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| | Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu (1.). Die hilfsweise begehrte Feststellung ist unzulässig (2.). Die Klägerin hat auch nicht den von ihr geltend gemachten Auskunftsanspruch gegen die Beklagte (3.) |
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| | 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Unterlassungsklage ist zwar zulässig (a). Die Klägerin kann jedoch nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Äußerung und Aufforderung untersagt (b). |
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| | a) Die Unterlassungsklage ist zulässig. |
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| | Für Klagen gegen amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (vgl. BVerwG Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85 - NJW 1989, 412 - in juris Rn. 30 und Urt. v. 04.02.1988 - 5 C 88/85 - NJW 1988, 2399 - in juris Rn. 11); geeignete Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1980 - 7 C 42/78 - BVerwGE 59, 319 - in juris Rn. 28 und Urt. v. 29.04.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 - in juris Rn. 9), die ohne vorheriges Widerspruchsverfahren und ohne Bindung an eine Klagefrist zulässig ist. Die Unterlassungsklage ist ein Unterfall der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 7/13 - NVwZ 2015, 906 - in juris Rn. 16). |
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| | Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage setzt zur Ausschaltung von Popularklagen eine mögliche Rechtsbeeinträchtigung voraus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.02.1992 - 7 B 15/92 - NVwZ-RR 1992, 371 - in juris Rn. 3). Es erscheint möglich, dass der Klägerin im Hinblick auf Äußerungen der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Schließlich ist auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht zu verneinen. Ob das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Betreffende sich vor Klageerhebung nicht zwecks einer Unterlassungserklärung an die Behörde gewandt hat, kann dahingestellt bleiben. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte die von der Klägerin verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben. |
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| | b) Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Äußerung und Aufforderung untersagt. |
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| | Die Beklagte ist passiv legitimiert. Die in dem Schreiben vom 11.09.2019 an Herrn Dr. S enthaltenen Aussagen der Bezirksärztekammer Südwürttemberg sind dem amtlichen Bereich zuzurechnen. Da es sich bei der Bezirksärztekammer Südwürttemberg um eine rechtlich unselbständige Untergliederung handelt (§ 22 Abs. 1 HBKG), wurde die Klage zutreffend nach dem Rechtsträger- bzw. Organträgerprinzip gegen die Beklagte gerichtet. |
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| | Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es - wie hier - an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht oder eine Rechtsverletzung bereits eingetreten ist, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen, sofern ihm das einfache Gesetzesrecht keinen solchen Anspruch vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2/87 - BVerwGE 82, 76 - in juris Rn. 48; Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13/07 - BVerwGE 131, 171 - in juris Rn. 13; Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - in juris Rn. 14; Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9/11 - BVerwGE 141, 329 - in juris Rn. 22 und Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - in juris Rn. 11). Dass weitere Eingriffe drohen, kann regelmäßig angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat; denn im Regelfall wird die Behörde ihre Maßnahmen für rechtmäßig halten und keinen Anlass sehen, von diesen Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2012 - 6 C 9/11 - BVerwGE 141, 329 - in juris Rn. 21 und Urt. v. 15.12.2005 - 7 C 20/04 - NJW 2006, 1303 - in juris Rn. 34; VGH Kassel, Beschl. v. 11.07.2017 - 8 B 1144/17 - in juris Rn. 34). Nicht jedes staatliche Informationshandeln ist als ein Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, 40 - in juris Rn. 27). Maßgeblich ist, ob der Schutzbereich eines Grundrechts berührt wird und ob die Beeinträchtigung einen Eingriff oder eine eingriffsgleiche Maßnahme darstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 - in juris Rn. 50); dafür reicht eine mittelbar faktische Wirkung aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 - in juris Rn. 70). |
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| | Nach diesen Vorgaben hat die Klägerin gegen die Beklagte bezüglich der im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Äußerung/Aufforderung keinen Anspruch auf Unterlassung. Denn die Beklagte hat die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung/Aufforderung nicht gemacht (aa). Selbst wenn aber die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung tatsächlich gemacht hätte, könnte die Klägerin deren Unterlassung nicht verlangen (bb). |
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| | aa) Grundlage für einen Unterlassungsanspruch können nur die tatsächlich gemachten Äußerungen der in Anspruch genommenen Person sein (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.03.1994 - 7 CE 93.2403 - NVwZ 1994, 787 - in juris Rn. 42). Die Klägerin hat indes weder dargelegt noch bewiesen, dass die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung aufgestellt bzw. Mitglieder zu einem Verzicht des Einblendens der betreffenden Werbespots aufgefordert hat. |
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| | In dem Schreiben der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 ist die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung bzw. Aufforderung nicht enthalten. Nach dem Klageantrag Ziffer 1 a) soll die Beklagte die Behauptung aufgestellt haben, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt. Tatsächlich hat die Bezirksärztekammer Südwürttemberg in dem an Herrn Dr. S gerichteten Schreiben vom 11.09.2019 ausgeführt: „Die Gefahr der Überschreitung der Grenze zur Kommerzialisierung des Arztberufes wird allerdings bei produktbezogener Werbung gesehen. Hier ist berufsrechtlich weiter problematisch, dass ein Patient die Werbung als ärztliche Empfehlung verstehen könnte, worin ein Verstoß gegen das Zuweisungsverbot gemäß § 31 Abs. 2 BO liegen könnte. Hierbei spielt es keine Rolle, dass Ihr Anbieter diese Gefahr nicht für gegeben erachtet. Der BGH jedenfalls sieht den Begriff der Verweisung sehr streng und fasst hierunter alle Empfehlungen für bestimmte Leistungserbringer, die der Arzt seinem Patienten von sich aus erteilt. Auch die Wettbewerbszentrale sieht es als wettbewerbsrechtlich problematisch an, dass ein Verbraucher in der ihm gezeigten Werbung eine Empfehlung seines Arztes sehen, oder zumindest davon ausgehen würde, dass sein Arzt diese für gut halte.“ Bei genauer Lektüre des Schreibens der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 hätte die Klägerin erkennen können, dass die Bezirksärztekammer Südwürttemberg bei produktbezogener Werbung lediglich von einer „Gefahr“ und einer „Problematik“ gesprochen hat, nicht jedoch davon, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Klageantrag Ziffer 1 b); in diesem Klageantrag behauptet die Klägerin, die Beklagte habe ihre Mitglieder zu einem Verzicht des Einblendens der betreffenden Werbespots aufgefordert. Tatsächlich hat die Bezirksärztekammer Südwürttemberg in dem an Herrn Dr. S gerichteten Schreiben vom 11.09.2019 diesen lediglich gebeten, auf das Einblenden der betreffenden Werbespots zu verzichten. Von einer „Aufforderung“ ist in dem Schreiben vom 11.09.2019 keine Rede. Hat demnach die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung nicht getätigt, kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass das Gericht der Beklagten die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Äußerung/Aufforderung untersagt. Da Gegenstand einer gerichtlich zu verfügenden Unterlassungsverpflichtung nur eine ganz bestimmte Äußerung sein kann, kann die Klägerin auch nicht geltend machen, die im Klageantrag Ziffer 1 verwendete Formulierung des Unterlassungsbegehrens rechtfertige sich aus dem Kontext der Äußerungen der Bezirksärztekammer Südwürttemberg in ihrem Schreiben vom 11.09.2019 in Verbindung mit der anlässlich des Anrufs von Herrn Dr. S angefertigten Telefonnotiz. Ebenso wenig ist maßgeblich, wie Herr Dr. S das Schreiben der Bezirksärztekammer Südwürttemberg vom 11.09.2019 verstanden hat. |
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| | bb) Unabhängig von Vorstehendem und selbständig tragend besteht kein Unterlassungsanspruch, wenn unterstellt wird, dass die Beklagte die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte Behauptung/Aufforderung tatsächlich gemacht hat. |
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| | In diesem Fall wäre die Klägerin durch diese kritischen Äußerungen jedenfalls in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) tangiert. |
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| | Art. 12 Abs. 1 GG schützt u.a. die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung einschließlich der Teilhabe am Wettbewerb (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13 - NVwZ-RR 2015, 425 - in juris Rn. 14). Ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn das betreffende hoheitliche Handeln aufgrund seiner tatsächlichen Auswirkungen die Berufsfreiheit zumindest mittelbar beeinträchtigt und insoweit eine deutlich erkennbare berufsregelnde Tendenz oder eine voraussehbare und in Kauf genommene schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit gegeben ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1991 - 1 C 5/88 - BVerwGE 89, 281 - in juris Rn. 17). |
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| | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 - NJW 2011, 511 - in juris Rn. 21 und Beschl. v. 30.09.2003 - 1 BvR 865/00 - NJW 2004, 590 - in juris Rn. 7). Juristische Personen können sich auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann berufen, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen betroffen sind (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1994 - VI ZR 286/93 - MDR 1994, 991 - in juris Rn. 23) bzw. wenn ihr Recht auf freie Entfaltung im Sinne der wirtschaftlichen Betätigung tangiert ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.05.1994 - 1 BvR 737/94 - NJW 1994, 1784 - in juris Rn. 8). |
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| | Die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung bzw. Aufforderung würde jedenfalls eine faktische Wirkung mit Eingriffsqualität entfalten, da diese zumindest mittelbar gegen die Klägerin gerichtet sind. |
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| | Eine amtliche Äußerung der Beklagten dahingehend, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt sowie eine Aufforderung zu einem Verzicht des Einblenden der betreffenden Werbespots, erst recht die amtliche Äußerung der Bezirksärztekammer Südwürttemberg in ihrem Schreiben an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 sind indes rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | Amtliche Äußerungen eines Hoheitsträgers haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren; aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010 - 7 B 54/10 - in juris Rn. 14; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2003 - 15 B 2455/03 - NVwZ-RR 2004, 283 - in juris Rn. 38; Beschl. v. 12.07.2005 - 15 B 1099/05 - NVwZ-RR 2006, 273 - in juris Rn. 15 und Beschl. v. 02.02.2010 - 15 B 1723/09 - in juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 01.12.2015 - 1 B 95/15 - NJW 2016, 823 - in juris Rn. 28; VGH München, Beschl. v. 24.05.2006 - 4 CE 06.1217 - in juris Rn. 29 und Beschl. v. 25.10.2017 - 5 ZB 17.340 - NVwZ-RR 2018, 251 - in juris Rn. 28). Diese Anforderungen gelten auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 - 8 C 20/09 - BVerwGE 137, 171 - in juris Rn. 33). |
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| | Gegen diese Vorgaben verstößt das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht. Das Handeln der Beklagten verletzt nicht das Sachlichkeitsgebot. |
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| | Bei der im Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Behauptung handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung der Beklagten. Tatsachenbehauptungen liegen vor, wenn sich die Richtigkeit der Gesamtbehauptung durch eine Beweiserhebung klären lässt, es sich also um beweisbare Vorgänge handelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996 - 1 BvR 262/91 - BVerfGE 94, 1 - in juris Rn. 28; BGH, Urt. v. 27.04.1999 - VI ZR 174/97 - NJW-RR 1999, 1251 - in juris Rn. 17 und Urt. v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 - in juris Rn. 17). Die Aussage, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, ist nicht dem Beweis zugänglich, sondern kann nur im Wege juristischer Subsumtion gewonnen werden; es handelt sich folglich um eine Wertung und damit um eine Meinungsäußerung (vgl. OLG München, Urt. v. 12.08.2015 - 7 U 509/15 - in juris Rn. 21; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.06.2002 - 1 Ss 277/01 - in juris Rn. 7 und Urt. v. 06.06.2001 - 1 Ss 271/01 - in juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Urt. v. 26.07.1991 - 2 U 280/90 - in juris Rn. 34; BFH, Urt. v. 09.04.2014 - X R 1/11 - in juris Rn. 12). Die beanstandete Äußerung enthält weder die Klägerin herabsetzende noch diffamierende Elemente; sie ist damit nicht als Form- oder Formalbeleidigung einzustufen. Die beanstandete Äußerung ist auch verhältnismäßig. Namentlich stellt sie keine unzulässige Schmähkritik dar. Wenn eine Meinungsäußerung Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet, wird sie nicht allein deswegen zur Schmähung; eine herabsetzende Äußerung nimmt diesen Charakter vielmehr erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.12.1990 - 1 BvR 839/90 - NJW 1991, 1475 - in juris Rn. 26). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. |
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| | Das Werturteil der Beklagten hat auch eine tatsächliche Grundlage und ist nicht ins Blaue hinein gebildet worden; es beruht auf einem im Wesentlichen zutreffend und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. Die Meinung der Beklagten findet eine Stütze im Urteil des VG Münster vom 20.05.1998 - 6 K 3821/97 (NJW-RR 1999, 263). In diesem Urteil wird u.a. ausgeführt: |
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| | „In weiten Teilen der Bevölkerung ist auch heute noch das dem Arzt entgegengebrachte Vertrauen nicht auf die medizinische Behandlung beschränkt. Die Vorstellung, ein Arzt „kenne sich aus“ und „wisse, was gut ist“, wird vielfach undifferenziert auf andere Lebensbereiche übertragen und gerade von Kranken, die besonders empfänglich und beeinflussbar sind, häufig ebenso wenig wie die Fachkompetenz infrage gestellt. Aus diesem Grunde ist es naheliegend, dass bei einer Vielzahl von Patienten der Eindruck entsteht, der Kläger stehe mit seiner Fachkunde hinter den angepriesenen Produkten und heiße diese gut, werbe folglich für sie. Dieser Eindruck drängt sich förmlich auf, da nicht davon auszugehen ist, dass ein Arzt in seinen Räumlichkeiten Werbung für Produkte und Dienstleistungen gestattet, die er nicht gutheißt. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund der individuellen Ausgestaltung, der Einbindung der Werbung zwischen Praxisinformationen und allgemeinen Gesundheitsinformationen (... der Arzt rät...), sowie des begrenzten Personenkreises, der angesprochen wird, dieser Eindruck noch verstärkt wird. Er wird auch nicht ausgeräumt durch die sich auf den Anzeigen befindlichen Kopfzeilen mit dem Hinweis „Werbung“ sowie dem Hinweis am Ende des W.I.S., „Der Arzt zeichnet sich nicht verantwortlich für den Inhalt der jeweiligen Werbung“. Es ist bereits zweifelhaft, ob jeder Patient von diesen Hinweisen optisch Kenntnis nimmt und zudem in der Lage ist, deren Bedeutung zu erfassen.“ |
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| | Das Werturteil der Beklagten findet zudem eine hinreichende Grundlage in § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg vom 21.09.2016, wonach Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen dürfen. Diese Bestimmung soll die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Apotheken, Geschäfte und Anbieter gesundheitlicher Leistungen gewährleisten; diese Wahlfreiheit ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2016 - I ZR 46/15 - MDR 2017, 164 - in juris Rn. 42). Dass beim eingangs aufgezeigten Geschäftsmodell der Klägerin die Werbeblöcke von einem Dritten (dem Vermarkter) geschaltet werden, dürfte nach Sinn und Zweck des § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg unmaßgeblich sein. Der Arzt stellt beim Geschäftsmodell der Klägerin seine Praxisräume für die Werbeblöcke zur Verfügung und vermittelt dadurch dem Patienten, dass er die beworbenen Erbringer gesundheitlicher Leistungen zumindest gutheißt. |
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| | Vor diesem Hintergrund stellt sich die im Klageantrag Ziffer 1 formulierte angebliche Behauptung/Aufforderung der Beklagten als sachlich vertretbar dar; die (unterstellte) Behauptung der Beklagten, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, erscheint nach dem vorstehend Ausgeführten zumindest vertretbar. Damit besteht für die Annahme, das streitige Werturteil beruhe auf sachfremden Erwägungen, kein Raum. |
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| | Dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie der durchschnittliche Verbraucher, der in einem ärztlichen Wartezimmer sitzt, die im Regionalfenster von ...Wartezimmer ausgestrahlte Werbung versteht, war mangels Erheblichkeit nicht zu entsprechen. Die im Beweisantrag formulierte Fragestellung ist unmaßgeblich. Entscheidend ist allein, ob die (unterstellte) Behauptung der Beklagten, dass das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere das Einblenden von Werbespots gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, sachlich vertretbar ist. |
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| | 2. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist unzulässig, da nicht sämtliche Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO erfüllt sind. |
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| | Unter einem nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben; Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19/09 - BVerwGE 136, 54 - in juris Rn. 24). Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können; es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50/89 - BVerwGE 89, 327 - in juris Rn. 31). Dementsprechend steht die Feststellungsklage für abstrakte, gutachterliche Klärungen einer Rechtsfrage nicht zur Verfügung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 19/09 - BVerwGE 136, 54 - in juris Rn. 24). |
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| | Die Frage, ob das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung, insbesondere gegen das ärztliche Zuweisungsverbot verstößt, schafft als solche noch nicht ein erforderliches konkretes Rechtsverhältnis, sondern stellt vielmehr nur eine abstrakte Rechtsfrage dar. Anlässlich der von der Bezirksärztekammer Südwürttemberg an Herrn Dr. S gerichteten E-Mail vom 11.09.2019 stellt die Klägerin eine sie generell interessierende abstrakte Rechtsfrage zur Nachprüfung des Verwaltungsgerichts. Erst unterschiedliche Anschauungen in Bezug auf einen Sachverhalt schaffen indes das feststellungsfähige Rechtsverhältnis. Die Beklagte müsste der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten sein oder durch sonstige Behauptungen in Bezug auf einen Sachverhalt Anlass für den Feststellungsstreit gegeben haben. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht geltend gemacht und auch nicht vorgelegt worden. Die Klägerin bezieht sich lediglich auf ein Schreiben der Beklagten an Herrn Dr. S vom 11.09.2019. In diesem Schreiben wiederholt die Beklagte die Beantwortung einer ähnlichen Anfrage aus der Vergangenheit. Sie weist allgemein auf die Gefahr der Überschreitung der Grenze zur Kommerzialisierung des Arztberufes bei produktbezogener Werbung hin und problematisiert, dass ein Patient die Werbung als ärztliche Empfehlung verstehen könnte. Aus diesem Schreiben geht jedoch in keiner Weise hervor, dass nach Auffassung der Beklagten das Einblenden produktbezogener Werbespots im Regionalfenster von ...Wartezimmer gegen die ärztliche Berufsordnung verstößt. Etwas Anderes folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht aus der in der Akte befindlichen Telefonnotiz (ohne Datum) anlässlich des Anrufs von Herrn Dr. S bei der Landesärztekammer. Die Telefonnotiz enthält lediglich die Angaben von Herrn Dr. S sowie das Ergebnis einer Rücksprache innerhalb der Landesärztekammer. Weder die Telefonnotiz noch das Schreiben an Herrn Dr. S vom 11.09.2019 enthalten eine rechtliche Bewertung des Geschäftsmodells der Klägerin. Mangels unterschiedlicher Anschauungen in Bezug auf das Geschäftsmodell der Klägerin besteht zwischen den Beteiligten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. |
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| | 3. Der Klageantrag Ziffer 3 hat gleichfalls keinen Erfolg. Eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftsanspruch ist nicht ersichtlich. |
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| | Auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB, wonach ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Treu und Glauben grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis besteht, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 291/98 - BGHZ 148, 26 - in juris Rn. 29), kann sich die Klägerin nicht berufen. Das hierzu erforderliche Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens (vgl. BGH, Urt. v. 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - BGHZ 217, 350 - in juris Rn. 55) existiert nicht. |
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| | Sofern der im Klageantrag Ziffer 3 formulierte Auskunftsanspruch als Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 LIFG ausgelegt werden könnte (die Beklagte untersteht als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 8 Abs. 1 HBKG der Aufsicht des Landes und ist damit eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 LIFG), wäre die insoweit zu erhebende Verpflichtungsklage (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.08.2019 - 10 S 303/19 - NVwZ 2019, 1781 - in juris Rn. 17) als Untätigkeitsklage zulässig; denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, er habe den Auskunftsanspruch mit Schreiben vom 24.10.2019 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. |
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| | Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 2 LIFG. Nach dieser Bestimmung haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn das Begehren der Klägerin ist nicht auf die Zugänglichmachung einer amtlichen Information im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG gerichtet. |
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| | Nach § 3 Nr. 3 LIFG ist eine amtliche Information jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Erfasst werden alle Formen von Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle auf einem Informationsträger gespeichert sind (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.05.2016 - 15 A 2051/14 - in juris Rn. 30). Dass die Beklagte auf einem Informationsträger speichert, gegenüber wem und in welchen Medien sie die im Klageantrag Ziffer 1 bezeichnete Behauptung/Aufforderung aufgestellt hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. |
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