| | |
| | Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig (1.). Die hilfsweise begehrte Feststellung ist zulässig und begründet (2.). |
|
| | 1. Die E-Mail der Compliance-Beauftragten der Beklagten vom 10.01.2018 stellt keinen Verwaltungsakt dar, den der Kläger anfechten könnte. Die Anfechtungsklage ist deshalb unzulässig. |
|
| | Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 LVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Fraglich ist bereits, ob aus der E-Mail vom 10.01.2018 erkennbar ist, dass überhaupt eine Behörde gehandelt hat. Dies braucht indes nicht weiter vertieft zu werden. |
|
| | Dem in der E-Mail vom 10.01.2018 enthaltenen Vorwurf an den Kläger, er habe durch die Weitergabe und die Weiterverbreitung der Informationen zur internen Revision einen Compliance-Verstoß begangen, dürfte zwar unmittelbare Außenrechtswirkung zukommen, da mit diesem Vorwurf jedenfalls in das von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 - NJW 2011, 511 - in juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87 - BVerwGE 82, 76 - in juris Rn. 49). |
|
| | Gleichwohl liegt ein Verwaltungsakt nicht vor, weil die bloße Missbilligung eines Verhaltens keine Einzelfallregelung darstellt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - NVwZ-RR 2018, 358 - in juris Rn. 25; OVG Schleswig, Urt. v. 16.09.1991 - 1 L 18/91 - in juris Rn. 26; VGH München, Urt. v. 10.03.2010 - 7 B 09.1906 - in juris Rn. 20). Eine „Regelung“ ist nur anzunehmen, wenn die behördliche Maßnahme auf eine verbindliche Rechtsfolge gerichtet ist, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83/84 - BVerwGE 77, 268 - in juris Rn. 9; Urt. v. 16.01.2007 - 6 C 15/06 - NJW 2007, 1478 - in juris Rn. 22 und Urt. v. 05.11.2009 - 4 C 3/09 - BVerwGE 135, 209 - in juris Rn. 15). Für das Vorliegen einer auf unmittelbare Rechtswirkung gerichteten Regelung kommt es nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern darauf an, ob die Regelungswirkung für den Empfänger erkennbar war und bei verständiger Würdigung aller Umstände von diesem entsprechend dem in §§ 133, 157 BGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken derart verstanden werden musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2018 - 6 B 75/17 - in juris Rn. 8). |
|
| | Zwar bringt die E-Mail der Compliance-Beauftragten der Beklagten vom 10.01.2018 zum Ausdruck, dass ein bestimmtes Verhalten des Klägers (Weitergabe und Weiterverbreitung der Informationen zur internen Revision) mit der Compliance-Richtlinie der Beklagten nicht vereinbar ist. Die Missbilligung des Verhaltens des Klägers löst aber keine unmittelbaren Rechtsfolgen aus. In dem Vorwurf eines Compliance-Verstoßes liegt weder die verbindliche Feststellung, Begründung, Änderung, Aufhebung oder Verneinung von Rechten des Klägers noch die bescheidmäßig konkretisierte Anordnung, das gerügte Verhalten künftig zu unterlassen. Die E-Mail vom 10.01.2018 beschränkt sich vielmehr darauf, den Kläger über die rechtliche Einschätzung seines Verhaltens in der Vollversammlung der IHK - Region ... - vom 19.09.2017 in Kenntnis zu setzen. Dass in der E-Mail vom 10.01.2018 die Äußerung der Präsidentin in der Sitzung der Vollversammlung der IHK - Region ... - vom 07.12.2017, wonach in der Weitergabe und Weiterverbreitung der Informationen zur internen Revision durch den Kläger ein Compliance-Verstoß liege, als zutreffend eingestuft wird, deutet nicht auf einen Regelungsgehalt hin, da auch für Realakte rechtliche Vorgaben gelten und die Möglichkeit, vor Gericht Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen zu suchen, nicht von der Rechtsnatur der angegriffenen Maßnahme abhängig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 - 7 C 42/78 - BVerwGE 59, 319 - in juris Rn. 32; Urt. v. 18.04.1985 - 3 C 34/84 - BVerwGE 71, 183 - in juris Rn. 42; Urt. v. 20.05.1987 - 7 C 83/84 - BVerwGE 77, 268 - in juris Rn. 16; Urt. v. 18.10.1990 - 3 C 2/88 - BVerwGE 87, 37 - in juris Rn. 60; Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - in juris Rn. 11 und Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 13/14 - BVerwGE 151, 228 - in juris Rn. 15). |
|
| | Auch das äußere Erscheinungsbild spricht gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Die E-Mail der Compliance-Beauftragten der Beklagten vom 10.01.2018 wird weder als Bescheid oder Verfügung bezeichnet, noch enthält sie einen verfügenden Tenor oder eine Rechtsmittelbelehrung. Daher käme die Qualifizierung als Verwaltungsakt nur in Betracht, wenn sich der Regelungscharakter im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG ohne jeden Zweifel aus dem Inhalt ergäbe (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23/12 - BVerwGE 148, 217 - in juris Rn. 33). Diesem lassen sich indes - wie bereits dargelegt - keine Hinweise für eine rechtsverbindliche Anordnung entnehmen. |
|
| | Aus § 41 LVwVfG folgt nichts Gegenteiliges. Dass ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben ist, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG) und dass ein Verwaltungsakt durch seine Bekanntgabe Wirksamkeit erlangt (§ 43 Abs. 1 LVwVfG), sagt nichts darüber aus, ob der E-Mail vom 10.01.2018 inhaltlich Verwaltungsaktcharakter zukommt. Auch schlicht-hoheitliches Handeln wird vielfach publik gemacht. |
|
| | Da die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene Effektivität des Rechtsschutzes nicht von der Qualifizierung einer hoheitlichen Maßnahme als Verwaltungsakt abhängt, bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die E-Mail vom 10.01.2018 und den Vorwurf eines Compliance-Verstoßes als schlicht-hoheitliche Maßnahme (Realakt) anzusehen. |
|
| | Soweit in der älteren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 73/80 - NJW 1984, 1051 - in juris Rn. 11 und Urt. v. 06.12.1999 - 1 A 5/98 - GewArch 2000, 197 - in juris Rn. 9; OVG Münster, Urt. v. 25.06.1991 - 5 A 502/91 - NJW 1992, 1580 - in juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.01.2013 - 5 LB 227/11 - DVBl 2013, 397 - in juris Rn. 47; VG Minden, Urt. v. 30.06.2005 - 7 K 818/04 - in juris Rn. 24) ein Schreiben einer Behörde, das ein Verhalten des Adressaten missbilligt, als Verwaltungsakt eingestuft wurde, beruhte dies ersichtlich auf der Vorstellung, dass nur durch eine Anfechtungsklage effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Diese Rechtsauffassung ist indes überholt. Jede staatliche Stelle ist an Recht und Gesetz, insbesondere an die Grundrechte, gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) und ihr Handeln unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG). Danach hat der Bürger einen Anspruch auf einen möglichst wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, soweit diese in seine Rechte eingreifen (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. 07.2005 - 2 BvR 2236/04 - BVerfGE 113, 273 - in juris Rn. 103). Das Grundgesetz kennt - von engen Ausnahmen abgesehen (vgl. etwa Art. 10 Abs. 2 Satz 2 und Art. 44 Abs. 4 GG) - grundsätzlich keine staatlichen Akte, die dieser gerichtlichen Kontrolle generell entzogen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 - 1 C 13/14 - BVerwGE 151, 228 - in juris Rn. 15). |
|
| | 2. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag als Feststellungsklage zulässig (a) und auch begründet (b). |
|
| | a) Die vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Wendet sich der Bürger gegen Äußerungen, die von einem Träger öffentlicher Verwaltung bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben und gestützt auf vorhandene oder vermeintliche öffentlich-rechtliche Befugnisse abgegeben werden, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87 - BVerwGE 82, 76 - in juris Rn. 46 und Urt. v. 04.02.1988 - 5 C 88/85 - NJW 1988, 2399 - in juris Rn. 11). Die vom Kläger beanstandete Äußerung hat die Präsidentin der Beklagten, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG), in der Vollversammlung der IHK abgegeben. Sie ist dem Bereich hoheitlicher Betätigung und damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. |
|
| | Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Bei dem erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag handelt es sich wegen der Identität des Klagegrundes nicht um eine Klageänderung, da die Feststellung von Anfang an dem Klagebegehren entsprach (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 37/93 - BVerwGE 100, 83 - in juris Rn. 21 und Urt. v. 03.11.1994 - 3 C 17/92 - BVerwGE 97, 79 - in juris Rn. 26). Die Feststellungsklage ist auch nicht subsidiär gegenüber einer Unterlassungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 - 8 C 20/09 - BVerwGE 137, 171 - in juris Rn. 19). |
|
| | Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. |
|
| | Bei der Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - in der Sitzung vom 07.12.2017, wonach die Weitergabe und Verlesung von vertraulichen Informationen zur internen Revision durch den Kläger einen Compliance-Verstoß darstellt, handelt es sich um einen Realakt; auf die obigen Ausführungen zur Anfechtungsklage wird verwiesen. Auch bei einem Realakt ist ein (nachträglicher) gerichtlicher Rechtsschutz über die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gewährleistet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. § 43 Rn. 5). |
|
| | Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Es geht um die Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - in der Sitzung vom 07.12.2017 mitteilen durfte, dass die Weitergabe und Verlesung von vertraulichen Informationen zur internen Revision durch den Kläger einen Compliance-Verstoß darstellt. |
|
| | Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse liegt vor. Insoweit genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 - in juris Rn. 20; Kopp/Schenke, a.a.O. Rn. 23). Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses, kann sich aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.2019 - 9 B 52/18 - NVwZ-RR 2020, 331 - in juris Rn. 9). An der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - in der Sitzung vom 07.12.2017, dass die Weitergabe und Verlesung von vertraulichen Informationen zur internen Revision durch den Kläger einen Compliance-Verstoß darstellt, hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation nach wie vor ein berechtigtes Interesse. Die streitige Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - hat zu einer Stigmatisierung des Klägers geführt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit und im sozialen Umfeld herabzusetzen. |
|
| | Die Beklagte ist auch in ihren während des vorliegenden Verfahrens abgegebenen Erklärungen nicht von der Auffassung abgerückt, dass die streitige Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - in der Sitzung vom 07.12.2017 rechtmäßig gewesen sei. Da nur eine gegenteilige Erklärung geeignet gewesen wäre, dem Kläger die angestrebte Genugtuung zu verschaffen, besteht dessen Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit weiter fort. |
|
| | b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - in der Sitzung vom 07.12.2017, dass die Weitergabe und Verlesung von vertraulichen Informationen zur internen Revision durch den Kläger einen Compliance-Verstoß darstellt, ist rechtswidrig gewesen. |
|
| | Die Beklagte und nicht die Präsidentin der Vollversammlung ist richtige Beklagte. Zwar findet § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine Anwendung, da diese Bestimmung zu den besonderen Verfahrensvorschriften zählt, die im 8. Abschnitt der VwGO für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage zusammengefasst sind. Bei der vorliegenden Feststellungsklage richtet sich die Passivlegitimation nach dem maßgeblichen Rechtsträger- bzw. Organträgerprinzip (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.08.2017 - 1 S 542/17 - NVwZ-RR 2018, 358 - in juris Rn. 25). Danach ist nicht die handelnde Person selbst, sondern die Körperschaft zu verklagen, für die sie gehandelt hat. Die beanstandete Äußerung der Präsidentin ist in amtlicher Eigenschaft vor der Vollversammlung der IHK - Region ... - gemacht worden. Sowohl die Präsidentin als auch die Vollversammlung sind Organe der IHK (§ 3 der Satzung der Industrie- und Handelskammer Region ... in der Fassung vom 24.03.2015). Nach dem Rechtsträgerprinzip sind der Beklagten die Äußerung der Präsidentin der Vollversammlung zuzurechnen. |
|
| | Grundrechtsbeeinträchtigungen durch staatliches Handeln bedürfen einer gesetzlichen Rechtfertigung. Der Vorbehalt des Gesetzes gilt für jede Verwaltungstätigkeit, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob sie rechtsförmlich oder nur informationell ergeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20/04 - NJW 2006, 1303 - in juris Rn. 10; VGH Mannheim, Beschl. v. 15.04.2013 - 2 S 512/13 - NJW 2013, 2614 - in juris Rn. 18). |
|
| | Dementsprechend setzen missbilligende Vorwürfe einer behaupteten Pflichtverletzung eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage voraus; auch wenn sie keine unmittelbare Sanktion enthalten, sind sie geeignet, die Berufsehre als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Adressaten zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87 - BVerwGE 82, 76 - in juris Rn. 49 und Urt. v. 06.12.1999 - 1 A 5/98 - GewArch 2000, 197 - in juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 25.06.1991 - 5 A 502/91 - NJW 1992, 1580 - in juris Rn. 17). Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - in juris Rn. 13). |
|
| | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 - NJW 2011, 511 - in juris Rn. 21 und Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 865/00 - NJW 2004, 590 - in juris Rn. 7). Derartige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil sie das Ansehen des Einzelnen schmälern und seine sozialen Kontakte schwächen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.2004 - 1 BvR 263/03 - NJW 2004, 3619 - in juris Rn. 1 und Beschl. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 - BVerfGE 99, 185 - in juris Rn. 42). |
|
| | Eine gesetzliche Bestimmung, die die Beklagte ermächtigt, einen Verstoß gegen die beschlossene Compliance-Richtlinie in der Vollversammlung der IHK - Region ... - bekanntzugeben, gibt es nicht. |
|
| | Nach § 1 Abs. 1 IHKG hat die Beklagte die Aufgabe, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen und die gewerbliche Wirtschaft zu fördern; dies berechtigt u.a. zu unterstützenden Tätigkeiten, nicht aber zu hoheitlichen Eingriffen in Grundrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1991 - 1 C 5/88 - BVerwGE 89, 281 - in juris Rn. 21). Dementsprechend müssen Äußerungen der Industrie- und Handelskammern sachlich sein und die notwendige Zurückhaltung wahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 - 8 C 20/09 - BVerwGE 137, 171 - in juris Rn. 33). |
|
| | Entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung der Beklagten stellt das Ordnungs- und Hausrecht der Verwaltungsbehörde im öffentlichen Bereich keine Rechtsgrundlage für die Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - in deren Sitzung vom 07.12.2017, dass in der Weitergabe und Verlesung von vertraulichen Informationen zur internen Revision durch den Kläger ein Compliance-Verstoß liegt, dar. |
|
| | Das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Behörde zur Regelung der verwaltungsinternen Verhältnisse umfasst die Befugnis, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10 - in juris Rn. 56; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.05.2017 - 1 S 893/17 - NJW 2017, 3543 - in juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.03.2000 - 2 M 1/00 - NJW 2000, 3440 - in juris Rn. 21). Das Hausrecht zielt darauf ab, zukünftige Störungen zu vermeiden; es hat keinen repressiven Charakter, d.h., es hat nicht den Zweck, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte zu bestrafen (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.06.2003 - 7 CE 03.1294 - NVwZ-RR 2004, 185 - in juris Rn. 17). Die Befugnis zur Ausübung des Haus- und Ordnungsrechts folgt als Annex zur Sachkompetenz aus der Verantwortung der jeweiligen Behörde für die Erfüllung der ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben und den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.02.2014 - 15 B 69/14 - in juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.10.2010 - OVG 10 B 2.10 - in juris Rn. 56). Inhaber der Ordnungsbefugnisse kann nur der Hoheitsträger selbst sein; die Behördenleitung übt die aus dem Hausrecht und der Ordnungsgewalt fließenden Befugnisse lediglich für den Hoheitsträger aus (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.04.1990 - 15 A 460/88 - NVwZ-RR 1991, 35 - in juris Rn. 30). Das Hausrecht stellt insoweit die Grundlage für Eingriffe in die Rechte der von den Ordnungsmaßnahmen betroffenen Personen dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2011 - 7 B 17/11 - NJW 2011, 2530 - in juris Rn. 8). |
|
| | Nach diesen Grundsätzen konnten bei der Sitzung am 07.12.2017 von der Präsidentin aufgrund des Hausrechts und der Ordnungsgewalt nur solche Maßnahmen getroffen werden, deren Zweck es war, den reibungslosen Dienstbetrieb der Vollversammlung der IHK - Region ... - zu gewährleisten. Der oben dargelegte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch den Vorwurf, dieser habe einen Compliance-Verstoß begangen, wird vom Hausrecht und der Ordnungsgewalt nicht gedeckt. Eine (drohende) Störung des Dienstbetriebs durch den Kläger macht die Beklagte nicht geltend. Der von der Präsidentin an den Kläger gerichtete Vorwurf war zudem nicht erforderlich, um den Widmungszweck zu gewährleisten. Denn auch ohne den gegen den Kläger gerichteten, streitgegenständlichen Vorwurf hätte dessen Antrag auf Protokollberichtigung beschieden werden können. |
|
| | Eine gesetzliche Grundlage für die Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - in deren Sitzung vom 07.12.2017, dass die Weitergabe und Verlesung von vertraulichen Informationen zur internen Revision durch den Kläger einen Compliance-Verstoß darstellt, war vorliegend auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil sich diese Aussage auf die verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung stützen ließe. |
|
| | Die Aufgabe der Staatsleitung ermächtigt die (Bundes- oder Landes-) Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge außerhalb oder weit im Vorfeld ihrer eigenen, gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252 - in juris Rn. 53 und Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 - in juris Rn. 74; BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87 - BVerwGE 82, 76 - in juris Rn. 52; Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20/04 - NJW 2006, 1303 - in juris Rn. 27 und Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - in juris Rn. 20). Die Staatsleitung in diesem Sinne umfasst nicht nur die Aufgabe, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch, auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten und auf etwaige Krisenlagen und sonstige Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht zu reagieren und den Betroffenen mit Warnungen und Empfehlungen Orientierung zu geben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91 - BVerfGE 105, 252 - in juris Rn. 54 und Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 - in juris Rn. 75). Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das funktionierende Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind, ist von der der Regierung durch das Grundgesetz bzw. die Landesverfassungen zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung auch dann gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 - in juris Rn. 76). Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt hierfür keine über die Aufgabenzuweisung hinausgehende besondere Ermächtigung durch den Gesetzgeber, da sich derartige faktisch-mittelbare Wirkungen typischerweise einer Normierung entziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 - in juris Rn. 76, 79). |
|
| | Anders verhält es sich hingegen dann, wenn das hoheitliche Handeln sich nach seiner Zielsetzung und seinen Wirkungen als Ersatz für eine staatliche Maßnahme darstellt, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist. Durch die Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht umgangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20/04 - NJW 2006, 1303 - in juris Rn. 28). Die Unverbrüchlichkeit rechtsstaatlicher Fundamentalprinzipien verlangt in diesen Fällen ein Festhalten an dem Dogma, dass der Schluss von der Aufgabenzuweisung auf die Eingriffsbefugnis einer Behörde unzulässig ist. |
|
| | Die Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - in deren Sitzung vom 07.12.2017, dass die Weitergabe und Verlesung von vertraulichen Informationen zur internen Revision durch den Kläger einen Compliance-Verstoß darstellt, ist ein solches funktionales Äquivalent für eine staatliche Maßnahme, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren ist, so dass eine Inanspruchnahme des Gesichtspunkts der Staatsleitung - ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte nicht „Regierung“ ist - nicht in Frage kommt. |
|
| | Die Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region Stuttgart - in deren Sitzung vom 07.12.2017, dass die Weitergabe und Verlesung von vertraulichen Informationen zur internen Revision durch den Kläger einen Compliance-Verstoß darstellt, hat Wirkungen, die denen eines ordnungsrechtlichen Instruments entsprechen. Der betroffene Adressat wird an den „Pranger“ gestellt, so dass die streitige Aussage der Präsidentin der Vollversammlung der IHK - Region ... - als Grundrechtseingriff zu qualifizieren ist. Dies hat zur Konsequenz, dass Voraussetzungen und Umfang des Eingriffs im Einzelnen durch Gesetz festzulegen sind, was hier eindeutig nicht der Fall ist. |
|
| |