| | Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat nach § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| | Das SG hat die Berufung in seinem Urteil vom 19.09.2018 zugelassen; daran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). |
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| | Das SG hat mit dem angefochtenen Urteil vom 19.09.2018 zu Recht festgestellt, dass die Beklagte für den Unfall des M. vom 03.03.2016 zuständig ist, und hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Klägerin die für M. erbrachten Leistungen in Höhe von 5.766,64 EUR zu erstatten. |
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| | Es handelt sich bei der Klage auf Kostenerstattung um eine echte Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG. Diese erfordert keine besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen, denn die Beteiligten stehen einander nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern in einem Gleichordnungsverhältnis gegenüber (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 54 Rn. 41). |
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| | Einer Beiladung des M. nach § 75 Abs. 2, 1. Var. SGG bedurfte es nicht, da die Entscheidung über die Kostenerstattung für die von der Klägerin für M. aufgewandten Kosten zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des M. hat, und die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X nicht von der Rechtsposition abgeleitete, sondern eigenständige Ansprüche sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.2010, B 2 U 4/09 R; juris Rdnr. 9 m. w. N.). |
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| | Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den Erstattungsanspruch der Klägerin dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass M. im Zeitpunkt des Unfalls vom 03.03.2016 eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat und daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der Senat sieht deshalb insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. |
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| | Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass auch das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren keine anderslautende rechtliche Bewertung zur Folge hat. |
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| | Soweit die Beklagte zur Begründung der Berufung anführt, dass das Besorgen eines Rezeptes der nicht vom Verrichtungskatalog des § 14 SGB XI umfassten Behandlungspflege zuzuordnen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. |
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| | Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen LSG im Urteil vom 11.11.2014 (L 2 U 254/14, juris; nachfolgend BSG, 22.11.2016, B 2 U 3/15 R; zustimmend Jung in SGb 2015, 456, juris) an, wonach das Abholen des Rezeptes beim Arzt und dessen Einlösen in der Apotheke eine Verrichtung im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI a. F. darstellt. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI idF vom 26.05.1994 (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) sind gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Entscheidend ist somit die Definition der Pflegetätigkeit nach der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Definition des § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27.11.2015, L 8 U 2403/15, veröffentlicht unter sozialgerichtsbarkeit.de). |
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| | M. war im Zeitpunkt seines Unfalls Pflegeperson seiner Mutter im Sinne des § 19 Satz 1 SGB XI. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | Im Zeitpunkt seines Unfalls am 03.03.2016 übte M. auch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) versicherte Pflegetätigkeit aus. Nach dieser Vorschrift sind versichert Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese Tätigkeiten überwiegend Pflegebedürftigen zugutekommen - Pflegetätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 SGB XI). Der Verweis auf § 14 Abs. 4 SGB XI (ebenfalls in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) stellt klar, dass Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur bei der Hilfe bei denjenigen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens besteht, die auch für die Zuordnung zu einer Pflegestufe relevant sind. M. wollte ein Rezept für seine pflegebedürftige Mutter vom Arzt abholen, als er verunfallte. Dieser Ablauf wird von den Beteiligten nicht in Abrede gestellt. Auch die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung ist zwischen den Beteiligten unstreitig. |
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| | Beim Abholen des Rezeptes vom Arzt handelte es sich nach Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen LSG (vgl. hierzu und im Folgenden Bayerisches LSG, aaO) um eine Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung (hier: Einkaufen), die vorliegend der pflegebedürftigen Mutter des M. zugutegekommen ist. Als Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung werden solche Verrichtungen berücksichtigt, die für eine angemessene Lebensführung unumgänglich sind (Udsching, in: Udsching, SGB XI, Kommentar, § 14 Rn. 41). Versicherte Pflegetätigkeit war vorliegend das nachgewiesene Abholen des Rezeptes beim Arzt sowie dessen beabsichtigtes Einlösen in der Apotheke. Eine derartige Tätigkeit dient - ebenso wie der Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflegemitteln oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs - der regelmäßig notwendigen Versorgung des Pflegebedürftigen mit denjenigen Gütern, die laufend sowohl für die Sicherung seiner Existenz als auch für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind. Unerheblich ist, ob das Abholen und Einlösen von Rezepten eine Tätigkeit ist, die regelmäßig, d.h. mindestens einmal wöchentlich anfällt (vgl. BSG, Urteil vom 9.11.2010, B 2 U 6/10 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 16.). |
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| | Der Wortlaut "Einkaufen" steht der Zuordnung der hier fraglichen Hilfeleistung zu dieser Verrichtung nicht entgegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 27.11.2015 – L 8 U 2403/15 –). Umgangssprachlich kann der Begriff des Einkaufens auch Verwendung finden für Arznei- oder Hilfsmittel, die ausschließlich in Apotheken bezogen werden können und ggf. das Vorliegen eines Rezeptes voraussetzen. Zudem wurde der Begriff des Einkaufens im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI a. F. ohnehin weit ausgelegt. So umfasste das Einkaufen z.B. auch den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, sowie die Kenntnis der Genieß- bzw. Haltbarkeit von Lebensmitteln (BSG, Urteil vom 28.06.2011, B 3 P 12/00 R, juris Rn. 16 mwN). Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) vom 8. Juni 2009 (geändert durch Beschluss vom 16. April 2013) gehen davon aus, dass die Verrichtung des Einkaufens auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- sowie Körperpflegemitteln beinhaltet, ferner den Überblick darüber, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes von Geld (preisbewusst) sowie die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln und die richtige Lagerung. Auch die Beschaffung der für eine Diät benötigten Lebensmittel ist hier zu berücksichtigen (D 4.4 Ziffer 16, S. 75 f.). |
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| | Gegen die Annahme einer Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung spricht nicht, dass die unter dem Sammelbegriff der "Behandlungspflege" zusammengefassten krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen, die bei gesunden bzw. nicht behinderten Menschen im üblichen Tagesablauf naturgemäß nicht vorkommen, grundsätzlich nicht dem Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI zugeordnet werden, sondern in den Bereich der häuslichen Krankenpflege fallen, für den nach § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist (z.B. BSG, Urteil vom 12.11.2003, B 3 P 5/02 R, SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 und juris Rn. 17; grundlegend: BSG, Urteil vom 19.02.1998, B 3 P 3/97 R, BSGE 82, 27). Behandlungspflege meint diejenigen Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand der erkrankten Person abgestimmt sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern. |
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| | Ausnahmsweise kann jedoch auch eine Maßnahme der Behandlungspflege zu dem nach § 14 SGB XI zu berücksichtigenden Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege gehören. Dies gilt dann, wenn und soweit sie entweder Bestandteil der Hilfe für eine der zur Grundpflege gehörenden Verrichtungen ist oder aus medizinisch-pflegerischen Gründen in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Maßnahme der Grundpflege erforderlich wird (sog. verrichtungsbezogene Behandlungspflege; BSG, Urteil vom 12.11.2003, B 3 P 5/02 R, SozR 4-3300 § 14 Nr. 3 und juris Rn. 18 m.w.N.). Bestandteil einer Verrichtung ist Behandlungspflege dann, wenn sie mit ihr untrennbar verbunden ist. Ein zeitlicher Zusammenhang mit einer Verrichtung reicht nur dann aus, wenn die gleichzeitige oder unmittelbar vorhergehende oder anschließende Durchführung der krankheitsspezifischen Maßnahme objektiv erforderlich ist (BSG, Urteil vom 22.08.2001, B 3 P 23/00 R, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies war in § 15 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB XI (in der vom 01.04.2007 bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung) ausdrücklich geregelt. |
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| | Vorliegend stellt nach Überzeugung des Senats allein das Abholen eines Rezeptes für ein Medikament noch keine Maßnahme der Behandlungspflege dar. Allenfalls handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung, die allerdings noch nicht der Behandlungspflegemaßnahme zugerechnet werden kann. Denn es fehlt ihr zwar nicht an dem notwendigen engen sachlichen, aber an dem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Verabreichung des Medikaments. Im Übrigen ist der Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit einer Maßnahme der Behandlungspflege nicht ausgeschlossen (vgl. zum Unfallversicherungsschutz in zeitlichem Zusammenhang mit einer Schmerzmittelverabreichung, LSG Baden – Württemberg, Urteil vom 20.11.2014, L 6 U 2398/14, juris). Im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V gilt zudem, dass Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht mehr erbracht werden dürfen (§ 37 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Somit ist das Abholen eines Rezeptes vom Arzt entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht als Maßnahme der Behandlungspflege und der häuslichen Krankenpflege anzusehen. |
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| | Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf die Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 11.08.2005 (L 6 U 13/02, juris) stützt, hat das LSG Sachsen-Anhalt in einer neueren Entscheidung vom 21.06.2018 (L 6 U 106/16, juris) das Einkaufen und Besorgen von Sanitätsartikeln zum Kreis der nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII versicherten Pflegetätigkeiten gezählt. Dies untermauert die Rechtsauffassung des erkennenden Senats, wonach das Besorgen von Medikamenten zum hauswirtschaftlichen Bereich gehört, da die Frage des Unfallversicherungsschutzes nicht davon abhängen darf, ob es sich um ein frei verkäufliches oder nur auf Verordnung erhältliches Medikament, ein Medizinprodukt oder einen Sanitätsartikel handelt. Auch der Verweis der Beklagten auf die Handlungstendenz führt nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes. Diesbezüglich weist das Bayerische LSG (aaO) zutreffend darauf hin, dass die Differenzierung zwischen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähigen Maßnahmen der Behandlungspflege und ausnahmsweise doch berücksichtigungsfähigen Maßnahmen der verrichtungsbezogenen Behandlungspflege nicht zugleich auf die der Maßnahme selbst vorgelagerte Verrichtung des Einkaufens übertragen werden könne, da aus Gründen der Rechtssicherheit eine klare Zuordnung erforderlich sei. Bereits im Bereich der Grundpflege sei die Abgrenzung zwischen berücksichtigungsfähigen und nicht berücksichtigungsfähigen Maßnahmen der Behandlungspflege nicht immer einfach. Eine entsprechende Unterscheidung beim Einkaufen sei nicht sachgerecht, da u.U. im Zeitpunkt des Einkaufens noch nicht beurteilt werden kann, in welcher Weise eine konkrete Behandlungspflegemaßnahme durchgeführt werden werde. Auch könne die Beurteilung von ein und derselben Behandlungspflegemaßnahme je nach der konkreten Situation unterschiedlich ausfallen. Denkbar sei nicht zuletzt, dass bei ein und demselben Versicherten dieselbe Behandlungspflegemaßnahme teilweise verrichtungsbezogen erbracht werde und damit berücksichtigungsfähig sei und teilweise nicht (Bayerisches LSG, aaO). |
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| | Der Senat stellt somit fest, dass das Besorgen des Rezepts nicht dem Bereich der Behandlungspflege, sondern dem Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung unterfiel und M. somit im Zeitpunkt des Unfalls am 03.03.2016 unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII a.F. stand. |
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| | Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, zumal der Sachverhalt vorliegend die Anwendung von § 14 Abs. 4 SGB XI a. F. betrifft. |
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