| | Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. |
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| | Gegenstand des Rechtsstreits ist – nachdem die Erfüllung von Wartezeiten für die Gewährung einer Altersrente nach Erlass des Altersrentenbescheides vom 30.11.2018 nicht mehr streitig ist – die Gewährung einer höheren als mit diesem Bescheid bewilligten Altersrente. Zu Recht ist das SG in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass der während des Klageverfahrens erlassene Altersrentenbescheid gemäß § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens gegen den Bescheid vom 15.08.2017 geworden ist. Der Rentenbescheid ist hingegen nicht neben diesem (Vormerkungs-)Bescheid, sondern allein zum Gegenstand der rechtlichen Überprüfung geworden. Denn streitbefangene Feststellungen von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten im Vormerkungsbescheid sind während des Klageverfahrens durch den wertfeststellenden Verwaltungsakt im Rentenbescheid vom 30.11.2018 im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt worden (vgl. hierzu ausführlich Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R -, SozR 4-2600 § 248 Nr. 1, SozR 4-2600 § 259a Nr. 1, Rn. 12). Auch vorliegend hat der Vormerkungsbescheid die Anerkennung der hier streitigen Zeiten abgelehnt mit der Begründung, diese würden wegen der durchgeführten Beitragserstattung als untergegangen gelten. Dementsprechend verhält sich der Rentenbescheid, der damit in Bezug auf die Berücksichtigung der streitigen Zeiten allein Gegenstand des Klageverfahrens ist, weil sich der Vormerkungsbescheid ungeachtet seiner Anfechtung „auf andere Weise“ (§ 39 Abs. 2 SGB X) erledigt hat und darüber hinaus auch durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von vornherein nicht mehr ersetzt werden darf (BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R -, a.a.O.). Diesen Anspruch kann der Kläger zulässigerweise mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen. |
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| | Die höhere Altersrente begehrt der Kläger unter Berücksichtigung von in diesem Rentenbescheid unberücksichtigt gelassenen Pflichtbeitragszeiten. Bezogen auf die der Berücksichtigung entgegenstehende und bestandskräftige Beitragserstattung mit Bescheid vom 19.01.1993 und die Auflösung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 210 Abs. 6 Satz 2 und 3 SGB VI mit Erlass des Erstattungsbescheides hat der Kläger die Zurücknahme dieses Bescheides gegenüber der Beklagten geltend gemacht und die die Zurücknahme ablehnenden Bescheide (Bescheid vom 03.04.2018 und Widerspruchsbescheid vom 07.08.2018) mit der Klage und Berufung angefochten. Soweit der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag des Klägers den Bescheid vom 19.03.1993 nicht nennt, war und ist dieser gemäß § 123 SGG im Rahmen einer Verpflichtungsklage Gegenstand des Verfahrens, gerichtet auf die Verpflichtung der Beklagten, diesen (unter Abänderung der die Rücknahme ablehnenden Bescheide) zurückzunehmen. |
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| | Soweit der Kläger nunmehr erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung neben den bereits geltend gemachten Zeiten vom 28.10.1976 bis 31.05.1979 und 29.10.1979 bis 23.05.1986 auch die rentensteigernde Berücksichtigung der der Beitragserstattung tatsächlich zugrundeliegenden Zeiten vom 02.11.1991 bis 31.12.1991 und vom 01.01.1992 bis 21.01.1992 beantragt, kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um eine Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG handelt oder eine Erweiterung des Klageantrages in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG), denn die Beklagte hat sich, ohne der geänderten Klage zu widersprechen, durch den Antrag in der mündlichen Verhandlung, die Berufung zurückzuweisen, auf die Klage eingelassen und damit in die Klageänderung eingewilligt (§ 99 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., Abs. 2 SGG). |
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| | Das SG hat in der Sache zutreffend entschieden, dass kein Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 19.01.1993 besteht und der Kläger auch keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als hätte er den Antrag auf Beitragserstattung nicht gestellt. Damit besteht auch kein Anspruch auf die Gewährung einer höheren Altersrente. |
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| | Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass es sich auch bei den geltend gemachten Zeiten vom 28.10.1976 bis 31.05.1979 und 29.10.1979 bis 23.05.1986 um Beitragszeiten handelt, die sich grundsätzlich rentensteigernd auswirken können. Nach § 248 Abs. 3 SGB VI stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht Zeiten nach dem 08.05.1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Machen Versicherte glaubhaft, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 09.05.1945 bis zum 31.12.1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrundeliegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen, § 286b Satz 1 SGB VI. Ausweislich der in den Akten der Beklagten vorliegenden Verdienstbescheinigung des VEB Schiffswerft „N" vom 23.05.1986 (Bl. 27 der reproduzierten Versichertenakte) und der Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen dessen Rechtsnachfolgers, der N Werft GmbH & Co.KG vom 17.05.2017, welche einen sozialversicherungspflichtigen Jahresbruttoverdienst für die streitigen Zeiträume in der DDR ausweist, geht der Senat zugunsten des Klägers von einem sowohl nach bundesdeutschem wie auch nach damaligen DDR-Vorschriften versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, bei dem von dem gezahlten Lohn Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind. Zu den Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet gehören alle Zeiten, für die nach den im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften Versicherungspflicht in der Sozialpflichtversicherung bestand. Versicherungspflichtig waren im Wesentlichen alle Werktätigen während eines Arbeitsverhältnisses und alle Selbstständigen (KassKomm/Gürtner, 117. EL Dezember 2021, SGB VI § 248). Soweit die Beschäftigung des Klägers, einem ungarischen Staatsangehörigen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl-DDR 1960, I S. 136) erfolgte, steht dieses der Berücksichtigung der geltend gemachten Zeiten nicht entgegen. Es besteht nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, insoweit kein über- oder zwischenstaatlich wirksames Recht, das als lex specialis innerstaatlich wirksames Recht gleichen Ranges geworden ist und die Regelungen des SGB VI verdrängen würde (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R -, BSGE 83, 224-245, SozR 3-8100 Art 12 Nr. 3). |
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| | Soweit die geltend gemachten Zeiten damit grundsätzlich Berücksichtigung finden können, sind sie im konkreten Fall mit der Erstattung von Beiträgen durch den Bescheid vom 19.01.1993 erloschen. Diese im Bescheid vom 19.01.1993 getroffene Feststellung ist rechtmäßig und daher nicht nach § 44 SGB X aufzuheben. Die Beklagte (im angefochtenen Widerspruchsbescheid) und das SG (im Gerichtsbescheid vom 12.11.2020) haben ohne Rechtsfehler dargelegt, dass die Erstattung der Beiträge auf den Antrag des Klägers vom 27.01.1992 zu Recht erfolgt ist, weil die Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung des § 210 SGB VI in der Fassung vom 25.07.1991 (a.F.) erfüllt waren. Der Senat schließt sich den Ausführungen der Beklagten und des SG insoweit in vollem Umfang an und sieht um unnötige Wiederholungen zu vermeiden von einer Wiedergabe der Entscheidungsgründe diesbezüglich ab (§ 153 Abs. 2, § 136 Abs. 3 SGG). Die Rechtsfolge der Beitragserstattung ergibt sich aus § 210 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 SGB VI, ohne dass sich durch den vom Kläger behaupteten Antrag auf eine nur beschränkte Erstattung eine andere Beurteilung rechtfertigen lässt. Diese Einlassungen sind allein im Rahmen des geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu würdigen (hierzu sogleich). |
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| | Anzumerken bleibt letztlich – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt –, dass der Senat entgegen der Einlassungen des SG und der Beklagten davon ausgeht, dass § 44 Abs. 2 SGB X und nicht § 44 Abs. 1 SGB X Anwendung findet. Mit dem Bescheid vom 19.01.1993 sind Sozialleistungen nicht zu Unrecht nicht erbracht worden oder Beiträge nicht zu Unrecht erhoben worden. Vielmehr wurden Beiträge auf Antrag erstattet und damit dem Begehren des Klägers entsprochen. Nicht begünstigend ist in diesem Zusammenhang allein das in § 210 Abs. 6 SGB VI geregelte Erlöschen des Versicherungsverhältnisses, gegen das sich der Kläger hier wendet. Bei vorliegender Rechtswidrigkeit wäre der Verwaltungsakt verpflichtend nur für die Zukunft aufzuheben, für die Zurücknahme für die Vergangenheit stünde der Beklagten Ermessen zu. |
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| | Sind damit grundsätzlich berücksichtigungsfähige Beitragszeiten erloschen, käme eine Berücksichtigung dieser Zeiten nur dann in Betracht, wenn der Kläger über einen von der Rechtsprechung entwickelten sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen wäre, als hätte er den Antrag nicht gestellt oder wieder zurückgenommen. |
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| | Dabei ist eine Rücknahme des Antrages auf Beitragserstattung zumindest bis zum Wirksamwerden der Verwaltungsentscheidung nicht ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1991 - 13/5 RJ 18/89 -, BSGE 68, 144-148, SozR 3-1200 § 53 Nr. 1, SozR 3-1200 § 16 Nr. 3). |
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| | Tatbestandlich setzt der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. etwa Urteil vom 11.03.2004 - B 13 RJ 16/03 R -, juris, Rn. 24 m.w.N.) voraus, dass der Sozialleistungsträger auf Grund Gesetzes oder bestehenden Sozialrechtsverhältnisses eine dem Betroffenen gegenüber obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I), verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zufügt (Pflichtverletzung, rechtlicher Nachteil/Schaden, Kausalzusammenhang, vgl. auch Urteil des BSG vom 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R -, juris, Rn. 36). Auf seiner Rechtsfolgenseite ist der Herstellungsanspruch auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolge gerichtet, die eingetreten wäre, wenn der Versicherungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der Herstellungsanspruch kann einen Versicherungsträger somit nur zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten, das rechtlich zulässig ist. Voraussetzung ist also – abgesehen vom Erfordernis der Pflichtverletzung im Sinne einer fehlenden oder unvollständigen bzw. unrichtigen Beratung –, dass der dem Versicherten entstandene Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, ausgeglichen wird. Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum (BSG, Urteil vom 11.03.2004, a.a.O.). |
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| | Die Beklagte hat die dem Kläger gegenüber bestehende Beratungspflicht nicht verletzt. Rechtsgrundlage ist insoweit § 14 Satz 1 SGB I. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung und Belehrung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz. Eine Beratungspflicht besteht in der Regel bei einem entsprechenden Beratungsbegehren (st. Rspr., vgl. insbesondere, auch zum Folgenden, Urteil des BSG vom 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R -, juris, Rn. 37-46 m.w.N.; und vom 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N.). Auch wenn kein konkretes Beratungsbegehren (mehr) vorliegt, hat der Versicherungsträger bei konkretem Anlass auf klar zutage tretende Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt werden. Ein konkreter Anlass kann sich nach der Rechtsprechung des BSG auch anlässlich eines laufenden Rentenfeststellungsverfahrens (sog. „Spontanberatung“ als Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis) ergeben. Dabei entsteht eine Beratungspflicht nicht immer erst beim Abschluss des Verwaltungs- oder des sich eventuell anschließenden Rechtsmittelverfahrens, sie kann sich schon vorher ergeben oder aber durch die Erteilung eines Bescheides entstehen. Die Pflicht zur Beratung kann in jedem Stadium des Verwaltungsverfahrens erfüllt werden. Entscheidend für die Frage, wann die Beratung erforderlich wird, ist der jeweilige Beratungsbedarf, der sich im Laufe des Verfahrens nach Art und Umfang verändern kann. Wenn erkennbar zu einem späteren Zeitpunkt ein nicht wiedergutzumachender Rechtsverlust einzutreten droht, ist die Beratung zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen. Ergibt sich während eines laufenden Verfahrens unter einer veränderten Sach- und Rechtslage erneut ein Beratungsanlass, ist die Belehrung insoweit ggf. zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Aus verwaltungsökonomischen Gründen darf der Beratungspflicht allerdings auch erst am Ende des Verfahrens nachgekommen werden, soweit damit für den Versicherten kein Rechtsnachteil verbunden ist (BSG, Urteil vom 17.08.2000, a.a.O. Rn. 40; BSG, Urteil vom 05.04.2000, a.a.O. Rn. 24). |
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| | Der Kläger behauptet selbst nicht, sich mit einem konkreten Beratungsbegehren an die Beklagte gewandt zu haben. Eine Pflichtverletzung bezogen auf eine vom Kläger eingeforderte Spontanberatung liegt nicht vor. Ob eine Pflicht zur Spontanberatung bestand, ist jeweils anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei muss der Leistungsträger auch über ausdrücklich gestellte Fragen hinaus informieren und auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, wenn sie sich offensichtlich als zweckmäßig aufdrängen und von jedem verständigen Versicherten hätten genutzt werden können (Spellbrink, Kasseler Kommentar, Stand Juli 2020, SGB I, § 14 Rn. 22 ff.). |
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| | Der Kläger meint nach seinen Einlassungen insbesondere im Klageverfahren, dass ihn die LVA Oberbayern wegen der Beitragszeiten in der DDR ausdrücklich darüber hätte aufklären müssen, dass diese Zeiten – obwohl Beiträge für diese Zeiten nicht zu erstatten waren – mit der Erstattung der (anderen) Beitragszeiten untergehen, weil nach der gesetzlichen Regelung das bisherige Versicherungsverhältnis erlischt und damit auch diese Zeiten etwa für einen eventuell späteren Rentenanspruch verloren gehen. Nur so wäre er in die Lage versetzt worden, zu prüfen, ob die Beitragserstattung, die nicht auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse begrenzt werden kann, auch durchgeführt werden soll oder ob er auf die Erstattung der sich ergebenden 717,56 DM zugunsten eines zukünftigen und nicht sicher vorhersehbaren Rentenanspruches verzichten wolle. |
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| | Damit sind indes für die Beklagte erkennbare und naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten (noch) nicht dargetan. Dass die LVA Oberbayern zum Zeitpunkt des Antrages oder spätestens mit Erlass des Bescheides von diesen Umständen Kenntnis hatte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er die LVA Oberbayern auf Beschäftigungszeiten in der DDR hingewiesen hat. Vielmehr beruht die streitige Beitragserstattung allein auf einem entsprechenden, vom Kläger gestellten Antrag, ohne dass aus seinem Vortrag nachvollzogen werden kann, ob er diesen auf einem Formblatt der Beklagten oder formlos gestellt hat, welchen konkreten Inhalt dieser Antrag hatte und ob es hierzu im Verlauf zwischen der Antragstellung am 27.01.1992 bis zur Entscheidung am 19.01.1993 weitere Korrespondenz zwischen ihm und der damals zuständigen LVA Oberbayern gegeben hat. Insbesondere ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger auf (weitere) Beitragszeiten in der DDR tatsächlich hingewiesen hat. Der Vortrag im Berufungsverfahren, die Beklagte „hätte unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Spontanberatung nach § 14 SGB I den Kläger vor einer Entscheidung über den Erstattungsantrag anschreiben und ihn auf die Rechtslage hinweisen und ihn fragen müssen, ob er außer bei der Firma Kraftverkehr N1 weitere Beitragszeiten in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet zurückgelegt habe“, deutet vielmehr darauf hin, dass von ihm weitere Beschäftigungszeiten nicht erwähnt wurden. Denn eine Nachfrage wäre bei Nennung von Beschäftigungszeiten abseits der Tätigkeit für die Firma Kraftverkehr N1 nicht erforderlich gewesen, sondern (dann) allenfalls eine Beratung zu den Auswirkungen einer Erstattung. Der Kläger hat damit auch nicht substantiiert dargelegt, dass er eine ausdrückliche Begrenzung des Antrages auf eine Erstattung der Beiträge bei Firma Kraftverkehr N1 vorgenommen hatte. Eine solche Begrenzung würde die Darlegung einer entsprechenden Mitteilung voraussetzen, dass nur solche, nicht auch andere Zeiten erstattet werden sollen. Das Beifügen eines Arbeitsvertrages – wie erstmals im Berufungsverfahren vorgetragen wurde – reicht hierfür nicht aus, wenn nicht aus anderen Umständen für die LVA Oberbayern ersichtlich war, dass andere Zeiten betroffen sind oder sein könnten. Damit kann der Senat auch nicht nachvollziehen, dass für die LVA Oberbayern ein Beratungsbedarf erkennbar war und – nach einer nur wenige Monate andauernden Beschäftigung in der BRD mit anschließender Rückkehr nach Ungarn bei erfüllten Beitragserstattungsvoraussetzungen – Gestaltungsmöglichkeiten mit damit verbundenen Nachteilen bestanden. |
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| | Soweit der Kläger geltend macht, hiervon aber ausgegangen zu sein, er also der Auffassung war, sein Antrag habe sich nur auf Beiträge bei der Firma Kraftverkehr N1 und nicht auch auf weitere Zeiten in der DDR bezogen, ergibt sich hieraus nichts Anderes. Ein solcher Irrtum des Klägers hätte für die LVA Oberbayern offenkundig sein müssen, um eine Beratungspflicht auszulösen. Unter Berücksichtigung des vorliegenden und nicht weiter aufklärbaren Sachverhaltes ist die LVA Oberbayern mit Wiedergabe des Gesetzestextes im angefochtenen Bescheid, der auf eine unzulässige Beschränkung des Erstattungsverlangens und auch auf das Erlöschen des Versicherungsverhältnisses ausdrücklich hinweist, ihrer Beratungs- und Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen. Denn sollte der Kläger – für die Beklagte nicht erkennbar – nur die Erstattung der Beiträge aus der Tätigkeit für die Firma Kraftverkehr N1 begehrt haben, erhielt er hieraus ohne weiteres die Information, dass ein Antrag auf Erstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden kann und dass nicht nur diese, sondern das gesamte Versicherungsverhältnis aufgelöst wird. Auf die entsprechende Frage des SG im Termin vom 27.02.2020 hat der Kläger im Übrigen keinen Irrtum für sich reklamiert, sondern lediglich angegeben, dass er sich hierzu „keine Gedanken gemacht habe“. Soweit auf einen solchen Irrtum schriftsätzlich abgestellt und ausgeführt wird, er habe die Hinweise im Bescheid nur auf das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma Kraftverkehr N1 bezogen, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb sich der Kläger dann nicht an die LVA Oberbayern gewandt hat und Zweifelsfragen ggfs. noch in einem Widerspruchsverfahren zu klären versuchte. Ein solcher Irrtum wäre zudem nur dann rechtserheblich im Sinne einer Pflichtverletzung, wenn ein solcher für die damals zuständige LVA Oberbayern erkennbar war, wovon nach den oben gemachten Ausführungen nicht ausgegangen werden kann. Darüber hinaus liegen objektiv keine weiteren Umstände vor, aus denen sich eine Beratungspflicht aus anderen Gründen hätte ableiten lassen. Der Kläger war, was der Senat unzweifelhaft dem Versicherungslauf entnimmt, vor und auch nach der Tätigkeit für die Firma N1 in Ungarn beschäftigt und hatte sich auch zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ungarn aufgehalten. Der Bescheid war an seine Adresse in Ungarn adressiert. Die Beklagte musste 1992 auch nicht damit rechnen, dass Beitragszeiten eines Staatsbürgers der Volksrepublik Ungarn in der DDR, der sich in der BRD nach der Wiedervereinigung nur zu einem kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis (11 Wochen) aufgehalten hatte und hier einer Arbeitserlaubnis bedurfte, angefallen sein könnten. Noch weniger dürfte aufgrund dieser Tatsache damit zu rechnen gewesen sein, dass der Kläger nach einem Beitritt Ungarns zur EU 2004 einmal Freizügigkeit genießen werde. Entsprechende Umstände waren Anfang der 1990iger Jahre weder offensichtlich noch auf der Hand liegend. Damit bestand auch keine Pflicht, einen Sachverhalt vorsorglich aufzuklären, da es auch hierfür an konkreten Anhaltspunkten fehlte. |
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| | Anderes könnte unter Umständen nur dann gelten, wenn feststünde, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits Daten gespeichert waren, welche Beitragszeiten in der DDR belegten. Aber auch dies ist für den Senat nicht wahrscheinlich. Eine solche Speicherung kann zunächst nicht festgestellt werden, weil Unterlagen aus dieser Zeit, wie die Beklagte vorgetragen hat, vernichtet wurden und nicht mehr existieren (vgl. die Antwort der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 30.11.2016 auf die Anfrage der Beklagten vom 21.10.2016, wonach eine Akte nicht mehr vorliege, Bescheide ebenfalls nicht, und eine Duplikatsicherung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen worden sei). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger im September 2007 mit der Bitte um eine Kontoklärung an die LVA Oberbayern gewandt hat und ausdrücklich und nur auf die Zeit vom 28.10.1976 bis 31.05.1979 sowie vom 29.10.1979 bis 23.05.1986 verwiesen hatte (Kopie vgl. Bl. 13 SG-Akten). Dies spricht nach Überzeugung des Senats dafür, dass zuvor keine Feststellungen getroffen waren und der LVA Oberbayern wenige Monate nach der Wiedervereinigung Zeiten des Klägers in DDR nicht bekannt waren und sein konnten. Einer entsprechenden Antragstellung auf Feststellung gerade dieser Zeiten hätte es andernfalls nicht bedurft. Dass beim Rentenversicherungsträger bereits Anfang 1993, also zum Zeitpunkt des Erstattungsverlangens und der Entscheidung über diese Beitragszeiten, solche aus Tätigkeiten eines Staatsbürgers der Volksrepublik Ungarn in der DDR gespeichert waren, hält der Senat angesichts dessen für unwahrscheinlich. Dass der LVA Oberbayern aufgrund nachvollziehbarer Umstände eine solche Kenntnis unterstellt werden muss oder eine Kontenklärung für diese Zeiten bereits durchgeführt worden war, wird auch vom Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit ist die Kenntnis der LVA von rentenrechtlich bedeutsamen Zeiten in der DDR (sei es aufgrund der Antragstellung des Klägers oder aufgrund von bereits gespeicherten Daten) lediglich eine Mutmaßung, für die es keinen begründeten Anhalt gibt. Damit lässt sich auch die für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Pflichtverletzung nicht feststellen. |
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| | Eine Beweislastumkehr liegt in diesem Zusammenhang fern. Nach den allgemeinen Grundsätzen ist der Kläger beweisbelastet für das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten, die hier nur in einer Verpflichtung zur (Spontan-)Beratung bestehen könnte bei unterstellter Kenntnis der Umstände, die eine solche ausgelöst hätten, mithin (ggf.) in der Kenntnis von Beitragszeiten in der DDR und einem fehlenden Hinweis des Unterganges dieser Zeiten mit der Erstattung von Beiträgen, die der Kläger in der BRD gezahlt hat. |
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| | Unabhängig davon, dass der Senat hier bereits – wie oben ausgeführt – schon keine Pflichtverletzung zu erkennen vermag, weil die Beklagte in ihrem hier angefochtenen Bescheid eine entsprechende Belehrung vorgenommen hatte und den Kläger damit in die Lage versetzte, im Zweifel um weitere Beratung nachzusuchen, liegen die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung schon nicht vor. Von einer Beweiserleichterung wegen Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine unverschuldete Beweisnot besteht (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2004 - B 7 AL 88/03 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Voraussetzung dafür ist ein pflichtwidriges Handeln oder Unterlassen eines Beteiligten. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Vernichtung von Unterlagen verweist, diese für rechtswidrig hält und mit Beweisvereitelungsgrundsätzen eine Kenntnis dieser Zeiten unterstellen will, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Eine Beweisvereitelung liegt nicht vor; die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Aktenvernichtung teilt der Senat ebenso wie schon das SG nicht. Eine Rechtswidrigkeit der Vernichtung der Daten ist mit Blick auf § 110b SGB I schon nicht schlüssig dargetan. Um unnötige Wiederholungen insoweit zu vermeiden, macht sich der Senat die Ausführungen des SG zu § 110b SGB I in vollem Umfange zu eigen und sieht diesbezüglich von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. |
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| | Aber selbst die Annahme eines durch die Beklagte verursachten bzw. ihr zuzurechnenden Beweisnotstandes führte hier aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Ein solcher Grundsatz, wonach bei einem Beweisnotstand eine Umkehr der Beweislast eintritt, auch wenn er auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder sogar auf einer Beweisvereitelung durch denjenigen beruht, dem die Unerweislichkeit der Tatsachen zum prozessualen Vorteil gereicht, existiert nicht. In einem derartigen Fall sind die Tatsachengerichte (nur) berechtigt, im Rahmen der vielfältigen Möglichkeiten der Beweiswürdigung an den Beweis der Tatsachen, auf die sich der Beweisnotstand bezieht, weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997 - 2 RU 38/96 -, SozR 3-1500 § 128 Nr. 11, Rn. 23, m.w.N., in Abgrenzung zur Rechtsprechung des BGH und zur hierzu abweichenden Meinung, festgehalten vgl. BSG, Beschluss vom 04.02.1998 - B 2 U 304/97 B -, juris). Unter Berücksichtigung der bereits oben gemachten Ausführungen vermochte sich der Senat jedoch nicht von einer Kenntnis (oder schuldhaften Unkenntnis) der LVA Oberbayern von Beitragszeiten des Klägers in der DDR und damit von einer Pflichtverletzung zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Beitragserstattung zu überzeugen. Umstände, die abgesehen von der Vernichtung der Unterlagen bezogen auf die Beitragserstattung eine Grundlage für die Notwendigkeit einer Beweiserleichterung begründen könnten und die eine Verletzung der Beratungspflicht als wahrscheinlich erscheinen lassen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Entscheidend kommt es auf die Kenntnis der Beklagten von Beitragszeiten an, die der Kläger unter Berücksichtigung der bereits dargelegten damaligen Umstände in der DDR auf der Grundlage eines Arbeitskräfteabkommens, die die DDR mit Ungarn abgeschlossen hatte, erwirtschaftete. Insoweit vermochte der Senat weder bezogen auf die Angaben des Klägers zur konkreten Antragstellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beklagte hierdurch Kenntnis erlangt hat noch, dass diese Kenntnis oder eine schuldhafte Unkenntnis aufgrund bereits gespeicherter Daten bestand. Soweit der Bevollmächtigte im Termin der mündlichen Verhandlung die Pflichtverletzung mit dem Versäumen einer „vorsorglichen Sachverhaltsklärung“ begründete, geht diese über die Verpflichtung zur Spontanberatung hinaus, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für Art und Umfang der für notwendig erachteten Ermittlungen erkennbar waren und sich aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Solche liegen nicht vor. Denn auch insoweit ist ausgehend davon, dass der Kläger nicht um eine konkrete Beratung nachgesucht hat, nicht erkennbar, aus welchem Grund bei einer bekannten nur kurzzeitigen Beschäftigung in der BRD Veranlassung bestanden haben könnte, 1992 eine Kontenklärung durchzuführen. |
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| | Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers auch im Berufungsverfahren. |
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| | Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. |
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