Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 SF 1/14 R

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 203 400,33 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Im Streit ist die Erstattung von Kosten, die der klagende Landschaftsverband für eine stationäre Unterbringung des Beigeladenen in der Zeit vom 8.3.2007 bis zum 31.5.2010 in Höhe von 203 400,33 Euro getragen hat.

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Der im März 1986 geborene Beigeladene (S.) lebt im Stadtgebiet Kerpen. 2003 erreichte er einen Hauptschulabschluss, brach aber eine Tischlerlehre in einem Jugenddorf, in dem er auf Kosten der Bundesagentur für Arbeit internatsmäßig untergebracht war, im Januar 2006 ab. Bis zum 9.5.2006 befand er sich wegen suizidaler Tendenzen in stationärer Krankenhausbehandlung, wo eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, eine Aufmerksamkeitsstörung sowie eine leichtgradige intellektuelle Minderbegabung diagnostiziert und eine stationäre Unterbringung in einer sozio-therapeutischen Übergangseinrichtung empfohlen wurde.

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Bereits am 15.2.2006 hatte S. bei der beklagten Stadt Kerpen als Jugendhilfeträger erfolglos die Gewährung von Hilfen für die Persönlichkeitsentwicklung sowie zur eigenverantwortlichen Lebensführung junger Volljähriger (§ 41 SGB VIII) beantragt; die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, S. erfülle die für solche Leistungen notwendigen pädagogischen Voraussetzungen wegen erheblicher Drogen- und Alkoholabhängigkeit nicht (Bescheid vom 22.3.2006; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2006). Hiergegen haben weder S. noch der Kläger Klage erhoben. Hingegen übernahm der klagende Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger der Sozialhilfe auf Antrag des S. vom 28.4.2006, dem der Bescheid der Beklagten vom 22.3.2006 beigefügt war, die Kosten für die vollstationäre Unterbringung im Heim "S." (Bescheid vom 4.5.2006). Dort befand sich der Kläger vom 10.5.2006 bis 6.10.2007. Danach wechselte er in eine Folgeeinrichtung.

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Der Kläger machte mit Schreiben vom 4.5.2006 bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff SGB X geltend, den diese ablehnte (Schreiben vom 24.5.2006). Auf die am 26.1.2007 erhobene, vom Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Beschluss vom 12.2.2007 an das SG Köln verwiesene Klage auf Erstattung der Kosten für die Zeit vom 10.5.2006 bis zum 31.5.2010 in Höhe von 238 786,88 Euro hat das SG die beklagte Stadt verurteilt, die Aufwendungen für die Zeit vom 10.5.2006 bis zum 7.3.2007 in Höhe von 35 386,55 Euro zu erstatten und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil des SG vom 29.9.2010). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Erstattungsanspruch des Klägers, der sich allein aus den Regelungen der §§ 102 ff SGB X ergeben könne, bestehe nicht. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte für S. der sachlich und örtlich zuständige Träger für Jugendhilfeleistungen gewesen sei. Denn eine materiell-rechtliche Leistungsverpflichtung nach den Vorschriften des SGB VIII scheide von vornherein aus. Schon zu dem für eine Leistungsverpflichtung nach § 41 Abs 1 S 1 SGB VIII maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme von S. in das Wohnheim "S." habe es sich um einen zukunftsoffen angelegten Langzeitaufenthalt gehandelt, für den sich die Notwendigkeit einer Maßnahme der Hilfe für junge Volljährige nicht ergeben habe (Urteil vom 21.5.2012).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 41 Abs 1 S 2 SGB VIII. Die Annahme des LSG, es handele sich grundsätzlich nicht mehr um eine jugendhilferechtliche Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift, wenn bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme zugunsten eines bereits 20-jährigen Hilfebedürftigen prognostisch damit zu rechnen sei, dass die Maßnahme über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortzuführen sein werde, sei unzutreffend. Aus diesem Grund bestehe ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten aus § 104 SGB X. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte seien im streitigen Zeitraum zur Erbringung derartiger Leistungen verpflichtet gewesen. Die vorrangige Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 41 iVm § 35a SGB VIII. Nach dem Ergebnis des vom SG eingeholten psychiatrischen Gutachtens sei es als realistisch anzusehen, dass S. bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres soweit stabilisiert sein werde, dass er zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung in der Lage sein werde.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2012 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29. September 2010 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere Aufwendungen für Heimunterbringung des Beigeladenen vom 8. März 2007 bis 31. Mai 2010 in Höhe von 203 400,33 Euro zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

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Der Beigeladene hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).

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1. Es liegen keine Gründe vor, die einer Entscheidung des Senats in der Sache entgegenstehen.

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a) Im Streit ist nur noch die Erstattung der vom klagenden Landschaftsverband (überörtlicher Träger der Sozialhilfe) im Zeitraum vom 8.3.2007 (Vollendung des 21. Lebensjahres von S.) bis zum 31.5.2010 getätigten Aufwendungen in Höhe von 203 400,33 Euro, nachdem die beklagte Stadt ihre Verurteilung durch das SG zur Erstattung der zuvor angefallenen Kosten nicht mit der Berufung angegriffen hat. Richtige Klageart ist die Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG, die nach Entfallen der Beteiligtenfähigkeit von Behörden (§ 70 Nr 3 SGG) im Land Nordrhein-Westfalen unter den jeweiligen Rechtsträgern (§ 70 Nr 1 SGG) zu erheben ist (BSG SozR 4-3500 § 29 Nr 2 RdNr 11).

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b) Aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das VG Köln mit Beschluss vom 12.2.2007 an das SG (§ 17a Abs 2 S 3 GVG) sowie dessen Entscheidung in der Hauptsache ist der Sozialrechtsweg gegeben (§ 17a Abs 5 GVG; vgl zB BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 1).

14

2. Der Kläger hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte. Ein solcher ergibt sich weder aus § 14 Abs 4 SGB IX (dazu a) noch aus § 102 SGB X (dazu b) noch aus § 104 SGB X (dazu c).

15

a) § 14 Abs 4 SGB IX scheidet als Anspruchsgrundlage aus. Nach § 14 Abs 1 S 1 SGB IX hat der Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags festzustellen, ob er für die Leistung zuständig ist; stellt er seine Unzuständigkeit fest, hat er nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Träger zuzuleiten. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, hat der angegangene Träger gemäß § 14 Abs 2 S 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus den genannten Bestimmungen folgt nach der Rechtsprechung des BSG, dass der erstangegangene Träger, der den Antrag nicht nach den Vorgaben des § 14 Abs 1 SGB IX weiterleitet, verpflichtet ist, Leistungen aufgrund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation vorgesehen sind (vgl BSGE 93, 283, 288 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1 RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 14; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr 21, RdNr 23; BSGE 104, 294, 296 = SozR 4-3250 § 14 Nr 9; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 35 RdNr 20). Wird nach Bewilligung der Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 S 2 bis 4 festgestellt, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften (§ 14 Abs 4 S 1 SGB IX). Sinn und Zweck dieser Regelungen ist die möglichst schnelle Leistungsgewährung durch den zuerst angegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem Leistungsberechtigten mit anschließendem Ausgleich der Kosten zwischen den Trägern (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 12 ff; Götz in Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Aufl 2009, § 14 RdNr 7 und 23). Der Leistungsberechtigte soll keinen Zuständigkeitsstreit zwischen den Rehabilitationsträgern ausgesetzt werden. Dementsprechend regelt § 14 Abs 4 S 1 SGB IX einen Erstattungsanspruch, wenn nach Bewilligung der Leistungen durch einen Rehabilitationsträger nach § 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist (s zuletzt BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R - juris RdNr 13 mwN). Dies setzt jedoch eine Bewilligung der Leistung nach § 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX durch einen zweitangegangenen Rehabilitationsträger voraus, an den der Antrag von dem sich selbst für unzuständig haltenden erstangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist. Dieser ist dann - wie oben bereits ausgeführt - im (Außen-)Verhältnis zum Versicherten endgültig und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung des Versicherten zuständig ist (vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Juni 2014, § 102 SGB X RdNr 9a; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr 7, RdNr 31).

16

Vorliegend war die Beklagte zwar der erstangegangene Leistungsträger iS des § 14 Abs 1 S 1 SGB IX. Sie hat jedoch ohne Weitergabe des Antrags an den Kläger ihre Leistungspflicht aus anderen Gründen als einem bestehenden Kompetenzkonflikt im Verhältnis zu S. bindend (§ 77 SGG) abgelehnt. Dem folgend fehlt es bereits an einer Weiterleitung des zunächst gestellten Antrags durch die erstangegangene Beklagte und damit an einer in § 14 Abs 4 S 1 SGB IX vorausgesetzten aufgedrängten Zuständigkeit des Klägers.

17

b) Die Voraussetzungen des § 102 Abs 1 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt. Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger gemäß § 102 Abs 1 SGB X erstattungspflichtig. Eine vorläufige Leistungsgewährung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungsträger zwar zunächst zur Leistung verpflichtet ist, wobei jedoch Unklarheit über die Zuständigkeit für die endgültige Leistungserbringung oder ein negativer Kompetenzkonflikt besteht. Dabei muss der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers, im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (BSGE 58, 119, 120 f = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 18 mwN).

18

Eine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung des Klägers zur vorläufigen Leistung bestand hier nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 43 Abs 1 SGB I im Verhältnis zwischen zwei Rehabilitationsträgern keine Anwendung findet oder § 14 SGB IX für Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen eine für die Rehabilitationsträger abschließende Regelung enthält, die den allgemeinen Regelungen zur vorläufigen Zuständigkeit oder Leistungserbringung im SGB I und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgeht (BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1 RdNr 11; BT-Drucks 14/5074 S 102 zu § 14; Wagner in jurisPK SGB I, 2. Aufl 2011, § 43 RdNr 8, differenzierend Seewald in Kasseler Komm, Stand März 2005, § 43 SGB I RdNr 3 f, der eine Ergänzung des § 43 SGB I durch § 14 SGB IX annimmt; andere Auffassung Mrozynski, SGB I, 5. Aufl 2014, § 43 RdNr 8, wonach § 43 SGB I als Kernregelung über die Vorleistung anzusehen und immer der Auslegung der Vorzug zu geben sei, die den einfachsten Zugang zu den Sozialleistungen ermögliche). Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 SGB I nicht vor, wenn ein Träger der Sozialhilfe nach außen erkennbar Leistungen als eigene gewährt (vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Juni 2014, § 102 SGB X RdNr 40 unter Hinweis auf Seewald, aaO, RdNr 15). So liegt der Fall hier.

19

Der Beklagte hatte den zunächst gestellten, für die Bestimmung der Zuständigkeit im Verhältnis zum Leistungsberechtigten maßgeblichen Antrag nicht nach § 14 Abs 1 S 2 SGB IX weitergeleitet, sodass sich für den Kläger keine aufgedrängte Zuständigkeit im Außenverhältnis ergab. Es lag kein Fall vor, der den Kläger zur vorläufigen Leistung verpflichtet und ihn ggf zur Kostenerstattung nach § 102 SGB X berechtigt hätte. Schließlich ist auch der Wille des Klägers, im Hinblick auf eine ungeklärte Zuständigkeit (vorläufig) leisten zu wollen, vorliegend nach außen nicht erkennbar geworden. Er hat mit Bescheid vom 4.5.2006 S. gegenüber die Leistung zunächst befristet, diese aber nicht als vorläufige gekennzeichnet, sondern ausdrücklich als Leistung der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII und Leistungen zum Lebensunterhalt) bezeichnet und in eigener Zuständigkeit erbracht.

20

c) Schließlich scheidet auch § 104 SGB X als mögliche Anspruchsgrundlage aus. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X vorliegen.

21

Insoweit kann die vom LSG entschiedene Frage offenbleiben, ob eine materiell-rechtliche Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, an junge, seelisch behinderte Volljährige Eingliederungshilfe nach § 41 Abs 1 S 1 SGB VIII iVm § 35a SGB VIII zu erbringen, ausscheidet, wenn bei Beginn der Eingliederungsmaßnahme eines bereits volljährigen jungen Erwachsenen prognostisch damit zu rechnen ist, dass die Maßnahme langfristig über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus fortzuführen sein wird. Einem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X steht jedenfalls die (mittlerweile bindend gewordene) Ablehnung der Leistung nach § 41 Abs 1 S 2 iVm § 35a SGB VIII durch den Beklagten entgegen. Die Leistungspflicht des auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträgers ist grundsätzlich durch die gegenüber dem Leistungsempfänger ergangenen Bescheide begrenzt (vgl BSGE 84, 80, 83 ff mwN = SozR 3-1300 § 104 Nr 15; zuletzt BSG Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 20 RdNr 26, unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 6). Dies gilt zwar ua dann nicht, wenn die ablehnenden Bescheide offensichtlich unrichtig sind (vgl BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 6; BSGE 72, 281, 282 f = SozR 3-1300 § 103 Nr 4). Ob hier eine solche Ausnahmekonstellation vorliegt, ist zweifelhaft, jedoch muss dies nicht entschieden werden. Denn der Kläger könnte sich im Erstattungsverfahren nicht mehr auf eine offensichtliche Unrichtigkeit der Leistungsablehnung berufen. Er hat weder Widerspruch noch Klage erhoben und die ablehnenden Bescheide bestandskräftig (§ 77 SGG) werden lassen, obwohl er Kenntnis von der Leistungsablehnung und damit die Möglichkeit hatte, als Prozessstandschafter für den Leistungsempfänger das Widerspruchs- und Klageverfahren auf Feststellung der nunmehr im Streit stehenden Sozialleistung zu führen (vgl § 95 SGB XII).

22

Gemäß § 95 S 1 SGB XII kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Mit Hilfe dieser Regelung kann der Träger der Sozialhilfe statt und gerade neben Erstattungsansprüchen vor allem nach den §§ 102 ff, 104 SGB X die Feststellung der Leistungspflicht des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers für die bereits erbrachten Leistungen geltend machen. Damit stehen Erstattungsansprüche und die Befugnis des § 95 SGB XII grundsätzlich gleichrangig nebeneinander (Armbruster in: jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 95 RdNr 17 SGB XII). In diesen Fällen kann der Sozialhilfeträger nach dem Gebot der engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X eine nochmalige Überprüfung der Sachlage auch bei offensichtlicher Unrichtigkeit der bisherigen Leistungsablehnung nicht verlangen, zumal er eine "offensichtliche" Unrichtigkeit der Leistungsablehnung im Regelfall erkennen kann und schon deshalb nicht auf eine Überprüfung ihrer Richtigkeit im Klageverfahren verzichten darf. In der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist diese Folge bereits für die Konstellation entschieden, dass der Sozialhilfeträger tatsächlich von der Möglichkeit des § 91a Bundessozialhilfegesetz (nunmehr § 95 SGB XII) Gebrauch gemacht hatte (BSGE 84, 80, 84 = SozR 3-1300 § 104 Nr 15). Nichts anderes kann gelten, wenn dem Sozialhilfeträger - wie hier - die vorangegangene Ablehnung des zunächst in Anspruch genommenen Trägers bekannt ist, er diese von vornherein für unzutreffend hält, er aber gleichwohl nicht in das Verwaltungsverfahren eintritt und Klage erhebt, um seine Position durchzusetzen (vgl Kater in Kasseler Komm, Stand Dezember 2013, § 104 SGB X RdNr 38 mwN). Im Übrigen ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des LSG und der Revisionsbegründung eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht ersichtlich.

23

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerwG, wonach es einem Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers aus § 104 SGB X nicht entgegensteht, dass weder er (gemäß § 95 SGB XII) noch der Berechtigte einen für die Leistung des anderen Trägers (auch materiell-rechtlich) erforderlichen Antrag gestellt hat (vgl BVerwG Urteil vom 23.1.2014 - 5 C 8/13 - NJW 2014, 1979 ff unter Hinweis auf BSGE 82, 112 ff; 84, 61 ff). In dieser Entscheidung ist das BVerwG nur der Frage nachgegangen, ob der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger zwingend bereits Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gewesen sein muss, was dort nicht der Fall war. Daraus folgt indes nichts für die hier entscheidungserhebliche Frage, welche Folgen sich aus der Durchführung eines solchen Verfahrens und seinem Abschluss durch bestandskräftigen, die Leistung ablehnenden Verwaltungsakt ergeben. Dass das BVerwG nicht von der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG abweichen wollte, ergibt sich schon daraus, dass es diese weder erwähnt noch in der Sache Einschränkungen des Erstattungsbegehrens aufgrund des in § 86 SGB X normierten Gebots der engen Zusammenarbeit diskutiert hat.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 und Abs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

25

Der Streitwert bemisst sich nach der im Revisionsantrag des Klägers bezifferten Geldleistung (vgl § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 GKG).

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