| | Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die geltend gemachten Zuschläge zugesprochen. Die Klägerin hat darauf keinen Anspruch, weil die Beklagte die Dienstpläne für die Monate Februar bis September 2020 rechtzeitig i.S.v. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA aufgestellt hat. |
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| | Die Berufung ist an sich statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2a) und b) ArbGG. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den im Gesetz genannten Betrag. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde form- und fristgerecht durch Schriftsatz einer in § 11 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG bezeichneten Organisation eingelegt und auch binnen antragsgemäß verlängerter Frist begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 2022 wird Bezug genommen (Bl. 80). |
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| | Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA zu eng dahin ausgelegt, dass nur der nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG mitbestimmte Dienstplan „aufgestellt“ i.S.d. Tarifnorm ist und nicht bereits ein ggf. unter Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte den betroffenen Beschäftigten bekannt gegebener Dienstplan. |
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| | § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bedarf der Auslegung, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstplan im Sinne der Norm aufgestellt ist. |
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| | 1. Zutreffend geht das Arbeitsgericht von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wonach die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Ausgehend vom Wortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, wobei auch der Wille der Tarifvertragsparteien, der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Norm und die Praktikabilität der Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen ist. Im Zweifel verdient die Auslegung den Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (stRstpr. vgl. BAG 12. Dezember 2018– 4 AZR 147/17 – Rn. 35 m.w.N.) Auf die Darstellung der Grundsätze durch das Arbeitsgericht unter I. 2. a aa) der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (Bl. 69,70 der Akte des ArbG). |
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| | Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass vorliegend auf den allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen ist, weil die Wendung „Dienstplan ... der ... aufgestellt wird“ weder Rechtsbegriffe noch Fachbegriffe enthält, noch von den Tarifvertragsparteien eigenständig definiert oder erläutert wird (BAG 19. September 2018 – 10 AZR 496/17 – Rn. 28, juris). |
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| | 2. Davon ausgehend vermag sich die Berufungskammer dem Auslegungsergebnis durch das Arbeitsgericht nicht anzuschließen, dass ein Dienstplan betreffend die Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste der Ärztinnen und Ärzte i.S.d. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA erst dann als „aufgestellt“ anzusehen ist, wenn das in einem mitbestimmten Betrieb erforderliche Beteiligungsverfahren nach § 87 Abs 1 Ziff. 2 BetrVG bzw. nach § 74 Abs. 2 Ziff. 2 LPVG Baden-Württemberg oder nach anderen Vorschriften abgeschlossen ist. |
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| | a) Der Wortlaut von § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA ist wenig ergiebig. |
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| | aa) Das gilt insbesondere für den Umstand, dass das Subjekt des Arbeitgebers nicht genannt wird. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass die Einteilung zur Arbeit sowie zu Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten und mithin die Erstellung eines Dienstplanes Ausfluss des Direktionsrechts des Arbeitgebers ist, der dann in einem mitbestimmten Betrieb den Betriebs- oder Personalrat zu beteiligten hat. Ein Initiativrecht der Arbeitnehmervertretung nach § 87 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG hinsichtlich der Aufstellung eines Dienstplanes wäre praxisfremd. Außerdem führt nach § 77 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich der Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch. |
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| | Auf diesem rechtlichen Hintergrund setzt das Tarifrecht voraus, dass der Arbeiter die Initiative zur Erstellung eines Dienstplanes ergreift und auch für die Verlautbarung gegenüber der Belegschaft zuständig ist. |
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| | bb) Auch die Wendung, dass ein Dienstplan „aufgestellt“ wird, trägt im Sinne einer Wortlautinterpretation wenig zur Beantwortung der Frage bei, ob ein durchzuführendes Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen sein muss. |
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| | Mit Blick auf die nach § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA Satz 1 einzuhaltende Monatsfrist und die nach dessen Satz 2 im Falle der Fristversäumnis ausgelöste Rechtsfolge ist weniger auf das Ergebnis eines in sich abgeschlossenen Prozesses abzustellen als vielmehr auf die Verlautbarung gegenüber der Belegschaft. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dienstplanes trifft indessen nach dem vorstehend Gesagten unabhängig von der Durchführung der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitgeber. Treffend formuliert die Beklagte auf Seite 17 der Berufungsbegründung: Auch der nicht mitbestimmte Dienstplan ist in der Welt. |
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| | Das deckt sich mit der Auffassung der Klägerin, des sie vertretenden Marburger Bundes und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Soll doch nach dem übereinstimmend bekundeten Willen der tarifschließenden Parteien das Mitbestimmungsverfahren im Anschluss an den alleine durch den Arbeitgeber aufgestellten Dienstplan durchgeführt werden können, wobei die Klägerin und der Marburger Bund davon ausgehen, dass der Arbeitgeber das Risiko einer fehlenden Zustimmung trage (Schreiben des Marburger Bundes vom 29. April 2021, Bl. 40ff. der Akte des ArbG). |
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| | Ein nachgelagertes Mitbestimmungsverfahren mit Genehmigungsfunktion setzt allerdings voraus, dass bereits zuvor (einseitig) ein Dienstplan aufgestellt wurde. |
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| | Wollte man – wie das Arbeitsgericht – annehmen, ein ohne Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens veröffentlichter Dienstplan sei nicht aufgestellt und stelle lediglich einen Entwurf dar, so fehlte die Grundlage für den Einsatz der Beschäftigten im geplanten Zeitraum. Diese Folge, die mit erheblichen Risiken für von einem Klinikum geschuldete Gesundheitsversorgung verbunden ist, mag sich aus dem Mitbestimmungsrecht selbst ergeben. Dass die Tarifvertragsparteien eine so weitreichende Folge, zumal bei der Regelung der Annexfrage von Zuschlägen, hätten herbeiführen wollen, ist fernliegend. |
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| | b) Die Frage nach dem Erfordernis eines abgeschlossenen Mitbestimmungsverfahrens bei der Aufstellung der Dienstpläne zur Vermeidung von Zuschlagszahlungen, kann auch nicht mit systematischen Erwägungen beantwortet werden. |
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| | Zur Mitbestimmung verhält sich lediglich § 10 Abs. 11 Satz 4 TV-Ärzte/VKA, wonach dieselbe nach der Aufstellung des Dienstplanes unberührt bleibt. Die tarifschließenden Parteien verstehen die Regelung übereinstimmend dahin, dass das Mitbestimmungsverfahren noch im Anschluss an den alleine durch den Arbeitgeber aufgestellten Dienstplan durchgeführt werden könne (Schreiben des Marburger Bundes vom 29. April 2021 sowie Schreiben der VKA vom 21. Juni 2021, Anlage B7 = Bl. 40ff., 56.ff, 93ff. der Akte des ArbG). |
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| | Diese Sichtweise teilt das Arbeitsgericht nicht. Sie überdehnt auch den Wortlaut der Regelung, wonach eine (vorausgesetzte) Mitbestimmung unberührt bleibe. |
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| | aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verletzt der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bereits dadurch, dass er im Betrieb monatliche Dienstpläne bekanntgibt und dadurch sein Weisungsrecht gegenüber den Beschäftigten ausübt, wenn keine Einigung mit dem Betriebsrat herbeigeführt wurde. Soweit der Betriebsrat diesen Dienstplänen nicht zuvor zugestimmt und auch die Einigungsstelle die Einigung der Beteiligten nicht ersetzt hat, hat der Arbeitgeber damit gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen. Unerheblich ist, dass er zuvor erfolglos versucht hat, das in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren durchzuführen (BAG 12. März 2019 – 1 ABR 42/17 – Rn. 38, 40 juris). |
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| | bb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien hätten mit § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA die betriebs- oder personalverfassungsrechtliche Mitwirkung einschränken wollen. Satz 4 unterbricht vielmehr den Regelungszusammenhang von Satz 3 und Satz 5 von § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA, wonach nach Aufstellung des Dienstplanes bei Vorliegen qualifizierter Gründe eine Änderung statthaft ist, die dann die Zuschlagspflicht auslöst, wenn zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage liegen. Satz 4 stellt lediglich klar, dass mit der Nennung der Gründe – in der Person einer Ärztin/eines Arztes oder auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhend – die Mitbestimmung nicht vorweggenommen sein soll. Hat doch der Betriebsrat darüber mit zu bestimmen, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise von bereits aufgestellten Schichtplänen abgewichen werden kann. Dies gilt insbesondere bei Schichtumsetzungen. Die Betriebsparteien sind frei in der Entscheidung, ob sie sich über die Regelung über die Grundsätze der Schichtplanung beschränken oder ob sie jeden Einzelplan selbst aufstellen wollen. Begnügen sie sich mit der Regelung von Kriterien und Grundsätzen, ist es zulässig, die Aufstellung von Einzelschichtplänen nach diesen Vorgaben dem Arbeitgeber zu überlassen (BAG 29. September 2004 – 5 AZR 559/03 – Rn. 23, juris m.w.N.). § 10 Abs. 11 Satz 4 TV-Ärzte/VKA stellt mithin lediglich die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien klar. |
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| | cc) Schließlich regelt § 10 Abs. 11 TVöD-Ärzte/VKA die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, § 1 Abs. 1 TVG. Denn der Arbeitnehmer erwirbt bei Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 2 oder 5 unmittelbar einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages. Die betriebsverfassungsrechtliche Frage der Mitbestimmung bei Aufstellung der Dienstpläne wird nicht geregelt, sie bleibt „unberührt“. |
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| | c) Nach dem Sinn und Zweck von § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA zieht die Verletzung der Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG oder dem LPVG nicht die Zahlung eines Zuschlages nach Satz 2 der Vorschrift nach sich. |
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| | aa) Mit dem Arbeitsgericht und den Parteien ist davon auszugehen, dass der Zweck des § 10 Abs. 11 TV-Ärzte/VKA darin besteht, den zur Leistung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten verpflichteten Ärztinnen und Ärzten Planungssicherheit zu geben. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf die Absätze 10 und 12 von § 10 TV-Ärzte-VKA. Insofern gehen die Tarifvertragsparteien von einer Mindestvorlaufzeit von einem Monat vor Leistung der Dienste aus, damit außerdienstliche Aktivitäten wie sonstige Verpflichtungen oder Freizeitaktivitäten entsprechend den dienstlichen Belangen geplant werden können. Wird die Frist von einem Monat unterschritten, so ist ein Zuschlag als Kompensation zu zahlen. Die Entschädigung des Arbeitnehmers soll den Arbeitgeber gleichzeitig anhalten, seiner Planungspflicht nachzukommen. Ausnahmsweise ist nach Satz 3 der Vorschrift eine Änderung des aufgestellten Dienstplanes unter Verkürzung der Ankündigungsfrist aus Gründen, die in der Person einer Ärztin/eines Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Gründen beruhen, statthaft (sog. notwendige Dienstplanänderung, vgl. Satz 5 der Vorschrift). Nach Satz 5 der Vorschrift ist gleichwohl ein Zuschlag als Kompensation zu zahlen, wenn zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage liegen. |
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| | bb) Mit der Aufstellung des Dienstplanes im Sinne einer Bekanntgabe und Veröffentlichung der zu leistenden Dienste übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach § 106 GewO aus. Ab diesem Zeitpunkt können die betroffenen Ärztinnen und Ärzte ihre freie und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbare Zeit verplanen. Ihr Planungsinteresse ist durch die engen Voraussetzungen, unter denen nach § 10 Abs. 11 Satz 3 TV-Ärzte/VKA überhaupt Änderungen nach der Aufstellung des Dienstplanes zulässig sind, hinreichend geschützt. Die Frage der Mitbestimmung vor Aufstellung des Planes betrifft ihr Planungsinteresse ebenso wenig wie die Frage, ob ein Dienstplan etwa an sonstigen Mängeln leidet und etwa seine Umsetzung zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz führen würde. In beiden Fällen bestünde ggf. für die zu bestimmten Diensten eingeteilte ärztliche Arbeitskraft ein Leistungsverweigerungsrecht. Entscheidet sie sich indessen zur Ableistung der Dienste, bleibt ihr Vergütungsanspruch hierfür unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis etwaiger Rechtsverstöße erhalten. Eine Grundlage für die Zahlung eines zusätzlichen Zuschlages wegen Verkürzung des Planungszeitraumes ist hingegen nicht gegeben. |
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| | Zwar trägt ein Arbeitgeber, der einen Dienstplan veröffentlicht, ohne zuvor das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen zu haben, ein erhebliches Risiko, dass die betroffenen Arbeitnehmer Leistungsverweigerungsrechte ausüben (vgl. BAG 18. September 2002 – 1 AZR 668/01 – Rn. 23, juris; Fitting u.a. 30. Aufl. 2020 BetrVG § 87 Rn 599, 605). Außerdem riskiert er, von dem Betriebs- oder Personalrat auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden (im Einzelnen: BAG 3. Mai 1994 – 1 ABR 24/93 – BAGE 76,364). Die Zuschlagspflicht ist aber keine Sanktion für mitbestimmungswidriges Verhalten. Ein Zuschlag ist nur dann geschuldet, wenn der Dienstplan verspätet bekanntgegeben oder nicht so wie bekanntgegeben durchgeführt wird. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt nicht dazu, dass sich individualrechtliche Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ergäben, die zuvor noch nicht bestanden haben (BAG 25. Februar 2015 – 1 AZR 642/13 – Rn. 47 m.w.N., juris). |
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| | Mit Blick auf die Planungssicherheit vermag die Auffassung der Klägerin, die Mitbestimmung könne auch der Dienstplanerstellung nachgelagert durchgeführt werden, nicht plausibel zu erklären, warum bei Zustimmung zum Dienstplan keine, bei Verweigerung derselben aber doch Zuschläge zu zahlen sind. Denn ein schwebend unwirksamer Dienstplan ist als Grundlage für eine verlässliche Planung just ungeeignet. |
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| | cc) Dies gilt umso mehr, als der Betriebs- oder Personalrat bei Ausübung der Mitbestimmungsrechte nicht auf eine Rechtskontrolle des vorgelegten Dienstplans beschränkt ist, sondern eine abweichende Regelung zum Einsatz der Arbeitskräfte „einwenden“ kann und dadurch – für den Arbeitgeber unvorhersehbar – die Zuschlagpflicht auslösen würde. |
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| | Nachdem die Klägerin entsprechend den ihr bekanntgegebenen Plänen, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Bekanntgabe auch keine Änderungen mehr erfahren haben, Dienste geleistet hat, liegen die Voraussetzungen für die Zahlung von Zuschlägen nach § 10 Abs. 11 Satz 2 TV-Ärzte/VKA nicht vor. |
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| | Auf die begründete Berufung der Beklagten war deshalb das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. |
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| | Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG. |
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