| | Die Klage ist unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht besteht. |
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| | Das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel (Rechtsschutzinteresse) ist in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.01.2004 - 11 S 192/04 - juris Rn. 6). Das Rechtsschutzinteresse fehlt einem von dem vermeintlichen Inhaber des behaupteten Anspruchs gestellten Antrag dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1989 - 9 C 44/87 - juris Rn. 9). Von dem Fehlen des Rechtsschutzinteresses ist auszugehen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern, das heißt, ihm selbst bei Erfolg keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil zu vermitteln vermag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 3/86 - juris Rn. 18 und Beschl. v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 - juris Rn. 6). In einem solchen Fall wäre es eine überflüssige Inanspruchnahme der Gerichte, wenn über den gestellten Antrag sachlich entschieden werden müsste; dies zu verhindern ist der Zweck der Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 43). |
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| | Das Rechtsschutzinteresse an einer Anfechtungsklage entfällt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 - juris Rn. 6). Die Erledigung eines Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5/08 - juris Rn. 13). Ob die mit der Anfechtungsklage bekämpfte beschwerende Regelung wegfällt, ist vom Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49/87 - juris Rn. 22). Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 - juris Rn. 6). Dass sich ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigen kann, ergibt sich auch aus § 43 Abs. 2 LVwVfG ("… oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist"). Mithin kann das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage entfallen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Befristung enthält und die vorgesehene Frist verstrichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.07.2005 - 6 B 37/05 - juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. |
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| | Die dem Beigeladenen erteilten und vom Kläger angefochtenen Erlaubnisse nach § 41 LGlüG waren bis zum 30.06.2021 befristet. Die streitgegenständlichen Erlaubnisse entfalteten ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr und haben sich damit erledigt. Die Inanspruchnahme des Gerichts stellt sich als für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nutzlos dar. |
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| | Ob es dem Kläger von Anfang an der erforderlichen Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gefehlt hat (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.06.2018 - 6 S 304/18 - juris Rn. 8 ff.), kann dahingestellt bleiben. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich auch sonst am Verfahren nicht beteiligt hat. |
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