| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrte Entschädigung zu. |
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| | Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FwG erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. § 16 Abs. 1 Satz 2 FwG gestattet den Gemeinden, die Entschädigung abweichend von Satz 1 durch Satzung zu regeln, wobei einheitliche und getrennte und nach Art des Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohe Durchschnittssätze sowie Höchstbeträge festgesetzt werden können. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 FwG gilt bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, das entstandene Zeitversäumnis als Verdienstausfall. Durch Satzung ist dafür ein bestimmter Stundensatz festzusetzen. |
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| | Im vorliegenden Fall ist die bis zum 30.06.2021 geltende Feuerwehrsatzung (FwS) der Beklagten einschlägig, die diese in Ausübung des ihr nach § 16 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 FwG zustehenden Rechts, die Entschädigung durch Satzung zu regeln, am 30.11.2011 erlassen hatte. Nach § 36 FwS, der die Überschrift „Entschädigung für haushaltsführende Personen“ trug, war bei Personen, die den Haushalt führen, das entstandene Zeitversäumnis als Verdienstausfall anzusehen; die pauschale Entschädigung betrug 18 EUR pro Stunde (Abs. 1). Personen, deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht das Führen eines Haushalts ist, waren von der Entschädigung vollständig ausgenommen. Als Beispiel wurden explizit Schüler und Studenten herangezogen (Abs. 2). |
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| | Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Entschädigung nicht zu. Er ist als Student nach § 36 Abs. 2 FwS rechtmäßig aus dem Kreis der Entschädigungsberechtigten ausgeschlossen. Die Regelung stellt insoweit eine zulässige Konkretisierung des § 16 Abs. 1 FwG dar, aus dem sich nach Auslegung nichts Anderes ergibt (dazu 1.). Einen sonstigen Verdienstausfall hat der Kläger nicht geltend gemacht (dazu 2.). |
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| | 1. Der Regelung des § 36 Abs. 2 FwS, nach welcher Personen, deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht das Führen eines Haushalts ist, wie Schüler oder Studenten, von der Entschädigung ausgenommen sind, verstößt nicht gegen die höherrangige Regelung des § 16 Abs. 1 FwG und ist damit anwendbar. Sie stellt eine zulässige – da lediglich erläuternde – Kodifikation des sich nach Auslegung ohnehin ergebenden Inhaltes des § 16 Abs. 1 Satz 3 FwG dar. |
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| | „Bei Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis […]“ |
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| | a. Dies kann einerseits – mit dem Kläger – dahingehend verstanden werden, dass sämtliche Personen, die keinen Verdienst haben und Haushaltstätigkeiten zumindest für ihren eigenen Haushalt erledigen, Zeitversäumnis als Verdienstausfall gelten machen können. Andererseits findet aber auch die Ansicht der Beklagten, nur diejenigen Personen zu entschädigen, die – gleich dem historischen Vorbild der Hausfrau – sich hauptsächlich mit der Haushaltsführung beschäftigen, Rückhalt im Wortlaut der Vorschrift. Die Vorschrift ist damit auslegungsbedürftig. |
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| | b. Nach der vorzunehmenden Auslegung ergibt sich jedoch, dass von der Formulierung „Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen“ nur diejenigen Personen umfasst sind, deren Hauptaufgabe und damit Haupttätigkeit das Besorgen des Haushalts ist. Studenten – wie der Kläger – unterfallen diesem Personenkreis nicht. |
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| | aa. Zunächst lässt sich aus dem Wortlaut der Norm entnehmen, dass (jedenfalls) die Haushaltsführung Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch ist. Personen, die lediglich einen Haushalt mitbewohnen, ohne zu dessen Führung beizutragen, können daher bereits von vornherein keine Entschädigung geltend machen. Eine teilweise vertretene Kausalität zwischen Haushaltsführung und Verdienstlosigkeit als Voraussetzung (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2018, § 16 Rn. 2: „keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgeht, weil er den eigenen Haushalt führt“, Hervorhebung durch das Gericht) oder ein Abstellen darauf, dass die Haushaltführung „Aufgabe“ der ehrenamtlich tätigen Person sein muss (zum wortgleichen § 19 GemO vgl. Kunze/Bronner/Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung, Stand 04.10.2020, § 19 Rn. 4a: „Personen, deren Aufgabe es ist, ohne eigenen Verdienst den Haushalt zu führen“, Hervorhebung durch das Gericht) lässt sich aus dem bloßen Wortlaut der Norm nicht entnehmen. |
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| | Einziger Anhaltspunkt, der darauf hindeuten könnte, dass von einer hauptsächlichen Haushaltsführung im Gegensatz zu jener Besorgung der Hausarbeiten, die von jeder Person, auch von Erwerbstätigen, zu verrichten sind, ausgegangen wird, könnte der Gebrauch des bestimmten Artikels „den“ in der Wendung „den Haushalt führen“ im Gegensatz zu „einen Haushalt führen“ sein. |
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| | bb. Aus der Verortung der einzelfallbezogenen Vorschrift innerhalb der Systematik des Feuerwehrgesetzes im Allgemeinen und der Entschädigungsvorschriften im Besonderen ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Erkenntnisse. |
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| | cc. Sinn und Zweck der Entschädigungsregelung ist es, sicherzustellen, dass es durch die Ausführung des an sich entgeltlosen Ehrenamtes nicht zu einem finanziellen Nachteil bei den ehrenamtlich Tätigen kommt. Damit soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass sich niemand aus finanziellen Erwägungen am freiwilligen Feuerwehrdienst gehindert sieht (vgl. Ernst, a.a.O., § 16 Rn. 3). Insofern scheint einerseits eine Einbeziehung des Klägers und ähnlich gelagerter Fälle von studierenden Personen in den Anwendungsbereich vertretbar, um ein Absehen vom Feuerwehrdienst aus finanziellen Erwägungen, die besonders bei Personen, die einem Studium nachgehen, gewichtig sein können, zu verhindern. Andererseits könnte aber auch deren Ausschluss zur Betonung der Entgeltlosigkeit des Ehrenamts vertretbar sein. |
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| | Der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand der Beklagten, das Ehrenamt solle nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts dienen und daher müsse ohnehin verdienstlosen Studierenden auch vom Sinn und Zweck der Regelung her gerade keine Entschädigung gezahlt werden, steht zumindest in Konflikt mit dem Anspruch, dass die Entschädigung verhindern solle, dass jemand sich aus rein finanziellen Gründen gegen das Ehrenamt entscheidet. |
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| | Anliegen der teilweise als „Hausfrauen- oder Hausmännerregelung“ bezeichneten Norm (Hildinger/Rosenauer, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 4. Aufl. 2017, § 16 Rn. 21) ist auch, die Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Haushaltstätigkeit zu betonen. Diese Gleichstellung findet sich – mit der „klassischen“ Ehe zwischen einer erwerbstätigen und einer haushaltsführenden Person im Blick – auch an anderer Stelle in der Rechtsordnung, so insbesondere in § 1360 BGB. Die rechtliche Unterbewertung der (früher) typischerweise von (Ehe-)Frauen verrichteten Arbeit in Haushalt und Familie zu beendigen und ihr die gerechte Berücksichtigung zu sichern ist eine der wichtigsten Aufgaben des Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 – 2 BvL 3/78 –, juris). Ausdruck dieses Bemühens ist auch die Regelung im Feuerwehrgesetz. Auf Personen, die einem Studium nachgehen, kann diese Zweckrichtung der Norm nicht übertragen werden, da es für diese Gruppe eine dem Art. 3 Abs. 2 GG entsprechende verfassungsmäßige Pflicht zur Förderung und zur Beseitigung tatsächlicher Nachteile nicht gibt. |
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| | Damit ist auch nach teleologischer Auslegung nicht klar ersichtlich, ob der Kläger als Student von der Regelung umfasst sein soll. |
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| | dd. Aus der Genese des § 16 FwG ergibt sich jedoch eindeutig, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur diejenigen Personen, deren Hauptaufgabe das Besorgen des Haushalts ist, die vorgesehene Entschädigung erhalten sollten. Personen, die wie der Kläger einem Studium nachgehen, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Entschädigungsregelung umfasst sein. |
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| | Die heutige Formulierung in § 16 FwG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 15.12.1986 (GBl. S. 468) – damals noch als § 17 FwG – in das Feuerwehrgesetz übernommen. Im zugehörigen Gesetzentwurf (LT-Drs. 9/2543, S. 30) wird ausgeführt: |
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| | Wie für die ehrenamtliche Tätigkeit nach der Gemeindeordnung sollen auch für den Feuerwehrdienst die Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen, eine angemessene Entschädigung erhalten. Die Regelung wird aus § 19 Gemeindeordnung übernommen. Da die genannten Personen (insbesondere Hausfrauen) nach § 17 Abs. 1 Satz 1 keinen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben, sollen sie für das Zeitversäumnis entschädigt werden. |
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| | Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ macht zunächst deutlich, dass nicht ausschließlich Hausfrauen vom Wortlaut der Norm umfasst sein sollten. Welche weiteren Personen(gruppen) jedoch neben ihnen in den Anwendungsbereich fallen sollten, kann der Begründung aber nicht entnommen werden. Dass jedenfalls Hausmänner als „Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen“ anzusehen sein müssen, ergibt sich schon aus der von der Verfassung vorgesehenen Gleichstellung der Geschlechter. Ob darüber hinaus auch andere Gruppen – wie insbesondere Studenten – mit umfasst sein sollten, ist jedoch nicht ersichtlich. Es ist hingegen aus der Gesetzesbegründung klar erkennbar, dass die Formulierung im Feuerwehrgesetz der gleichlautenden Formulierung in § 19 GemO inhaltlich vollständig entsprechen sollte. Für eine weitere historische Auslegung kann daher auf die Entstehung der Vorschrift des § 19 GemO abgestellt werden. |
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| | Die Entschädigungsregelung für in der Gemeinde ehrenamtlich Tätige umfasste vor 1975 nur diejenigen Personen, die einen Verdienstausfall geltend machen konnten. Mit den durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung, des Kommunalwahlgesetzes und des Landesbeamtengesetzes vom 04.11.1975 (GBl. S. 726) bedingten Änderungen der Gemeindeordnung wurde in § 19 Abs. 1 Satz 2 GemO erstmals geregelt, dass bei Hausfrauen die entstandene Zeitversäumnis als Verdienstausfall gelten solle. |
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| | Im vorangegangenen Gesetzgebungsverfahren hatte die letztlich verabschiedete Regelung eine starke Wandlung durchlebt. Der erste Gesetzentwurf der Landesregierung wollte noch bei allen „ehrenamtlich Tätigen, die keinen Ersatzanspruch wegen eines Verdienstausfalls geltend machen können, denen aber durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann“ an Stelle des Verdienstausfalles eine angemessene Entschädigung für entstandene Zeitversäumnis setzen (vgl. LT-Drs. 6/6340, S. 5). In der Begründung des Gesetzentwurfs hieß es, die bisherige Regelung bedürfe einer Ergänzung in den Fällen, in denen der ehrenamtlich Tätige infolge dieser Tätigkeit zwar keinen Verdienstausfall erleide, dessen Ersatz er beanspruchen könnte, wohl aber einen Nachteil, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden könne. Typische Fälle dafür seien die nicht berufstätige Hausfrau, die eine Familie zu betreuen habe, und der Studierende als Gemeinderäte (vgl. LT-Drs. 6/6340, S. 38). |
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| | Bereits in der Fassung des Gesetzentwurfs des Ausschusses für Verwaltung und Wohnungswesen des Landtages wurde diese weite – und den Kläger als Studenten nach der Begründung explizit einschließende – Fassung dahingehend verkürzt, dass nunmehr nur noch bei Hausfrauen das entstandene Zeitversäumnis als Verdienstausfall gelten solle (vgl. LT-Drs. 6/7836). Eine Begründung für die Verengung des Anwendungsbereichs liefern weder die Ausschussfassung noch die den geänderten Wortlaut beibehaltenden Gesetzentwürfe nach den Beschlüssen zweiter Beratung (LT-Drs. 6/8269) und der schlussendliche Gesetzesbeschluss des Landtages (LT-Drs. 6/8363). Es ist jedoch aus dieser Verengung des Wortlauts und damit des Anwendungsbereichs im Gesetzgebungsverfahren der gesetzgeberische Wille erkennbar, dass gerade nur Hausfrauen und keine weiteren Personengruppen – auch nicht die in früheren Entwürfen eingeschlossenen Studenten – ihr Zeitversäumnis als Verdienstausfall geltend machen können sollten. |
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| | Mit den Änderungen auf Grund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) erhielt die Norm ihren bis heute gültigen Wortlaut, indem an die Stelle der „Hausfrauen“ nunmehr die „Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen“ traten. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass mit dieser Änderung des Wortlauts keine materielle Änderung einhergehen sollte. Vielmehr sollten der bisherigen Praxis entsprechend sämtliche Personen, deren Aufgabe es ist, ohne eigenen Verdienst den Haushalt zu besorgen, erfasst werden (vgl. LT-Drs. 8/3199, S. 34). Offenbar sollte im Zuge der Gleichberechtigung der Geschlechter der geschlechtsspezifische Begriff „Hausfrau“ durch eine neutrale Formulierung ersetzt und damit gleichzeitig die bisherige Praxis, auch anderen Personen, deren Hauptaufgabe der einer Hausfrau entsprechend die unentgeltliche Besorgung des Haushalts ist – Hausmänner – vom Gesetzeswortlaut umfasst werden. Andere Personengruppen wie Studierende nennt der Gesetzentwurf nicht. Durch den Verweis darauf, dass keine materielle Änderung eintreten solle, hat der Gesetzgeber jedoch klargestellt, dass diese nach wie vor nicht vom Regelungsgehalt der Norm umfasst sein sollten. Auch das Abstellen des Gesetzgebers auf die „Aufgabe“ der ehrenamtlich Tätigen stützt diesen Willen: Aufgabe von Personen, die einem Studium nachgehen, ist das Studium selbst, die anfallende Hausarbeit ist nebenher zu erledigen. Dem gegenüber stehen diejenigen Personen, deren (einzige und hauptsächliche) Aufgabe das Führen und Besorgen des Haushalts ist. Auch die Tatsache, dass Studierende (und auch Erwerbstätige) in der Regel Haushaltstätigkeiten neben ihrer Hauptbeschäftigung zu leisten haben, macht diese Haushaltstätigkeiten nicht zu ihrer Aufgabe im Sinne der Gesetzesbegründung. |
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| | Nachfolgende Änderungen sowohl der Gemeindeordnung als auch des Feuerwehrgesetzes haben den Wortlaut der Normen unverändert gelassen. |
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| | Der Ausschluss von Personen, die einem Studium nachgehen, von der Entschädigungsregelung entspricht auch der vorherrschenden Ansicht im Schrifttum zum Feuerwehrgesetz und zur Gemeindeordnung (Ernst, a.a.O, § 16 Rn. 17 spricht davon, dass Satz 3 den „Hausfrauen und Hausmännern“ einen Ausgleich gewähre; die Bezeichnung „Hausfrauen- oder Hausmännerregelung“ findet sich auch bei Hildinger/Rosenauer, a.a.O., § 16 Rn. 21, die auch sonst ausschließlich auf Hausfrauen und -männer abstellen und Studierende nicht ansprechen; Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 19 Rn. 4b sprechen explizit davon, dass Studenten, da sie regelmäßig keinen Verdienst hätten, von der Entschädigungsregelung ausgeschlossen seien). |
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| | c. Dieser gesetzgeberische Wille ist auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung der Norm zu korrigieren. Insbesondere stellt die unterschiedliche Behandlung von Studierenden und Personen, deren Hauptaufgabe das Führen eines Haushalts ist, keine gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar. |
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| | Zwischen Personen, deren hauptsächliche Aufgabe das (unentgeltliche) Führen eines Haushalts ist, und Personen, die sich frei dazu entschlossen haben, einer hauptsächlichen Tätigkeit nachzugehen, die ebenfalls unentgeltlich erfolgt – wie Studenten, zu denen der Kläger gehört – und einen Haushalt wie beinahe jede sonstige Person neben dieser Haupttätigkeit führen, besteht ein Unterschied. Eine Gleichbehandlung dieser unterschiedlichen Vergleichsgruppen ist damit auch vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwingend erforderlich. |
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| | Durch die gesonderte Entschädigung soll gerade der Nachteil ausgeglichen werden, der entsteht, wenn eine Haushaltstätigkeit mit einem Arbeitsaufwand, der über denjenigen hinausgeht, der von Erwerbstätigen gemeinhin zu bewältigen ist, ausgeführt wird (so zu einem erhöhten Sitzungsentgelt für Hausfrauen und Hausmänner: SächsOVG, Urteil vom 26.05.2009 – 4 A 486/08 –, juris). Voraussetzung ist, dass die häusliche Tätigkeit eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare, wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung ist. Eine solche Vergleichbarkeit ist bei der Haushaltsführung durch einen Studenten nebenher zum Studium nicht ersichtlich. Das Studium selbst mag der Erwerbstätigkeit vom zeitlichen Umfange her vergleichbar sein. Die Haushaltführung, die neben dem Studium zu bewältigen ist, ist einer „hauptberuflichen“ Haushaltsführung und damit auch einer Erwerbstätigkeit ihrem Gewicht und Umfang nach nicht vergleichbar. Diejenigen Personen, denen die Haushaltsführung als Hauptaufgabe übertragen ist, stehen damit den Erwerbstätigen näher als denjenigen Personen, welche ebenfalls keinen Verdienst haben und die unter Umständen dennoch Hausarbeit für sich selbst leisten müssen. Denn die Personen, die – wie die gleichsam archetypische Hausfrau – den Haushalt in Haupttätigkeit und außerdem noch für andere Personen mitbesorgen, leisten einen der Erwerbstätigkeit gleichstehenden Beitrag zur Existenzsicherung der Familie oder Lebensgemeinschaft des Haushalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1978 – 2 BvL 3/78 –, juris). Da insoweit verschiedene Sachverhalte bzw. Vergleichsgruppen – hauptsächlich den Haushalt führende verdienstlose Personen einerseits; aus anderen Gründen verdienstlose Personen, die nebenher Hausarbeiten erledigen andererseits – vorliegen, liegt auch bei einer Ungleichbehandlung bereits kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichheitsgebot des Art. 3 GG vor. |
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| | Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er leiste durch sein Studium einen Beitrag zum Haushalt seiner Eltern und sei daher dem Erwerbstätigen vergleichbar, der den Haushalt durch seine Erwerbsarbeit fördere, so ist dieser Vortrag bereits im Widerspruch zu seinem sonstigen Vorbringen, nachdem er allein einen eigenen Haushalt bewohne und allein den Haushalt führe. Auf mehrere Örtlichkeiten aufgetrennte, einheitliche Haushalte sind allenfalls in besonderen Ausnahmesituationen denkbar. Eine solche liegt erkennbar in der Situation des Klägers nicht vor. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Kläger mit dem Betreiben seines Studiums – das zweifellos seinem persönlichen beruflichen Fortgang dient und sich durch gesteigerte Verdienstchancen in der Zukunft auch auf eine etwaige Unterstützung der Eltern auswirken könnte – bereits derzeit zur Haushaltsführung im elterlichen Haushalt beitragen sollte. |
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| | d. Die Satzung der Beklagten, die den nach Auslegung ermittelten Inhalt des Gesetzes in § 36 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FwS daher lediglich – im Übrigen auch in der derzeit geltenden Fassung in der Feuerwehrentschädigungssatzung der Beklagten – wiedergibt, schließt den Kläger als Studenten somit rechtmäßig von der Entschädigung für sein unbestritten erlittenes Zeitversäumnis aus. |
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| | Diese Regelung in der Satzung mag vor dem Hintergrund der hohen Zahl an Studierenden in der Freiwilligen Feuerwehr, den generellen Nachwuchssorgen in den Freiwilligen Feuerwehren, der (Lebens-)Gefährlichkeit des Dienstes, der hohen Bedeutung des Ehrenamtes in der Freiwilligen Feuerwehr für das Gemeinwesen sowie der Möglichkeit zur anderweitigen Regelung und besonders Pauschalisierung der Entschädigung durch Satzung, wie sie auch in anderen Gemeinden im Landesgebiet praktiziert wird, nicht die opportunste sein. Sie ist jedoch eindeutig von der Regelung im Feuerwehrgesetz gedeckt und vom (historischen) Gesetzgeber intendiert und somit rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| | 2. Der Kläger hat keinen sonstigen Verdienstausfall geltend gemacht, weswegen auch ein Anspruch auf Entschädigung für einen Verdienstausfall nach §§ 33, 34 FwS i.V.m. § 16 FwG nicht besteht. |
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| | 3. Eine vom Kläger behauptete Enteignung kann in dem Umstand, dass er keine Entschädigung für seine aufgewendete Zeit erhält, nicht gesehen werden; ihm wird keine konkrete Rechtsposition entzogen und einem anderen Rechtsträger zugeordnet. Ebenso wenig ist ein enteignender oder enteignungsgleicher Eingriff zu erkennen. Im Übrigen wäre für Entschädigungen nach Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben. |
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| | IV. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit hat insbesondere vor dem Hintergrund der nicht unerheblichen Zahl von Studierenden in den Freiwilligen Feuerwehren des Landes Baden-Württemberg grundsätzliche Bedeutung dahingehend, ob Personen, deren Haupttätigkeit nicht das Führen eines Haushaltes ist, wie beispielsweise Studierende, vom Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 Satz 3 FwG mit umfasst sind. Über den Anwendungsbereich des Feuerwehrgesetzes hinaus erstreckt sich die Bedeutung auch auf die entsprechende Vorschrift in der Gemeindeordnung und betrifft damit weitere ehrenamtlich Tätige. |
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