| |
|
| | Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, da die Klägerin im Hinblick auf den Gerichtsbescheid vom 11.04.2020 fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt hat. Dieser gilt daher als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Klägerin auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO); sie war zudem gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch ihren Rechtsanwalt vertreten. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beweisaufnahme oder informatorische Anhörung der Klägerin bedurfte es nicht, da die zwischen den Beteiligten streitigen tatsächlichen Fragen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klägerin nicht entscheidungserheblich sind [unten II. 1. c); II. 2. d)]. |
|
| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (sogleich 1.) und kann auch eine erneute Entscheidung des Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen nicht verlangen (unten 2.). Der Bescheid des Landratsamts Enzkreis (Amt für Migration und Flüchtlinge) vom 02.05.2018 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.09.2018 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. |
|
| | 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG, da die hier genannten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen nicht vorliegen. |
|
| | a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er |
|
| | 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die |
|
| | a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder |
|
| | b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder |
|
| | c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, |
|
| | 2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt, |
|
| | 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat, |
|
| | 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, |
|
| | 5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, |
|
| | 6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, |
|
| | 7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und |
|
| | seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. |
|
| | b) Ein Einbürgerungsanspruch nach der vorgenannten Vorschrift scheitert vorliegend schon daran, dass die Klägerin auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist. Sie verfügt daher nicht über die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG erforderliche Aufenthaltserlaubnis „zu anderen als die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG aufgeführten Zwecken“, da der Aufenthaltszweck des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu den ausdrücklich in der Norm genannten Aufenthaltszwecken zählt. Das Fehlen eines qualifizierten Aufenthaltstitels im o.g. Sinne ist – wie das Landratsamt im angegriffenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat – auch dann nicht verzichtbar, wenn – wie hier – bereits ein langer Inlandsaufenthalt besteht und durch zahlreiche Verlängerungen der unzureichenden Aufenthaltserlaubnisse faktisch ein Daueraufenthalt entstanden ist, dessen Beendigung nicht zu erwarten ist (Sachsenmaier, in: HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Denn der unbedingte Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG setzt voraus, dass sich der langjährige legale Aufenthalt des Betroffenen im Zeitpunkt der Einbürgerung auch rechtlich verfestigt hat (vgl. BeckOK-AuslR/Weber, § 10 StAG Rn. 29 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 – 1 C 9.15 –, juris, Rn. 23, 28 [zu § 4 Abs. 3 StAG]). Dementsprechend kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob – was sich wegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AufenthG ohnehin nicht aufdrängt [vgl. hierzu aber unten II. 2. c) bb) ccc)] – die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer qualifizierten Aufenthaltserlaubnis haben könnte. Denn ein solcher Anspruch reicht nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht aus; vielmehr muss die qualifizierte Aufsatzerlaubnis wirksam erteilt sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002 – 13 S 880/00 –, juris, Rn. 22; BeckOK-MigR/Schneider, § 10 Rn. 47 ff. StAG; Hailbronner/Hecker, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 10 Rn. 32). |
|
| | c) Keiner weiteren Aufklärung bedarf daher, ob die 1998 erstmals eingereiste und mittlerweile knapp 70jährige Klägerin die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter) aufgrund ihrer Erwerbsbiographie zu vertreten hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StAG), und ob zu ihren Gunsten der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG (Absehen vom Erfordernis der ausreichenden Sprachkenntnisse und der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie Lebensverhältnisse im Bundesgebiet aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder Alters) eingreift. Denn aufgrund des Nichtvorliegens der zwingenden Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG könnte die Klägerin eine Einbürgerung nach dieser Vorschrift auch dann nicht beanspruchen, wenn die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorlägen oder der Klägerin nicht entgegengehalten werden könnten. Auch ein Ermessen ist dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt. Einer Beweiserhebung zum Gesundheitszustand der Klägerin bedarf es daher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. |
|
| | 2. Auch aus § 8 StAG kann die Klägerin keinen Anspruch auf Einbürgerung oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag herleiten. |
|
| | a) Nach § 8 Abs. 1 StAG in der hier anwendbaren Fassung des Art. 4 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I, S. 1328) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag hin eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er |
|
| | 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, |
|
| | 2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, |
|
| | 3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat, |
|
| | 4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist |
|
| | und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist. |
|
| | b) Vorliegend fehlt es an der Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG, da die Klägerin nicht imstande ist, sich und ihre Angehörigen zu ernähren (Unterhaltsfähigkeit). |
|
| | aa) Die Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist nur dann gegeben, wenn der Einbürgerungsbewerber nachhaltig im Stande ist, sich und seine Angehörigen auf die Dauer aus eigener Kraft zu ernähren. Dies ist dann gewährleistet, wenn der Betroffene den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein. Insoweit können auch gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen Familienangehörige ausreichen, wenn der Familienangehörige leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist (vgl. Nr. 8.1.1.4 der Anwendungshinweise Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.08.2020 [AH-StAG]). Ein Einbürgerungsbewerber, der von öffentlicher Fürsorge lebt, erfüllt diese Voraussetzungen grundsätzlich nicht (BVerwG, Urteil vom 27.02.1958 – I C 99.56 –, BVerwGE 6, 207; Urteil vom 22.06.1999 – 1 C 16.98 –, BVerwGE 109, 142 = juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1996 – 13 S 1908/95 –, ESVGH 46, 198 = juris, Rn. 16; Nr. 8.1.1.4 AH-StAG). Hierunter fällt auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG die Grundsicherung im Alter, die die Klägerin bezieht (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Ziff. 11.2 m. w. N.). |
|
| | bb) Diese Rechtsprechung steht allerdings zum Teil im Spannungsfeld zur Regelungsintention des Gesetzgebers bei Erlass des Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10.12.2019 (Angehörigen-Entlastungsgesetz; BGBl. I, S. 2135). Denn mit dem Erlass der Neuregelung des § 94 Abs. 1a SGB XII, die einen Rückgriff der Sozialleistungsträger auf unterhaltspflichtige Eltern und Kinder dann ausschließt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt, hatte der Gesetzgeber vorrangig eine Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger pflegebedürftiger Eltern im Verhältnis zu den Sozialleistungsträgern beabsichtigt. Mittelbar sind derartige Beschränkungen der Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger jedoch stets mit Einschränkungen des sozialrechtlichen Nachranggrundsatzes verbunden (vgl. BT-Drs. 19/13399, S. 1, 18). Denn die Rückgriffsbeschränkungen des § 94 SGB XII dürften nicht durch den Verweis auf den Vorrang der Inanspruchnahme nicht überleitungsfähiger Unterhaltsansprüche umgangen werden, auch wenn deren Bestehen und Umfang nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt bleiben (vgl. allgemein Conradis, in: Bieritz-Harder/Conradis, SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 94 Rn. 82 f.; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 2 Rn. 31). Dabei dürfte es indes nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprochen haben, mit dem sozialrechtlichen Rückgriffsverzicht zugleich auch die Anforderungen an die Einbürgerung von Ausländern zu verschärfen, die in der Lage wären, ihren Unterhalt – jedenfalls in der Zukunft – durch Inanspruchnahme bestehender Unterhaltsansprüche zu bestreiten (vgl. zum insoweit bestehenden Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Unterhalts- und Sozialleistungen Armborst, in: Bieritz-Harder/Conradis, SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 2 Rn. 20). Ob die pauschale Gleichsetzung von Sozialleistungsbezug mit – eine behördliche Ermessensentscheidung schon auf Tatbestandsseite des § 8 Abs. 1 StAG ausschließender – fehlender Unterhaltsfähigkeit daher auch nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes unverändert aufrechterhalten werden kann, erscheint mithin zweifelhaft. |
|
| | cc) Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch offen bleiben, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt auch unter Berücksichtigung potenzieller Unterhaltsansprüche nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten kann bzw. in Zukunft bestreiten können wird. Denn nach der als Leitlinie für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltsverpflichteten heranzuziehenden Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2020) ist auf Seiten der Kinder der Klägerin jeweils ein angemessener Selbstbehalt von mindestens 2.000 EUR monatlich zu berücksichtigen, durch den die von der Klägerin im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens angegebenen Nettoeinkünfte von insgesamt 3.250 EUR ganz oder – abhängig von der individuellen Aufteilung des Gesamtbetrags auf beide Kinder – jedenfalls annähernd aufgezehrt würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommenssituation der Kinder der Klägerin bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung derart verbessert haben könnte, dass der Klägerin zukünftig Unterhaltsansprüche in für die Unterhaltssicherung erforderlichem Umfang zustehen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die Klägerin auch in den Jahren 2018 und 2019 – d.h. vor Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes – Leistungen nach dem SGB XII bezogen hatte. |
|
| | dd) Anders als bei Anwendung des – abweichend formulierten – § 10 Abs. 1 Satz Nr. 3 StAG kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob die Klägerin die Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund ihrer Erwerbsbiografie zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1999 – 1 C 16/98 –, BVerwGE 109, 142 = juris, Rn. 11). Denn § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG dient nicht nur dem Zweck, den deutschen Staat von finanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen könnten, freizuhalten. Vielmehr geht der Sinn der Regelung geht darüber hinaus dahin, dass Einbürgerungsbewerber gewisse Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Eingliederung in Deutschland erfüllen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 – 1 C 23.14 –, juris, Rn. 17). Insoweit sind der Verwaltung auch keine Ermessensspielräume eingeräumt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.1996 – 13 S 1908/95 –, juris, Rn. 17). Härtefällen, in denen eine wirtschaftliche Integration aus vom Einbürgerungsbewerber nicht zu vertretenden Gründen nicht gelungen ist bzw. nicht mehr gelingen kann, kann vielmehr nur durch Anwendung der Härtefallklausel des § 8 Abs. 2 Rechnung getragen werden. |
|
| | c) Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann vorliegend allerdings auch nicht nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Denn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin liegt ebenso wenig vor wie eine besondere Härte, die nur durch Einbürgerung der Klägerin unter Absehen vom Erfordernis der Unterhaltssicherung vermieden werden könnte. |
|
| | aa) Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin, das die Steuerungskraft des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG beseitigen könnte, liegt ersichtlich nicht vor. |
|
| | bb) Ein Absehen von der Einbürgerungsvoraussetzung der Unterhaltsfähigkeit ist auch nicht geboten, um eine besondere Härte für die Klägerin zu vermeiden. Zwar verfügt die Klägerin über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, die ihrerseits eine „außergewöhnliche Härte“ voraussetzt. Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch die Versagung der Ermessenseinbürgerung unter Berufung auf das gesetzliche Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit eine besondere Härte für die Klägerin begründen würde. Denn der Anknüpfungspunkt der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebiets, während § 8 Abs. 2 StAG der Vermeidung besonderer Härten dient, die gerade durch die Verweigerung der Einbürgerung hervorgerufen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2014 – 1 S 923/13 –, juris, Rn. 60; Nr. 8.2. AH-StAG). Eine besondere Härte im vorgenannten Sinne ist im Fall der Klägerin indes nicht erkennbar. |
|
| | aaa) Eine solche besondere Härte ergibt sich vorliegend nicht schon aus dem mit der regelmäßigen Verlängerung ihres sri-lankischen Reisepasses verbunden Aufwand. Denn hierbei handelt es sich im Grundsatz um Mitwirkungshandlungen, die auch die Bundesrepublik Deutschland ihren Staatsangehörigen abverlangt (vgl. §§ 6 ff. PassG) und auch Ausländern gegenüber den Behörden ihres Herkunftsstaates als zumutbar erachtet (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthV). Soweit – was indes fern liegt – es der Klägerin aufgrund ihres Alters, ihrer Krankheit oder einer befürchtet nachrangigen Behandlung tamilischer Volkszugehöriger durch die Auslandsvertretungen Sri Lankas indes im Einzelfall unzumutbar sein sollte, an der Ausstellung oder Verlängerung eines Passes durch die Auslandsvertretungen Sri Lankas mitzuwirken, könnte sie ggf. die Ausstellung eines deutschen Passersatzpapieres beanspruchen (§ 4 ff. AufenthV, § 28 Abs. 2 AufenthG). |
|
| | bbb) Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit der Beantragung von Visa für die Reise in ausländische Staaten. Der bloße Umstand, dass Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland im Ausland in. zum Teil weiterem Umfang Visafreiheit genießen als ausländische Staatsangehörige begründet offensichtlich keine besondere Härte im Sinne der o.g. Vorschrift. |
|
| | ccc) Eine besondere Härte ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass der Klägerin eine Einbürgerung aufgrund ihres Alters und ihrer Erwerbsbiografie bei einem Festhalten am Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit unabänderlich und voraussichtlich auf Dauer verwehrt bleiben müsste. Denn zum einen ist der Gesetzgeber selbst in Fällen einer gelungen langjährigen Integration weder verfassungs-, unions- noch völkerrechtlich verpflichtet, einem nicht staatenlosen Ausländer den unbedingten Zugang zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen (vgl. zusammenfassend Wittmann, BT-Drs.(A) 19(4)315G, S. 23 m.w.N.); es steht ihm dementsprechend frei, den Erwerb der Staatsangehörigkeit von der Erfüllung willkürfreier Kriterien abhängig zu machen (vgl. Zimmermann/Landefeld, ZAR 2014, 97 [97 ff.]). Im Fall der Klägerin kommt hinzu, dass sie – abgesehen von der Ermöglichung und Förderung der Integration ihrer Kinder, die schon vorgeraumer Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen haben – im Verlauf ihres mehr als zwanzigjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bislang nahezu keine positiven Integrationsleistungen erbracht hat, so dass – ungeachtet der Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens – von einer Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse kaum gesprochen werden kann (vgl. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 11.04.2020 – 9 K 9467/18 –, Umdruck, S. 17). Zum anderen scheint eine zukünftige Anspruchseinbürgerung der Klägerin trotz der fehlenden Sprachkenntnisse und der fehlenden Unterhaltssicherung der Klägerin nicht von vorherein ausgeschlossen, da ihr der Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter mit zunehmendem Zeitablauf nicht mehr vorgehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 – 5 C 22/08 –, BVerwGE 133, 153 = juris, Rn. 28; Nds. OVG, Urteil vom 16.07.2020 – 13 LC 41/19 –, juris, Rn. 30 m.w.N. jeweils zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) und sie unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m den in § 9 Abs. 2 Satz 3 – 6 AufenthG geregelten Absehenstatbeständen ggf. auch eine Niederlassungserlaubnis erwerben könnte, die als qualifizierter Aufenthaltstitel im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG den Zugang zu einem Einbürgerungsanspruch eröffnet. Insoweit liegt in der Anwendung des in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geregelten Erfordernis der Unterhaltsfähigkeit, das – anders als § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG – nicht auf die Zurechenbarkeit der fehlenden Unterhaltssicherung abstellt [oben II. 2. b) dd)], im Fall der Klägerin keine besondere Härte. |
|
| | ddd) Eine solche Härte ergibt sich vorliegend schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin als einzige im Bundesgebiet lebende Familienangehörige von der Einbürgerung in den deutschen Staatenverband ausgeschlossen bliebe (vgl. Nr. 12.1.2.4 lit. c) AH-StAG). Denn unabhängig davon, dass dies ggf. auf unterschiedliche Lebensentscheidungen und Integrationsbemühungen der Familienangehörigen zurückzuführen wäre und daher nicht notwendigerweise einen Härtefall begründen würde, hat auch der Ehemann der Klägerin bislang nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. |
|
| | d) Auf die zwischen den Beteiligten streitig gebliebene Frage, ob der Klägerin das Fehlen ausreichender Sprachkenntnisse auch in Ansehung ihres Alters und ihres Erkrankungszustandes entgegengehalten werden kann, kommt es mithin vorliegend nicht entscheidungserheblich nicht an. Zwar spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber bei der Übertragung des früher in § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG a.F. enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 – 1 C 15.17 –, BVerwGE 162, 153 = juris, Rn. 19), auf sämtliche der in §§ 8 – 10 StAG geregelten Aufenthaltstatbestande nicht beabsichtigt haben dürfte, die Anforderungen an die sprachliche Integration des Einbürgerungsbewerbers (nur) im Hinblick auf die Ermesseneinbürgerung zu verschärfen. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass sowohl § 9 als auch § 10 weiterhin auf entsprechende Ausnahmetatbestände vorsehen, unter denen vom Erfordernis eines Nachweises ausreichender Sprachkenntnisse abgesehen werden kann. Die Gesetzesänderung diente vielmehr vorrangig dem Zweck, die Einbürgerung von in Mehrehe lebenden Ausländern auch bei Anwendung der §§ 8, 10 StAG auszuschließen (vgl. BT-Drs. 19/11083, S. 11; Wittmann, BT-Drs.(A) 19(4)315G, S. 28 ff.). Folglich liegt es nach Auffassung des Berichterstatters nahe, unter den in § 10 Abs. 6 StAG genannten Voraussetzungen auch bei Anwendung des § 8 StAG vom im Kriterium des „Einordnens in die deutschen Lebensverhältnisse“ enthaltenen Erfordernis ausreichender Sprachkenntnisse abzusehen. Dies entspricht auch der früheren Verwaltungspraxis im Rahmen der Ermessenseinbürgerung (vgl. Nr. 8.1.3.7 AH-StAG). Auch bei entsprechender oder sinngemäßer Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 StAG auf das Erfordernis der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse käme eine Ermessenseinbürgerung der Klägerin indes schon auf Tatbestandsseite nur dann in Betracht, wenn die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorlägen oder nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 StAG hiervon abgesehen werden könnte. Beides ist vorliegend jedoch nicht der Fall, so dass auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG keiner weiteren Aufklärung bedürfen. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob der Klägerin frühere Versäumnisse beim Spracherwerb – anders als bei Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG im Kontext des § 10 StAG (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 10 C 2/14 –, juris, Rn. 12 ff.) – bei Ausübung des durch § 8 Abs. 1 StAG auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens entgegengehalten werden könnten. |
|
| | e) Nach alledem liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessenseinbürgerung nicht vor, sodass es auf eine etwaig rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung (vgl. § 114 VwGO, hierzu BVerwG, Urteil vom 21.10.1986 – 1 C 44.84 –, BVerwGE 75, 86; Urteil vom 27.05.2010 – 5 C 8.09 –, NVwZ 2010, 1502) seitens des beklagten Landes schon nicht ankommt. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung sieht das Gericht in Ausübung des durch § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessens ab. |
|
| | Die Berufung war nicht zuzulassen, da die vom Verwaltungsgericht zu prüfenden gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Insbesondere sind weder die Auswirkungen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes auf die Bestimmung der Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG noch die entsprechende Anwendbarkeit des § 10 Abs. 6 StAG im Kontext des § 8 StAG entscheidungserheblich, so dass ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im vorliegenden Verfahren nicht gegeben ist. |
|
|
|
| | Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 10.000 EUR festgesetzt. |
|