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| | Die Klage hat in der Sache Erfolg. |
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| | Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klägerin mit der Neubescheidung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG begehrt. Der mit dem Zeugnis vom 31.08.2019 festgesetzten Gesamtdurchschnittspunkzahl kommt eine unmittelbar nach außen gerichtete Regelungswirkung zu. Im Hochschulbereich ist hinreichend anerkannt, dass einer Prüfungsentscheidung Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG zukommt, wenn an das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfungsleistung Folgen für den Fortgang des Studiums anknüpfen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, 2018, § 35 Rn. 204 m.w.N.). Ebenso verhält es sich hier, da nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (APrORpfl) regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden soll, wer im Studium I weniger als 3,60 Punkte erzielt hat. Das Zeugnis im Studium I hat demzufolge einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Studiums, welches nur zum Zwecke des Erwerbs des Rechtspflegerdiploms im Rahmen des Vorbereitungsdienstes absolviert wird. Insoweit geht gleichzeitig mit der Festsetzung einer Gesamtdurchschnittspunktzahl im Studium I unterhalb von 3,6 Punkten ein faktischer Verlust des Prüfungsanspruchs einher, da ein Fortgang des Studiums aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Da der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 in der Sache entschieden hat, dürfte auch er von einer Regelungswirkung ausgegangen sein. |
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| | Die Klage ist begründet, da die mit dem Zeugnis vom 31.08.2019 festgesetzte Gesamtdurchschnittspunktzahl und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 rechtswidrig sind und die Klägerin auch in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 VwGO. |
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| | Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. |
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| | Die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, da ein nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenes Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. |
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| | Der Prüfling hat bei berufsbezogenen Prüfungen (Art. 12 GG) einen Anspruch auf ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch den jeweiligen Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (sog. Überdenkungsverfahren). Der Anspruch auf dieses Verfahren besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zu dem allgemeinen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 26.11.2020 – 7 A 2482/17 – juris). Er findet seine Grundlage darin, dass die gerichtliche Kontrolle bei Prüfungsentscheidungen hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer nur eingeschränkt erfolgen kann. Insofern erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Die konkrete Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08 2012 – BVerwG 6 C 19.12 – juris). Dabei kann das Überdenken der jeweils betroffenen Bewertungsentscheidung in einem eigenständigen Verfahren, oder aber integriert in ein Widerspruchsverfahren unter Beteiligung der Prüfer durch Vorlage der substantiierten Einwendungen des Prüflings zum Zwecke ihres Überdenkens erfolgen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 784). |
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| | Diesen Anforderungen an ein Überdenkungsverfahren hat der Beklagte im Hinblick auf die 12 Klausuren, deren Noten Bestandteil der Gesamtdurchschnittspunktzahl sind, bislang nicht entsprochen. Im Hinblick auf vier Klausuren liegt zugleich ein noch zu behebender Begründungsmangel vor. |
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| | Die Prüfungsordnung der Beklagten regelt ein Überdenkungsverfahren nicht, sodass sich der Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines solchen Verfahrens direkt aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 26.11.2020 – 7 A 2482/17 – juris). |
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| | Der Beklagte hat es versäumt, der Klägerin die tragenden Entscheidungsgründe der einzelnen Bewertungen zu eröffnen und ihr auf dieser Basis das Erheben substantiierter Einwendungen zu ermöglichen, denn substantiierte Einwendungen sind regelmäßig erst nach Eröffnung der tragenden Entscheidungsgründe zu erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). Sind die Korrekturen der Prüfungsleistungen – wie hier – nicht hinreichend begründet, ist das Überdenkungsverfahren im Sinne eines mehrstufigen Verfahrens zu verstehen. Das Ersuchen um Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe markiert demnach die erste Stufe des Überdenkungsverfahrens. Eine Überdenkung in der Sache selbst kann erst nach Vorlage der Gründe im Hinblick auf die hiernach zu erwartenden substantiierten Einwendungen durchgeführt werden. |
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| | Das Überdenkungsverfahren ist in dem vorliegenden Fall noch nicht über diese erste Stufe hinausgegangen. |
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| | Mit Schreiben vom 01.10.2019 hat die Klägerin mit der Bitte um Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe und Erörterung des Zustandekommens der Punktzahl nach der Auffassung des Gerichts ein Überdenkungsverfahren (Stufe 1) angestoßen. Dieses Ansinnen wies der Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2019 zurück. Soweit der Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung rügte, dass die Klägerin im Besitz der Klausuren gewesen sei und deshalb eine Begründung nicht möglich gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat weder im Schreiben vom 16.10.2019 noch im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 auf die fehlende Möglichkeit einer Begründung mangels Vorlage der Klausuren hingewiesen, sondern den mangelnden Willen einer weiteren Begründung deutlich klargestellt. Es war insbesondere nicht auszuschließen, dass der Verwaltung bzw. den Korrektoren eine ausführlichere Begründung vorlag. |
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| | Soweit der Beklagte rügt, dass die Klägerin keine substantiierten Einwendungen zu diesem Zeitpunkt vorgetragen habe, geht auch dieser Einwand ins Leere. Der Beklagte verkennt hier, dass sich der Begründungsanspruch und der Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens wechselseitig bedingen (so im Grundsatz (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 B 104.09 – BeckRS 2010, 51775; BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). Von der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt keine substantiierten Einwendungen zu erwarten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein großer Teil der Klausuren nur wenige, inhaltsleere Randbemerkungen und mitunter wenig hilfreiche, abschließende Floskeln wie „mit Ach und Krach“ (vgl. Klausurbearbeitung der Klägerin zu MI-8, S. 17) aufweist. Die Klausurbearbeitungen lassen ein abschließendes Votum bzw. eine kurze Erörterung der Entscheidungsgründe durchweg vermissen. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 B 104.09 – BeckRS 2010, 51775; BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). |
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| | Erst am 01.03.2021 hat die Beklagte erstmalig für die Klausuren MI-2 (Immobiliarsachenrecht), MI-2 (Grundbuchrecht); MI-4, MI-5 (Erkenntnisverfahren der ZPO), MI-6 (8. Buch der ZPO); MI-6 (Zwangsversteigerungsgesetz), MI-7 und MI-8 Entscheidungsgründe vorgelegt. Damit fehlt es für vier Klausuren nach wie vor an einer Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe. |
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| | Eine Überdenkung in der Sache ist – im Hinblick auf die kurzfristige Vorlage im laufenden Verfahren – für keine der 12 Klausuren ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Eine solche muss daher – nach Vorlage der übrigen Entscheidungsgründe für die vier Klausuren –, nach Erheben substantiierter Einwendungen durch die Klägerin, durchgeführt werden, um anschließend die Gesamtdurchschnittspunktzahl erneut festsetzen zu können. |
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| | Das Gericht weist zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits vorsorglich darauf hin, dass die Auffassung des Beklagten hinsichtlich einer angeblichen Täuschung der Klägerin nicht nachvollzogen werden kann und eine Täuschung nach § 25 APrORpfl im Hinblick auf die Klausur MI-4 im Zusammenhang mit der Vorlage des Registerblattes an das Gericht nicht gegeben sein kann. Denn das Vorlegen sämtlicher Unterlagen durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellt keine konkludente Erklärung im Hinblick auf die Beschaffenheit der Klausuren dar. Darüber hinaus setzt eine Täuschung immer die Kenntnis (subjektives Element) der Umstände durch den Täuschenden voraus (vgl. (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 237). Ein solcher Vorsatz ist der Klägerin, die dem Prozessbevollmächtigten alle Unterlagen vorlegte, nicht vorzuwerfen. |
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| | Im Hinblick auf die mündlichen Leistungen, die nach § 10 Abs. 1 APrORpfl als Durchschnittspunktzahl in die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl einfließen, liegt ein – nicht zu behebender – Begründungsmangel vor. |
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| | Die Beklagte hat den Informationsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871) der Klägerin verletzt, indem sie – trotz eines solchen Verlangens – die einzelnen mündlichen Noten zu keinem Zeitpunkt begründet hat. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch bei mündlichen Leistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871), da auch hier grundsätzlich erst nach Eröffnung der tragenden Entscheidungsgründe Einwendungen möglich sind. |
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| | Das Gericht erkennt zwar, dass die Begründung einer Mitarbeitsnote nicht so detailliert wie bei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ausfallen kann und die Begründung einer Mitarbeitsnote, die über den Verlauf mehrerer Monate erhoben wird, in der Praxis schwieriger ist. Gleichwohl kann ein Prüfling auch hier eine ausreichende Begründung erwarten, um überhaupt Einwendungen vorbringen zu können. Die Beweis- und Begründungsschwierigkeiten, die mit der Wahl dieser Form der mündlichen Leistung einhergehen, gehen jedoch zu Lasten des Beklagten. Ein Begründungsverlangen war auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch die Klägerin zu erwarten, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es keine einheitliche Praxis der Bekanntgabe der mündlichen Mitarbeitsnoten zum Ende des Studiums I gebe. Eine Begründung der endgültigen Mitarbeitsnoten erfolgte nicht. In Ermangelung einer einheitlichen Bekanntgabe- und Begründungspraxis durch den Beklagten hat dieser nach Auffassung des Gerichts jedenfalls seine im Prüfungsrechtsverhältnis wurzelnde Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 – 6 C 18.93 – NJW 1996, 2670; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 720) gegenüber der Klägerin verletzt, indem dieser nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass eine Begründung der Mitarbeitsnoten naturgemäß nur unmittelbar nach deren individueller Bekanntgabe zu erwarten ist. |
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| | Ohne eine solche Begründung ist ein Überdenkungsverfahren (vgl. II. 1) nicht möglich und eine gerichtliche Kontrolle nicht durchführbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass insbesondere Mitarbeitsnoten im Bereich von 0-3 Punkten die berechtigte Frage aufwerfen, ob hier keine Beteiligung vorhanden war oder es an der Qualität oder Quantität der Beiträge gemangelt hat. Weder für die Klägerin noch für das Gericht war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ersichtlich, von welchen Gründen sich die Dozenten bei der Bewertung der Mitarbeit haben leiten lassen. |
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| | Dieser Begründungsmangel kann nachträglich nicht mehr behoben werden. Während bei schriftlichen Leistungen eine ausführlichere Begründung nachgeschoben werden kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 712), ist die Begründung der Bewertung einer nunmehr eineinhalb Jahre alten Mitarbeitsnote, die sich wiederum auf einen dem vorangegangenen monatelangen Zeitraum bezieht, denklogisch ausgeschlossen. |
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| | Das Gericht weist darauf hin, dass in dem weiteren Verlauf des Verfahrens das endgültige Fehlen einer Mitarbeitsnote der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil geraten darf. Der Beklagte hat vielmehr sicherzustellen, dass durch die fehlende Mitarbeitsnote kein grundrechtsfernerer Zustand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.06.2020 – 9 S 149/20 – juris) eintritt, der zu einer Perpetuierung der vorliegenden Lage führen würde. Insbesondere kann eine erneute Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunkzahl nicht ohne Einbezug einer mündlichen Leistung, welche durch § 10 Abs. 1 APrORpfl ausdrücklich gefordert wird, d.h. nicht alleine auf der Grundlage der erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, erfolgen. Eine somit in dem vorliegenden Fall jedenfalls „mitzudenkende“ Mitarbeitsnote darf im Übrigen nicht mitursächlich dafür sein, dass die neu festzusetzende Gesamtdurchschnittspunktzahl für das Studium I der Klägerin weniger als 3,60 Punkte beträgt. |
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| | Nach alldem kann das Gericht offenlassen, ob die Regelung des § 10 Abs. 1 APrORpfl i.V.m. mit dem Studienplan des Justizministeriums Baden-Württembergs für das fachwissenschaftliche Studium an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen in seiner jeweiligen Fassung aufgrund der insoweit von der Klägerseite vorgetragenen Bedenken mit höherrangigem Recht vereinbar ist. |
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| | Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. |
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| | Der Streitwert wird unter Änderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 17.01.2020 gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 18.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 5.000,- EUR festgesetzt. Da das Studium I innerhalb des Vorbereitungsdienstes für Rechtspflegeranwärter aufgrund seiner Folgen mit einer Zwischenprüfung vergleichbar ist, ist Nr. 18.3 und nicht Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs einschlägig. |
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