Daran fehlt es hier. |
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| | Die Klägerin leidet unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, Sensibilitätsstörungen im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis links ohne relevante Funktionseinschränkungen und Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates ohne relevante motorische bzw neurologische Ausfälle. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten des Dr. S. und den Ausführungen der behandelnden Ärzte der Klägerin. |
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| | Diese Erkrankungen der Klägerin sind nicht in der Anlage 2 der HeilM-RL aufgeführt, so dass die Genehmigung nicht entbehrlich ist. |
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| | Es bestehen aber auch keine vergleichbaren schweren dauerhaften funktionellen oder strukturellen Schädigungen. Eine vergleichbare schwere dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigung liegt dann vor, wenn die bei dem Versicherten bestehenden funktionellen/strukturellen Schädigungen vergleichbar mit der Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen sind, wie sie bei Diagnosen aus der Anlage 2 zu erwarten sind (§ 8a Abs 5 Satz 2 HeilM-RL). Eine Schwere und Langfristigkeit im Sinne von § 8a Abs 3 HeilM-RL kann sich auch aus der Summe mehrerer einzelner funktioneller/struktureller Schädigungen und Beeinträchtigungen der individuellen Aktivitäten ergeben, die für sich allein die Kriterien nicht erfüllen, sich aus deren Gesamtbetrachtung jedoch ein Therapiebedarf ergibt, der hinsichtlich Dauer und Umfang auch bei Diagnosen der Anlage 2 zu erwarten ist (§ 8a Abs 5 Satz 3 HeilM-RL). Nach § 8a Abs 5 Satz 4 HeilM-RL ist bei Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 von einer Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit auszugehen, wenn ein Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr medizinisch notwendig ist. |
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| | Unter der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung kommt es nach Angaben der behandelnden Ärztin Dr. W., die der Senat zugrundelegt, zu Hypervigilanz, Hyperarousal, Derealisation, Intrusionen und Konstriktion, Affektregulationsstörungen, negativer Selbstwahrnehmung und Beziehungsstörung. Diese Erkrankung mit den genannten Auswirkungen ist im Grunde einem Vergleich mit den in der Gruppe der Entwicklungsstörungen genannten Diagnosen, insbesondere dem der Entwicklungsstörung Asperger Syndrom, zugänglich, wie Dr. W. ausgeführt hat. |
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| | Ungeachtet der Frage, ob die bei der Klägerin vorliegenden funktionellen und strukturellen Schädigungen im Umfang dem des Asperger Syndroms im vorliegenden Fall überhaupt entsprechen, sind die begehrten Maßnahmen der Physiotherapie nicht indiziert, so dass bereits deshalb eine Langfristgenehmigung nicht erteilt werden kann. |
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| | In der Diagnoseliste sind für die Gruppe der tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, in der auch das Asperger Syndrom genannt ist, für Physiotherapie die Diagnosegruppen „ZN1/ZN2“ angegeben. Nach dem Heilmittelkatalog der Anlage 2 der HeilM-RL handelt es sich um Erkrankungen des zentralen Nervensystems einschließlich des Rückenmarks zB prä-, peri-, postnatale Schädigungen (zB Meningomyelocele, infantile Cerebralparese, Spina bifida), zerebrale Blutung, Tumor, Hypoxie, Schädelhirn- und Rückenmarkverletzungen, Meningoencephalitis, Poliomyelitis, Querschnittssyndrome, M. Parkinson, Multipe Sklerose, Syringomyelie, Amyotrophe Lateralsklerose, Spinalis anterior Syndrom, Vorderhornerkrankungen des Rückenmarks und Muskeldystrophie. ZN1 ist dabei bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs einschlägig, ZN2 nach Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Physiotherapie indizierenden funktionellen und strukturellen Schädigungen sind mit Bewegungsstörungen von Extremitäten, Rumpf- und Kopfmuskulatur zB mit Hemi-, Tetra-, Paraplegi/-parese, Funktionsstörungen durch Muskeltonusstörungen, zB Spastik, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, zentral bedingte Muskel-Hypotonie, zentrale Koordinationsstörungen und Störungen der Grob- und Feinmotorik wie zB Dystonie, choreatisch-athetotische Störungen, ataktische Störungen angegeben. Die Klägerin leidet zwar unter einer schmerzhaften Muskelverspannung. Hierfür wird jedoch nur selten eine Schmerzmedikation verwendet, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. Insgesamt ist eine schmerzhafte Muskelverspannung nicht mit den vorgenannten Auswirkungen der Diagnosegruppen ZN1/ZN2 vergleichbar. |
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| | Die bei der Klägerin im Vordergrund stehenden Beeinträchtigungen im psychischen Bereich rechtfertigen nicht die in Inanspruchnahme von Physiotherapie. Die vorgenannten Indikationen für physikalische Maßnahmen sind gekennzeichnet durch körperliche Beeinträchtigungen. Für die begehrten physikalischen Therapien steht im Vordergrund, dass diese nach § 17 Abs 1 HeilM-RL ihre Wirkung nach physikalisch-biologischem Prinzip durch überwiegend von außen vermittelte kinetische mechanische, elektrische und thermische Energie entfalten. Der Klägerin geht es jedoch um eine psychische Wirkung. Für die Beeinträchtigungen im psychischen Bereich kämen allenfalls ergotherapeutische Maßnahmen in Betracht. Bei der Diagnose Asperger Syndrom sind für Ergotherapie die Diagnosegruppen „EN1/EN2/PS1“ vorgesehen. Nach dem Heilmittelkatalog sind EN1 und EN2 beschrieben als Erkrankungen des zentralen Nervensystems und/oder Entwicklungsstörungen wie zB Schädelhirntrauma, Meningoencephalitis, zerebrale Blutung, zerebraler Tumor, zerebrale Hypoxie, Cerebralparese, genetisch bedingte, peri-/postnatale Strukturschäden. EN1 ist dabei bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs einschlägig, EN2 nach Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Ergotherapie ist indiziert bei funktionellen/strukturellen Schädigung der Körperhaltung, Körperbewegung und Koordination, der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung, der kognitionsstützenden und höheren kognitiven Funktionen, wie Aufmerksamkeit, Konzentration, Ausdauer, psychomotorisches Tempo und Qualität, Handlungsfähigkeit und Problemlösung einschließlich der Praxie. Die indizierenden Fähigkeitsstörungen werden mit Einschränkungen der Beweglichkeit, Geschicklichkeit, der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung, in der zwischenmenschlichen Interaktion und im Verhalten beschrieben. Die Diagnosegruppe PS1 ist beschrieben als Entwicklungsstörung zB nach frühkindlichem Autismus und verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in Kindheit und Jugend wie zB Störung des Sozialverhaltens, depressive Störung/Angststörungen/Essstörungen. Die Ergotherapie ist indiziert bei funktionellen/strukturellen Schädigungen in der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung, des psychomotorischen Tempos und der Qualität, der kognitionsstützenden und höheren kognitiven Funktionen sowie der emotionalen und Willensfunktion. Als Leitsymptomatik werden genannt Einschränkungen der Selbstversorgung und Alltagsbewältigung, im Verhalten, in der zwischenmenschlichen Interaktion und der Beweglichkeit und Geschicklichkeit. Unter diese Beschreibungen lassen sich die von Dr. W. beschriebenen Einschränkungen der Klägerin fassen. Die von Dr. W. betonten Ziele Erreichung einer belastbaren Stabilität, Schmerzbehandlung, Körperwahrnehmung und Kontakt auf physischer Ebene zuzulassen, sind von den Zielen der Ergotherapie erfasst. |
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| | Die von Dr. W. darüber hinaus noch angeführte Schmerzstörung ist nicht in der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf gelistet. Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen mit denen, die bei den in der Anlage 2 genannten Diagnosen zu erwarten sind, besteht ebenfalls nicht. Es ist bereits nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich, mit welcher Diagnose eine Vergleichbarkeit hergestellt werden könnte. Wie bereits erläutert, findet eine medikamentöse Behandlung nur selten statt, was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht. |
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| | Auch die Rückenbeschwerden lassen sich keiner Diagnose in der Diagnoseliste zuordnen. Eine Vergleichbarkeit mit den zum Erkrankungen der Wirbelsäulen und am Skelettsystem gelisteten Diagnosen wie beispielsweise Reduktionsdefekt der oberen Extremität liegt nicht vor. Der Senat stützt sich hierbei auf die Ausführungen des behandelnden Arztes E., der angegeben hat, dass im Rahmen der Wirbelsäule eine Langzeit-Physiotherapie nicht erforderlich ist. Vielmehr sind die Beeinträchtigungen mit zwischenzeitlich erlernten Kräftigungs- und Dehnübungen zu behandeln. |
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| | Sofern bei der Klägerin weiterhin ein Heilmittelbedarf erforderlich ist, ist sie auf eine Heilmittelverordnung außerhalb des Regelfalls nach § 8 HeilM-RL zu verweisen. |
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| | Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt; die vorhandenen Gutachten und Unterlagen bilden eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Senats. Diese haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs 1 ZPO), weitere Beweiserhebungen waren daher von Amts wegen nicht mehr notwendig. |
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