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| | Die von der Klägerin als Bewerberin erhobene Wahlanfechtungsklage ist nach § 16 Abs. 5 Satz 1 ChancenG als Gestaltungsklage sui generis statthaft (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.7.2019 - 13 K 6294/18 - juris Rn. 20; VG Wiesbaden, Urteil vom 18.3.2009 - 8 K 466/08.WI - juris Rn. 17). Die Klägerin ist anfechtungsberechtigt. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 ChancenG können mindestens drei Wahlberechtigte, alle Bewerberinnen oder die Dienststellenleitung die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde. Soweit die Klägerin als Mitbewerberin unter anderem geltend macht, es seien keine Wahlumschläge verwendet worden, rügt sie die Verletzung einer wesentlichen Vorschrift im Sinne von § 16 Abs. 5 Satz 1 ChancenG, nämlich von § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 ChancenG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 FrVertrWV BW, und ist antragsberechtigt. |
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| | II. Die Klage ist auch begründet. |
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| | 1. Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Die Wahlanfechtungsfrist, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis der Klage handelt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.7.2019 - 13 K 6294/18 - juris Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 23.10.2003 - 6 P 10.03 - juris Rn. 11; Urteil vom 27.6.2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 23), ist hier gewahrt. § 16 Abs. 5 Satz 3 ChancenG normiert eine Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Da das Wahlergebnis am 12. Dezember 2019 bekanntgegeben wurde, war die am 23. Dezember 2019 erhobene Klage fristgerecht. |
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| | 2. Es liegen jedenfalls zwei Wahlfehler vor, von denen einer zur Aufhebung der Wahl führt. |
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| | Nach § 16 Abs. 5 ChancenG kann die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit und ihrer Stellvertreterin beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. |
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| | a) Die Beklagte hat insgesamt acht Stimmzettel als gültig gewertet, obwohl sie nach § 9 Abs. 4 Alt. 2 FrVertrWV BW ungültig waren. Dies betrifft drei Stimmen für die Klägerin und fünf für die Beigeladene. |
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| | Nach der genannten Vorschrift sind Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind, ungültig. Ein Stimmzettel enthält ein besonderes Merkmal, wenn er über die der Stimmabgabe dienenden Kennzeichnung hinaus Eigenheiten aufweist, die aus sich heraus oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen geeignet sein können, Rückschlüsse auf einen bestimmten Wähler zuzulassen, wie etwa handschriftliche Zusätze (vgl. BAG, Beschluss vom 28.4.2021 - 7 ABR 20/20 - NZS 2021, 1266, juris Rn. 35 f.). |
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| | Solche besonderen Merkmale stellen hier die auf den Stimmzetteln angebrachten handschriftlichen Zusätze dar, insbesondere die Angabe der Dienststelle der Wählerin. Ausgehend von dem Wählerverzeichnis, in dem die Dienstanschrift der Wählerin genannt ist und in der die Stimmabgabe vermerkt wurde, kann eine mit einem solchen Hinweis versehene Stimmabgabe leicht einer bestimmten Wählerin zugeordnet werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der geringen Wahlbeteiligung von 146 bei 795 Wahlberechtigten. Auch die jeweilige Handschrift, mit der bei diesen acht Stimmzetteln neben der Dienststelle teilweise auch der Ort oder der Tag der Stimmabgabe angegeben wurde, ermöglicht die Ermittlung der jeweiligen Wählerin. |
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| | Allerdings hat dieser kraft Gesetzes wesentliche Fehler für sich allein das Wahlergebnis nicht geändert. Hätte die Beklagte die genannten Stimmzettel als ungültig gewertet, hätte die Klägerin 62 Stimmen und die Beigeladene 71 Stimmen erhalten. |
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| | b) Allerdings hat die Beklagte entgegen der Vorschriften des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 FrVertrWV BW die Wahl ohne die Verwendung von Wahlumschlägen durchführen lassen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift des Wahlrechts. Der Fehler konnte das Wahlergebnis beeinflussen. |
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| | aa) Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 ChancenG muss die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl entsprechen. Gemäß § 9 Abs. 2 FrVertrWV BW wird das Wahlrecht durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Nach § 9 Abs. 7 FrVertrWV BW übergibt die Wählerin ihren Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstands. Der Wahlvorstand stellt fest, ob sie in die Wählerinnenliste eingetragen ist. Trifft dies zu, wird der ungeöffnete Wahlumschlag in Gegenwart der Wählerin in die Wahlurne geworfen und die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste vermerkt. |
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| | Der Grundsatz der geheimen Wahl gewährleistet, dass ausschließlich der Wähler vom Inhalt seiner Wahlentscheidung Kenntnis hat, und verpflichtet den Gesetzgeber, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Wahlgeheimnisses zu treffen. Die Geheimheit der Wahl bildet den wichtigsten institutionellen Schutz der Freiheit der Wahl (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3.3.2009 - 2 BvC 3/07 - BVerfGE 123, 39, juris Rn. 129). |
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| | Dementsprechend soll die von § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 FrVertrWV BW vorgeschriebene Verwendung von Wahlumschlägen sicherstellen, dass keinem anderen die Stimmabgabe der Wählerin bekannt wird. Die Wählerin soll vor jeglichem sozialen Druck geschützt werden. Sie soll ihre Wahl in Ansehung der ihr bekannten Tatsachen und Meinungen nach ihrer freien Überzeugung treffen können. Diese Grundsätze sind insbesondere durch das Verfahren über die Stimmabgabe und die Stimmenauszählung in § 9 FrVertrWV BW formalisiert und unabdingbar ausgestaltet (vgl. BAG, Beschluss vom 20.1.2021 - 7 ABR 3/20 - juris Rn. 19 ff. zu der bis 14.10.2021 geltenden Fassung von § 11 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes ; offenbar mit Blick auf den Beschluss des BAG hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung vom 8.10.2021 die Wahlordnung geändert und die Faltung des Stimmzettels vorschrieben, vgl. § 11 Abs. 3 WO). Ist die Verwendung von Wahlumschlägen gesetzlich vorgeschrieben, wird hierdurch ergänzend gewährleistet, dass bei der Auszählung Briefwahlstimmen, die im ungeöffneten Wahlumschlag in die Wahlurne einzulegen sind (§ 10 Abs. 4 FrVertrWV BW), und persönlich abgegebene Stimmen nicht zu unterscheiden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 20.1.2021 - 7 ABR 3/20 - NZA 2021, 889, juris Rn. 21). |
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| | Zwar kann eine geheime Wahl auch ohne Verwendung von Wahlumschlägen sichergestellt werden, namentlich durch die Vorgabe einer Faltung der Stimmzettel. So ist etwa im Rahmen der Landtagswahl geregelt, dass der Wähler den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne wirft (§ 34 Abs. 4 Satz 2 LWO). Gleiches gilt für die Bundestagswahl (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 BWO). Die Gewährleistung des Wahlgeheimnisses verlangt also nicht zwingend, dass die Verwendung von Wahlumschlägen vorgeschrieben ist (vgl. zum Kommunalwahlrecht BVerwG, Beschluss vom 24.7.1996 - 8 B 147.96 - juris Rn. 4). |
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| | Allerdings muss zum Schutz des Wahlgeheimnisses ein solches Wahlverfahren vom Gesetzgeber selbst oder aufgrund eines Gesetzes vom Verordnungsgeber vorgeschrieben sein (vgl. BAG, Beschluss vom 20.1.2021 - 7 ABR 3/20 - NZA 2021, 889, juris Rn. 19 ff.; davon ausgehend auch: BVerwG, Beschluss vom 24.7.1996 - 8 B 147.96 - juris Rn. 3). Nur der Gesetzgeber kann es dem Wahlberechtigten überlassen, „in seinem Bereich selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit Sorge zu tragen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.1996 - 8 B 147.96 - juris Rn. 3). Da der Grundsatz der Geheimheit der Wahl nicht nur im Interesse der Wähler, sondern mindestens ebenso sehr im öffentlichen Interesse besteht - demokratische Legitimation ist ohne die durch das Wahlgeheimnis ermöglichte Freiheit der Wahl nicht herstellbar -, kann der Wähler auf die Geheimheit der Stimmabgabe nicht verzichten. Er ist verpflichtet, bei der Stimmabgabe die zum Schutz der Geheimheit bestimmten wahlrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Klein/Schwarz in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 38 Rn. 118; BAG, Beschluss vom 28.4.2021 - 7 ABR 20/20 - NZS 2021, 1266, juris Rn. 38). Daher ist es auch unbeachtlich, wenn die Beklagte behauptet, die Wählerinnen seien hier angehalten worden, die Stimmzettel zu falten. Anders als § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BWO für die Bundestagswahl und § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 LWO für die Landtagswahl enthält das nach § 9 FrVertrWV BW vorgeschriebene Verfahren - das die Verwendung von Wahlumschlägen vorgibt - keine Ermächtigung für den Wahlvorstand, eine Wählerin zurückzuweisen, die ihren Stimmzettel so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist (vgl. BAG, Beschluss vom 20.1.2021 - 7 ABR 3/20 - NZA 2021, 889, juris Rn. 21). Weder der Wähler noch der Wahlvorstand können von dem vorgeschriebenen Wahlverfahren eigenmächtig abweichen. Die Änderung des Wahlverfahrens gehört nicht zu den Aufgaben des Wahlvorstandes nach § 7 FrVertrWV BW. |
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| | Soweit die Beklagte meint, für die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit finde sich - anders als etwa in § 15 Abs. 4 Nr. 1 BPersVWO - keine besondere Regelung, wonach ein Stimmzettel, der nicht in einem Wahlumschlag abgegeben worden sei, ungültig sei, greift dies wegen der aufgezeigten Unabdingbarkeit des jeweils vorgeschriebenen Wahlverfahrens nicht durch. Der Verstoß ist wesentlich (so der Sache nach auch BAG, Beschluss vom 20.1.2021 - 7 ABR 3/20 - NZA 2021, 889, juris zu § 11 WO; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 A 1541/99.PVB - juris Rn. 39). |
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| | bb) Der Verstoß gegen die Pflicht zur Verwendung von Wahlumschlägen hatte möglicherweise Einfluss auf das Wahlergebnis (§ 16 Abs. 5 Satz 1 ChancenG). |
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| | Es genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, das heißt, ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2007 - 6 A 1.06 - juris Rn. 45, m. w. N.; Beschluss vom 22.12.2015 - 5 PB 5.15 - juris Rn. 11 f.). Die fehlende Kausalität eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften für das Wahlergebnis ist positiv festzustellen (vgl. BAG, Beschluss vom 20.1.2021 - 7 ABR 3/20 - NZA 2021, 889, juris Rn. 24 f.). Im Zweifel ist bei Wahlrechtsverstößen jedoch von dem Grundsatz auszugehen, dass sie sich auch auf das Ergebnis haben auswirken können (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.7.2019 - 13 K 6294/18 - juris Rn. 39). |
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| | Hier kann ein möglicher Einfluss des Fehlers auf das Ergebnis vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Unerheblich ist, ob von der Klägerin darlegt wurde, dass Wählerinnen konkret oder abstrakt eine Verletzung ihres Wahlgeheimnisses gefürchtet hätten. Denn die fehlende Kausalität muss positiv feststehen. An der Kausalität fehlt es auch dann nicht, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, alle Wählerinnen seien vom Wahlvorstand vor der Abgabe des Stimmzettels aufgefordert worden, den Stimmzettel zu falten. Denn es ist durchaus möglich, dass sich Wählerinnen bei der Stimmabgabe von der Annahme beeinflussen ließen, ihr Stimmverhalten könnte mangels Verwendung von Wahlumschlägen bekannt werden (ebenso: BAG, Beschluss vom 20.1.2021 - 7 ABR 3/20 - NZA 2021, 889, juris Rn. 25; a. A. OVG NRW, Beschluss vom 27.9.2000 - 1 A 1541/99.PVB - juris Rn. 32 ff.). Gerade der Umstand, dass nach § 9 Abs. 7 Satz 1 und 3 FrVertrWV BW bei der Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit der Wahlumschlag dem Wahlvorstand zu übergeben ist und dieser - und nicht die Wählerin - den Wahlumschlag in Gegenwart der Wählerin in die Wahlurne einwirft, zeigt, dass von der jeweiligen Wählerin bei der Kennzeichnung des Stimmzettels eine spätere Kenntnisnahme ihrer Wahl im Rahmen der Übergabe eines gefalteten Stimmzettels an den Wahlvorstand nicht ausgeschlossen werden konnte. Das in § 9 Abs. 7 Satz 1 und 3 FrVertrWV BW vorgeschriebene Verfahren der Wahlhandlung unterscheidet sich von dem nach § 34 Abs. 4 Satz 2 LWO und § 56 Abs. 4 Satz 2 BWO für die Landtags- und Bundestagswahl vorgeschriebenen Verfahren, nach dem der Wähler den gefalteten Stimmzettel nicht mehr aus der Hand zu geben hat, sondern ihn selbst in die Wahlurne wirft. Von diesem durch Verordnung vorgeschriebenen Wahlverfahren musste die Wählerin bei der Kennzeichnung des Stimmzettels ausgehen. Eine spätere Anweisung des Wahlvorstands, den Zettel gefaltet zu übergeben oder den gefalteten Stimmzettel selbst in die Urne zu werfen, kann an der bereits erfolgten Wahl nichts mehr ändern. |
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| | Das Ergebnis der Wahl war auch relativ knapp. Die gewählte Beigeladene erhielt nach dem von der Beklagten festgestellten Wahlergebnis 76 und die Klägerin 65 von insgesamt 141 abgegebenen Stimmen. Hätte die Beklagte zudem - wie oben dargelegt - weitere acht Stimmen nach § 9 Abs. 4 Alt. 2 FrVertrWV BW als ungültig gewertet, hätte die Beigeladene 71 und die Klägerin 62 Stimmen erhalten. Wären bei der Verwendung von Wahlumschlägen nur fünf Stimmen nicht für die Beigeladene, sondern für die Klägerin abgeben worden, wäre die Wahl anders ausgegangen. |
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| | e) Ob die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften vorliegen und zur Aufhebung der Wahl führen würden, kann damit dahinstehen. |
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| | III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind der Beklagten nicht aufzuerlegen, weil dies hier nicht der Billigkeit entspricht. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko getragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Außerdem hat sie das Verfahren nicht durch eigenen Vortrag wesentlich gefördert. |
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| | Das Gericht sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| | Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts der genannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind hier keine obergerichtlich klärungsbedürftigen und fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachenfragen gegeben. |
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