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| | Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 SGG), ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie bedurfte auch nicht der Zulassung, da der Kläger einen Erstattungsanspruch von 11.973,45 EUR und damit einen Betrag von mehr als 10.000,00 (vgl.§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) geltend gemacht hat. |
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| | Einer Beiladung der Leistungsempfängerin bedurfte es nicht. |
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| | Gemäß § 75 Abs. 2 1. Alternative SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derartig beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Im Erstattungsstreit zwischen zwei Leistungsträgern bedarf es der Beiladung des Leistungsempfängers nur, wenn sich die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X auf weitere Rechte des Leistungsempfängers auswirkt (BSG, Urteil vom 18. November 2014 – B 1 KR 12/14 – Juris Rn. 9 m.w.N.). Hat der Berechtigte die Leistung aber bereits erhalten, kann er diese nicht noch einmal beanspruchen. Hat die Entscheidung über die Erstattungsforderung keine Auswirkung auf seine Rechtsposition, ist eine notwendige Beiladung nicht erforderlich. So liegt der Fall hier. Die Leistungsempfängerin hat von dem Kläger bereits Sozialhilfeleistungen erhalten und kann diese Leistungen – unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Erstattungsrechtsstreits – weder nochmals von den hier Beteiligten beanspruchen noch kommt in Betracht, dass sie dem Kläger die erbrachten Leistungen erstatten müsste. Vorliegend geht es lediglich noch um die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen Leistungsträgern (vgl. auch BSG, Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 6/12 R – juris Rn. 10). |
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| | Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. |
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| | Die Klage ist zulässig. Die richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens, weil aufgrund des zwischen den Beteiligten bestehenden Gleichordnungsverhältnisses ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger hat den Zahlungsanspruch auch konkret beziffert. |
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| | Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte war für die Erbringung der Leistungen, deren Erstattung der Kläger begehrt, zuständig. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich aus §102 SGB X. |
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| | Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist; stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. |
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| | Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs. 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 – B 10 SF 1/14 R – juris Rn. 15 m.w.N.). |
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| | Hat ein leistender Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 Satz 4 Leistungen erbracht, für die ein anderer Rehabilitationsträger insgesamt zuständig ist, erstattet der zuständige Rehabilitationsträger die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers nach den für den leistenden Rehabilitationsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 16 Abs. 1 SGB IX). Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O.). Der Leistungsberechtigte soll keinem Zuständigkeitsstreit zwischen den Rehabilitationsträgern ausgesetzt werden. Dementsprechend regelt § 16 Abs. 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach §14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist. Dies setzt jedoch eine Bewilligung der Leistung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX durch einen zweitangegangenen Rehabilitationsträger voraus, an den der Antrag von dem sich selbst für unzuständig haltenden erstangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist. Dieser ist dann – wie oben bereits ausgeführt – im (Außen-)Verhältnis zum Versicherten endgültig und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung des Versicherten zuständig ist. |
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| | Zwar handelt es sich bei den erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 19 Abs. 3, §§ 53 ff. SGB XII (a.F.) um Rehabilitationsleistungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Vorliegend war der Kläger aber der erstangegangene Leistungsträger im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und hat über die Leistungsbewilligung entschieden. Es fehlt also bereits an einer Weiterleitung des zunächst gestellten Antrags durch den erstangegangenen Träger und damit an einer in § 16 Abs. 1 SGB IX vorausgesetzten aufgedrängten Zuständigkeit (vgl. Ulrich in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 22). |
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| | Der geltend gemachte Erstattungsanspruch folgt hinsichtlich der geleisteten Eingliederungshilfe an R aus § 102 Abs. 1 SGB X. Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. |
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| | Vorliegend hat der Kläger die an R gewährte Eingliederungshilfe vorläufig erbracht. Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, wobei jedoch Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung oder ein negativer Kompetenzkonflikt besteht. Dabei muss der Wille des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Eine vorläufige Leistungsgewährung liegt nicht vor, wenn ein Träger der Sozialhilfe nach außen erkennbar Leistungen als eigene gewährt. Vorliegend hat der Kläger seinen Willen, die Leistungen vorläufig erbringen zu wollen, nach außen erkennbar erklärt. Der Kläger hat in seinem Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2019 – gerichtet an die damalige Betreuerin von R – ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass gemäß § 43 SGB I die Gewährung der Leistung vorläufig erfolge und ein Antrag auf Erstattung der Kosten beim zuständigen Leistungsträger, dem Landkreis S, erfolgt sei. An der vorläufigen Leistungsgewährung im Sinne dieser Vorschrift ändert sich auch nichts durch den folgenden Bewilligungsbescheid des Klägers vom 9. Januar 2020, mit welchem Eingliederungshilfe für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2020 – tatsächlich dann nur erbracht für Januar 2020 – bewilligt wurde. Zwar fehlt in diesem Bewilligungsbescheid der Hinweis auf die vorläufige Leistungserbringung, wie sie noch im Bewilligungsbescheid vom 3. Dezember 2019 enthalten war. Allerdings hat sich an den Gesamtumständen zwischen den Beteiligten in dem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis – der Kläger als Sozialhilfeträger, R als Hilfebedürftige und der Verein für Gemeindenahe Psychiatrie im Zkreis e.V. als Leistungserbringer nichts geändert. Gerade aus Sicht des Klägers wie R hatte sich zwischen dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 3. Dezember 2019 und Erlass des Bewilligungsbescheides vom 9. Januar 2020 – ca. ein Monat – keiner der die vorläufige Leistungserbringung begründende Umstände geändert, sodass R davon ausgehen musste, dass auch die mit Bewilligungsbescheid vom 9. Januar 2020 bewilligte Sozialhilfe nur vorläufigen Charakters war. |
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| | Der Beklagte war auch der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger, denn nicht der Kläger, sondern der Beklagte war für die Leistungserbringung im Innen- und Außenverhältnis zuständig. |
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| | Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestimmt sich nach § 98 SGB XII. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Sonderregelungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestehen u.a. für Leistungen des ambulant betreuten Wohnens (§ 98 Abs. 5 SGB XII). |
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| | Nach § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem 6. bis 8. Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Diese besondere Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bezieht sich auf alle Sozialhilfeleistungen, die während des betreuten Wohnens zu erbringen sind, also nicht nur auf die Kosten für die hierauf gerichtete Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 13). |
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| | Vorliegend war der Beklagte gemäß § 98 Abs. 5 SGB XII (in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) für den gesamten Zeitraum, in dem R Eingliederungshilfe in Form des ambulant betreuten Wohnens erbracht wurde, nämlich vom 15. Oktober 2018 bis 31. Januar 2020, der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, wobei diese Zuständigkeit gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB IX auch für den Leistungserbringungszeitraum Januar 2020 – seit 1. Januar 2020 ist das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 des SGB IX geregelt – fortgilt. |
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| | Die vorgenannte besondere örtliche Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist nur dann anzuwenden, wenn die genannten Hilfen in der Form einer „ambulanten betreuten Wohnmöglichkeit“ erbracht werden. |
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| | Der Begriff „betreute Wohnmöglichkeiten“ wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX zu orientieren (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 15). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim betreuten Wohnen ist die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich in Form einer kontinuierlichen Betreuung (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.). Genau dem entspricht der im IBRP vom 16. September 2018 für R erstellte Betreuungsbedarf. Dieser wurde R ab 15. Oktober 2018 mit ersten Betreuungskontakten, ab 22. Oktober 2018 mit einem Probewohnen in einer Wohnung des Vereins für Gemeindenahe Psychiatrie im Zkreis e.V. und ab 22. Oktober 2018 in der gleichen Wohnung mit einem dauerhaften Mietverhältnis mit diesem Verein in Form des ambulanten betreuten Wohnens erbracht. In beiden Bewilligungsbescheiden des Klägers wurde R Eingliederungshilfe für behinderte Menschen als begleitende Betreuung im ambulant betreuten Wohnen bewilligt. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht im Streit, dass R die Sozialhilfe nicht in Form des ambulant betreuten Wohnens gewährt worden wäre. Hier steht für den Senat fest, dass bezüglich der R gewährten Eingliederungshilfe die für ein betreutes Wohnen charakteristische Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung in der von der Leistungsberechtigten genutzten Wohnform unter Betreuung des Vereins für Gemeindenahe Psychiatrie im Zkreis e.V. maßgeblich war. |
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| | Damit steht für den Senat auch fest, dass R die Sozialhilfe sowohl dem Grund nach als auch in der Höhe rechtmäßig gewährt worden ist. Dies sehen die Beteiligten im Übrigen nicht anders. |
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| | Maßgeblich für die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialhilfeträgers ist damit vorliegend die Sonderregelung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, die dem Schutz der Leistungsorte dient, die Form eines betreuten Wohnens anbieten (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 7/10 R -, juris Rn. 17). § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII setzt nicht voraus, dass vor Eintritt des Leistungsberechtigten in dieser Wohnform Sozialhilfe geleistet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.). Dies ergibt sich schon aus der Ergänzung des § 98 Abs. 5 SGB XII um die Formulierung „zuständig gewesen wäre“ mit Wirkung zum 7. Dezember 2006, unabhängig davon, ob es sich nur um eine Klarstellung des Gewollten (so BSG, a.a.O. unter Hinweis auf die entsprechende Begründung des Gesetzesentwurfs auf BT-Drucks. 16/2711, S. 13 zu Nr. 19) oder eine konstitutive Neuregelung gehandelt hat. Vielmehr ist bei fehlendem vorhergehendem Sozialhilfebezug gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative SGB XII darauf abzustellen, welcher Träger zuletzt hypothetisch zuständig gewesen wäre (BSG, Urteil vom 25. August 2011, a.a.O.; BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 7/14 R -, Juris Rn. 14). Maßgeblich ist insoweit nur eine objektiv-rechtlich bestehende Zuständigkeit, nicht die irrtümlich angenommene. Für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung ist auf die Regelungen des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII abzustellen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 – L 7 SO 2669/15 -, juris Rn. 39). |
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| | Entgegen der Auffassung des SG und des Beklagten ist für die Anwendung des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII unerheblich, ob es – objektiv betrachtet – zu einer Verzögerung der Leistungsgewährung und des Eintritts in die ambulant betreute Wohnform gekommen ist, wer für diese Verzögerung – etwa der (ursprünglich) örtlich zuständig gewesene Leistungsträger - verantwortlich ist und wie lange diese eventuelle Verzögerung eines Eintritts in die ambulant betreute Wohnform verbunden mit der Leistungsgewährung gedauert hat. Die zum Zeitpunkt des Eintritts in diese Wohnform bestehende örtliche Zuständigkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass ein früherer Zeitpunkt des Eintritts in diese Wohnform möglich gewesen wäre oder dass gegebenenfalls zu diesem früheren Zeitpunkt ein anderer Leistungsträger örtlich zuständig gewesen wäre. Für eine gegenteilige Auffassung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII stellt gerade nicht darauf ab, wer vor Beginn des Sozialhilfebezugs örtlich zuständig gewesen wäre, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts in diese Wohnform. |
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| | Keinen Raum sieht der Senat dabei für die Rechtsauffassung des SG, dass bezogen auf diesen Zeitpunkt des Eintritts in die ambulant betreute Wohnform entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII ein Zweimonatszeitraum vor dem Eintrittszeitpunkt liegend herangezogen wird, verbunden mit der Fragestellung, ob es in diesem Zwei-Monats-Zeitraum zu einem sich auf die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers auswirkenden Ortswechsel i. S. d. tatsächlichen Aufenthalts des Hilfebedürftigen gekommen ist. Auch unter Berücksichtigung des Zwecks von § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII kann eine entsprechende Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bei § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII nicht erfolgen. Der Normzweck des § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII allein rechtfertigt es nicht, losgelöst von seinem Wortlaut, wonach für die örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers auf den Zeitpunkt des Eintritts in die ambulant betreute Wohnform abgestellt wird, auf einen Zeitraum von zwei Monaten vor dem Zeitpunkt des Eintritts in diese Wohnform abzustellen. § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII legt fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten richtet. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass vor allem der ortsnahe Träger eine effektive und schnelle Beseitigung der gegenwärtigen Notlage ermöglichen kann. Davon abweichend regeln § 98 Abs. 2 SGB XII für Leistungen in stationären Einrichtungen sowie § 98 Abs. 5 SGB XII für Leistungen des Ambulant-Betreuten-Wohnens Sonderzuständigkeiten nach dem sogenannten Herkunftsprinzip. Damit stellt § 98 SGB XII selbst unterschiedliche Regelungen für die örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungsfällen und bei solchen des Ambulant-Betreuten-Wohnens auf. Anders als § 98 Abs. 4 SGB XII (für die örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung) verweist § 98 Abs. 5 SGB XII nicht umfassend auf die Abs. 1 und 2 des § 98 SGB XII, sondern ist von § 98 Abs. 2 SGB XII erkennbar abweichend formuliert (so bereits BSG, Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 6/12 R -, Juris Rn. 15). Eine vollständige Gleichstellung mit den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für Einrichtungen hat der Gesetzgeber daher normintern gerade nicht gewählt. |
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| | Gemäß § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII ist für die (hypothetische) Zuständigkeitsbestimmung abzustellen auf die Regelung des § 98 Abs. 1 bis 4 SGB XII, sodass für die örtliche Zuständigkeit beim ambulant betreuten Wohnen in Fällen ohne vorherige Betreuung auf § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zurückzugreifen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 8/10 R -, juris Rn. 13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. September 2018 – L 7 SO 3470/15 -, juris Rn. 47). Nach dieser Bestimmung ist für die Sozialhilfe örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufgehalten hat. Mit Beginn der Betreuung im Sinne des ambulant betreuten Wohnens am 15. Oktober 2018 bzw. mit Beginn des Probewohnens in einer Wohnung des Vereins für Gemeindenahe Psychiatrie im Zkreis e.V. hatte die R ihren tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Für den tatsächlichen Aufenthalt ist maßgeblich die physische Anwesenheit im räumlichen Bereich eines Hilfeträgers. Bei wechselnden tatsächlichen Aufenthalten ist die örtliche Zuständigkeit an den Ort zu knüpfen, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten maßgeblich bestimmt und seinen Lebensmittelpunkt bildet (vgl. Deckers in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl., § 98 Rn. 9 m.w.N.). In Anwendung dessen geht der Senat davon aus, dass R ihren tatsächlichen Aufenthalt im Oktober 2018 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten hatte. Fest steht, dass R, die (ursprünglich) im Zuständigkeitsbereich des Klägers in B1 bei ihrer Mutter und einem Teil ihrer Geschwister lebte, im August 2018 in die durch den Wegzug ihres Vaters nach D frei gewordene Wohnung in G im Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen ist. Dort wohnte sie zusammen mit einem Bruder. Der Grund für diesen Umzug nach G war, dass es zwischen R und ihrer Mutter massive Konflikte gegeben hat. Die Absicht der R bestand darin, „unabhängig von der Familie zu wohnen“, da sie wegen“ anhaltender und massiver Konflikte“ nicht bei einem Elternteil wohnen konnte. R hatte die Absicht, „den Kontakt zur Familie möglichst weiter zu reduzieren; sie wollte nichts mehr mit der Familie zu tun haben“. Diese „Motivlage“ der R, die sie zum Umzug nach G im August 2018 bewogen hat, entnimmt der Senat insbesondere dem IBRP vom 16. September 2018. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass – wenn auch nicht auszuschließen ist, dass auch noch in dem Zeitraum nach Umzug nach G bis zum Eintritt in die ambulant betreute Wohnform Besuche der R bei ihrer Familie (Mutter) in B1 stattgefunden haben – R ihren persönlichen Lebensmittelpunkt in Trennung von ihrer Familie in G gefunden hatte. Damit war ein tatsächlicher Aufenthalt von R im Sinne von § 98 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 98 Abs. 5 SGB XII im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten vor Eintritt in die ambulant betreute Wohnform gegeben. |
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| | Der Beklagte ist auch sachlich zuständig gewesen. |
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| | Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist für die Sozialhilfe der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Soweit Landesrecht keine Bestimmung enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe gemäß § 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII (a. F.) zuständig gewesen. Der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg hat mit der Verwaltungsstrukturreform im Jahre 2004 die örtliche Zuständigkeit für die Sozialhilfe neu geregelt und vom überörtlichen Träger – den Landeswohlfahrtsverbänden – auf die örtlich zuständigen Stadt- und Landkreise übertragen (Art. 177 Verwaltungsstruktur-Reformgesetz [VRG] vom 1. Juli 2004, GBl. S. 469). Nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum SGB XII (verkündet als Art. 122 VRG) sind die örtlichen Träger für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen, darunter auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sachlich zuständig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. April 2017 – L 7 SO 2669/15 – juris Rn. 34; Urteil des Senats vom 16. März 2016 – L 2 SO 67/14 – juris Rn. 33). Gem. § 94 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes Baden-Württemberg vom 20. April 2018 ist der Beklagte auch ab 1. Januar 2020 als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig. |
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| | Der Erstattungsanspruch des Klägers ist auch im begehrten Umfang in Höhe von 11.973,45 EUR gegeben (vgl. § 102 Abs. 2 SGB X); in diesem Umfang hat der Kläger R Eingliederungshilfe in der Form des ambulant betreuten Wohnens gewährt. Dies wird vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. |
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| | Dem Erstattungsanspruch steht auch § 111 SGB X nicht entgegen. |
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| | Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht hat. Diese Frist hat der Kläger mit in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2019, mit dem er Kostenerstattung begehrt hat, gewahrt. |
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| | Dieses Schreiben des Klägers genügt auch inhaltlich den Anforderungen an ein „Geltendmachen“ im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X. |
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| | Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen. |
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| | Der Streitwert war entsprechend dem Erstattungsbegehren auf 11.973,45 EUR festzusetzen. |
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