| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Das Gericht kann über die Klage unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden. Denn das mit Schreiben vom 29.06.2022 eingereichte Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und folglich unzulässig. |
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| | Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. In Fällen der offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnung ist der abgelehnte Richter jedoch nicht den Beschränkungen des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 ZPO unterworfen und daher auch nicht zur dienstlichen Äußerung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO verpflichtet. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise dann unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt; Indizien für einen solchen Missbrauch des Ablehnungsrechts können sein, dass die Begründung des Gesuchs nicht hinreichend konkret auf den abgelehnten Richter bezogen ist, dass der Inhalt der Begründung von vornherein ersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, oder dass verfahrensfremde Zwecke, wie etwa das Ziel, den Prozess zu verschleppen, verfolgt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.2017 - 10 B 5/17 - juris Rn. 1). Solche Indizien ermöglichen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs, wenn zur Begründung des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Verfahrensgegenstand selbst eingegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 - juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 29.11.2017 - 10 B 5/17 - juris Rn. 1). |
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| | Gemessen hieran stellt sich der im Schreiben vom 29.06.2022 enthaltene Ablehnungsantrag der Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar. Zur Befangenheit wird lediglich vorgetragen, der Befangenheitsantrag ergehe wegen fahrlässiger wie willkürliche Diskriminierung und Vorverurteilung der Klägerin. Das Befangenheitsgesuch richtet sich gegen die Ablehnung des Terminverlegungsantrages; es dient ersichtlich dazu, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 zu torpedieren mit dem Ziel, dass ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden muss. Das Ablehnungsverfahren wird jedoch nach seinem Sinn und Zweck missbraucht, wenn es - wie vorliegend - dazu dienen soll, Druck auf die zur Entscheidung berufenen Richter dahin auszuüben, dass sie in dem vom Ablehnenden gewünschten Sinne entscheiden (vgl. BFH, Beschl. v. 18.10.1994 - VIII B 120/93 - juris Rn. 25; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2013 - 17 U 221/12 - juris Rn. 13). Das prozessuale Verhalten der Klägerin hinsichtlich des Ablehnungsantrags stellt sich demnach als rechtsmissbräuchlich dar. |
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| | Das am 01.07.2022 und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Gericht eingegangene Schreiben der Klägerin vom 01.07.2022 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. |
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| | Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - juris Rn.10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - juris Rn. 10 und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538). |
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| | 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG. |
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| | a) Die Klägerin erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG; es fehlt an dem erforderlichen qualifizierten Aufenthaltstitel. |
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| | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt. |
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| | Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung besitzt die Klägerin den von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG geforderten Aufenthaltstitel nicht. Die Beklagte hat die der Klägerin erteilte Niederlassungserlaubnis mit Bescheid vom 01.07.2020 zurückgenommen. Diese Rücknahme führte gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis und hat die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin beendet (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Der von der Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2020 eingelegte Widerspruch bewirkt lediglich, dass die mit der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids vom 01.07.2020 entstandene Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) nicht vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), ändert jedoch nichts an der - mangels Aufenthaltsrechts - Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthalts (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 07.03.2006 - 2 M 130/06 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschl. v. 06.10.2009 - 3 B 159/08 - juris Rn. 2). Diese Wirkung entfällt erst mit Aufhebung der verfügten Rücknahme durch die Behörde oder das Gericht (§ 84 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Einbürgerungsbehörde und das Gericht sind an die Tatbestandswirkung wirksamer Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden und nicht befugt, deren Rechtmäßigkeit im Einbürgerungsverfahren zu prüfen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Stand: 19.04.2022, Rn. 12 m.w.N.). |
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| | Aufgrund des zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts der Klägerin ist auch die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach der Ausländer einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland haben muss, nicht erfüllt. |
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| | b) Die Klägerin erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. |
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| | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt voraus, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Das Erfordernis, seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten zu können, ist eine wichtige Voraussetzung, um sich langfristig erfolgreich in die deutsche Gesellschaft integrieren zu können. In einer auf Erwerbsarbeit ausgerichteten Gesellschaftsordnung wie der deutschen ist die wirtschaftliche Selbständigkeit grundsätzlich Voraussetzung für eine volle gesellschaftliche Teilhabe. Die geforderte eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts stellt einen Beleg auch wirtschaftlicher Integration dar. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegengewirkt werden. Der Einbürgerungsbewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Er hat deshalb auch darzulegen und zu beweisen, dass er den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen eigenständig bestreiten kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 31.05.2022, Rn. 3, 5, 7, jeweils m.w.N.). |
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| | Eine Absicherung gegen das Risiko von Krankheit und Pflege ist Teil des sozialen Standards in Deutschland, weshalb eine Kranken- und Pflegeversicherung zum Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers zählt. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern gehört zudem eine Altersvorsorge zum Lebensunterhalt dazu; der Aufbau einer Altersvorsorge ist wesentlicher Bestandteil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland und die Teilnahme hieran Ausdruck der wirtschaftlichen Integration (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 10, 12, 13, jeweils m.w.N.). |
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| | Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Lebensunterhalt ist demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Für die Berechnung des maßgeblichen Unterhaltsbedarfs ist auf die Leistungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 SGB II abzustellen, in der der Einbürgerungsbewerber aktuell lebt. Demnach ist der Bedarfsberechnung der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt, unabhängig davon, inwieweit zwischen diesen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen. Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft können auch ein deutscher Ehepartner und deutsche Kinder zählen. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) und hat im Regelfall einen Leistungsanspruch in Höhe dieses Anteils. Das führt regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers dann nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann. Die Bedarfsberechnung bestimmt sich grundsätzlich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeldes II den Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Bei Unterkunft und Heizung ist auf die tatsächlich anfallenden Kosten abzustellen. Hinzuzurechnen ist auch der nicht vom Regelbedarf erfasste Anteil der Kosten für elektrische Energie, d.h. der auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallende Teil der Stromkosten, der Bestandteil der Unterkunftskosten ist. Auch die für die Krankenversicherung aufzuwendenden Beträge zählen zum Unterhaltsbedarf. Auf Bedarfsseite sind auch die Kosten für eine private Pflegeversicherung hinzuzurechnen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 16, 17, 20, 21, 22, 23, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 38, jeweils m.w.N.). |
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| | Dem festgestellten Unterhaltsbedarf sind die dem Einbürgerungsbewerber tatsächlich zur Verfügung stehenden Mittel (Existenzmittel) gegenüber zu stellen. Bei im Bundesgebiet zusammenlebenden Ehegatten kann auf ein gemeinsames Einkommen abgestellt werden. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG regelt nicht, aus welchen Mitteln der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann. Deshalb sind alle zur Verfügung stehenden Mittel, die die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausschließen, berücksichtigungsfähig. Der Lebensunterhalt kann somit gesichert sein, wenn der Einbürgerungsbewerber einer den Unterhaltsbedarf abdeckenden selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und Einkommen bezieht. Möglich ist aber auch der Bezug von Renten oder ähnlichen Leistungen, die gewährt werden, ohne dass der Einbürgerungsbewerber (noch) in einem Arbeitsverhältnis steht. Ausreichend ist auch, dass der Einbürgerungsbewerber seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreitet. Nicht ausgeschlossen ist des Weiteren, dass er Ansprüche gegen Dritte hat wie beispielsweise ein Familienangehöriger, der - weil er den Haushalt führt und die Kinder betreut - Unterhaltsansprüche gegen den Ehepartner geltend machen kann. Bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens sind Verbindlichkeiten des Einbürgerungsbewerbers grundsätzlich in Abzug zu bringen. Zwar können die Gläubiger auf die dem Einbürgerungsbewerber zufließenden Geldmittel nicht oder nicht in vollem Umfang zugreifen, weil er in den Genuss des Pfändungsschutzes der §§ 850 ff ZPO kommt. Anderenfalls wäre der Einbürgerungsbewerber ganz oder teilweise auf öffentliche Mittel angewiesen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist aber die Bestreitung des Lebensunterhaltes bei wertender Betrachtung nicht eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern allein dem gesetzlichen Schuldnerschutz zu verdanken, ist die dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes bei Verbindlichkeiten des Einbürgerungsbewerbers fraglich. Im Hinblick auf den Normzweck des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, einer Zuwanderung in die Sozialsysteme entgegenzuwirken, ist es deshalb geboten, Verbindlichkeiten des Einbürgerungsbewerbers bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen. Auch Zinsbelastungen sowie Neben- und Betriebskosten im Fall eines selbst bewohnten Eigentums sind vom Einkommen abzuziehen. Ratenzahlungen auf bestehende Unterhaltsrückstände nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind vom Einkommen gleichfalls in Abzug zu bringen. Unterhaltsansprüche Dritter gegenüber dem Einbürgerungsbewerber sind vom vorhandenen Einkommen ebenfalls abzuziehen. Unterhaltsansprüche der mit dem Einbürgerungsbewerber in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen werden jedoch vom Einkommen nicht abgezogen; diese Ansprüche werden über Regel- und ggf. Mehrbedarfe (§§ 20, 21 SGB II) berücksichtigt (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 52, 53, 54, 55, 57, 58, 59, 60, 61, jeweils m.w.N.). |
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| | Ist der nach den Regelungen des SGB II/SGB XII bestehende Bedarf nicht vollständig gedeckt, ist zu prüfen, ob die verbleibende Einkommenslücke durch unschädliche Sozialleistungen geschlossen werden kann. Berücksichtigungsfähig (unschädliche Sozialleistungen) sind das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungs- oder Elterngeld sowie alle anderen öffentlichen Mittel mit Ausnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Zu den berücksichtigungsfähigen Mitteln zählen beispielsweise auch Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und Ausbildungsförderung sowie alle öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen. Die Herkunft der Mittel kann allerdings bei der Frage der Nachhaltigkeit/Prognose relevant sein. Denn die zur Verfügung stehenden Existenzmittel müssen eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 63, 64, 65, 66, jeweils m.w.N.). |
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| | Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit des Einbürgerungsbewerbers richtet sich die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens nach §§ 11 bis 11b SGB II. Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind alle geldwerten und zur endgültigen Verwendung zufließenden tatsächlichen Leistungen. Sofern laufende Einnahmen im maßgeblichen Zeitraum in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Von dem gemäß § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelnden Bruttoeinkommen sind die in § 11b SGB II genannten Beträge abzuziehen, weil der Lebensunterhalt dann nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 70, 71, 72, 73, jeweils m.w.N.). |
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| | Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist. Es ist die Frage zu beantworten, ob der Einbürgerungsbewerber aller Voraussicht nach bei nicht wesentlich veränderten und unter Außerachtlassung von unvorhergesehenen Umständen den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln, Zuwendungen Dritter sowie als unschädlich eingeordneten öffentlichen Mitteln auch in der Zukunft wird bestreiten können. Es muss eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet sein, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt. Die Prognoseentscheidung setzt auch eine Abschätzung aufgrund rückschauender Betrachtung voraus. Hierzu muss auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt. Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt in Zukunft durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, ist an die bisherige Aufenthalts-, Ausbildungs- und Erwerbsbiografie des Einbürgerungsbewerbers anzuknüpfen und unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebens-, Wohn- und Beschäftigungssituation abzuschätzen, ob er in wirtschaftlich so stabilen Verhältnissen lebt, dass er voraussichtlich weder kurz- noch mittelfristig zum Kreis der nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Leistungsberechtigten zählen wird. Bei der anzustellenden Prognose ist die Qualifikation des Einbürgerungsbewerbers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, ebenso zu berücksichtigen wie die Frage, ob sich der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat. Aus der bisherigen Erwerbsbiographie resultierende oder wegen sonstiger Umstände absehbare Risiken des Arbeitsplatzverlustes oder einer wesentlichen Einkommensverschlechterung sind auszuschließen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 83, 84, 85, 86, 87, 90, 91, 92, 93, jeweils m.w.N.). |
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| | Eine positive Prognoseentscheidung kann nicht getroffen werden, wenn der Einbürgerungsbewerber lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet, er bestreite den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln. Vielmehr bedarf es nachvollziehbarer, aussagekräftiger und umfassender Angaben, die eine verlässliche Beurteilung der wirtschaftlichen Situation ermöglichen. Handelt es sich um zeitlich limitierte Leistungen (z.B. Bezug von Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Krankengeld oder Ausbildungsförderung), die der Einbürgerungsbewerber bezieht, so kann dies zu einer negativen Prognose führen, wenn sich keine zuverlässige Kompensation abzeichnet. Zweifel, ob der Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestritten werden kann, können auch angezeigt sein bei rechtlich und tatsächlich ungesicherten Zuwendungen Dritter. Solche Zweifel können gleichfalls angezeigt sein bei einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis sowie bei einem ständigen Wechsel von Erwerbstätigkeit in randständigen Arbeitsverhältnissen und längeren Phasen der Arbeitslosigkeit. Ist die Erwerbsbiografie des Einbürgerungsbewerbers von langjährigen, ganz überwiegend durch relativ kurze, häufige geringfügige bzw. (allein) nicht bedarfsdeckende Arbeitsverhältnisse geprägt, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es ihm nunmehr dauerhaft gelingen wird, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Eine positive Prognose kann auch noch nicht gestellt werden, wenn das neu begründete Arbeitsverhältnis sich noch in der Probezeit befindet. Zweifel, dass der Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, gehen zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O., Rn. 88, 121, 124, 125, 127, 129, 132, jeweils m.w.N.). |
|
| | In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Klägerin den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann. |
|
| | Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 14.04.2022 aufgefordert, Nachweise über die Altersvorsorge, Nachweise über das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes, Nachweise der aktuellen Kosten für Miete, Warmwasser, Heizung und Strom sowie Kopien der Zuwendungsbescheide, falls die Klägerin Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungs- oder Elterngeld beziehen sollte, dem Gericht bis zum 24.05.2022 vorzulegen. Dieses gerichtliche Schreiben wurde der Klägerin ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 21.04.2022 zugestellt. Bis zur mündlichen Verhandlung sind beim Gericht die angeforderten Unterlagen nicht eingegangen. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung beim Gericht eingegangenen Verdienstbescheinigungen der Klägerin und ihres Ehemannes sind alleine nicht hinreichend für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt sind. Zudem fehlt jeglicher Nachweis zur Altersvorsorge. Schließlich kann eine positive Prognose auch für den Fall, dass die Existenzmittel den Unterhaltsbedarf übersteigen sollten, nicht getroffen werden, da nach der vorgelegten Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers das gegenwärtige Arbeitsverhältnis der Klägerin sich noch bis zum 31.08.2022 in der Probezeit befindet. |
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| | c) Die Klägerin erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. |
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| | § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG setzt u.a. voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt (sog. Bekenntniserklärung). Aus dem Umstand, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung von einem entsprechenden Bewusstsein des Einbürgerungsbewerbers getragen sein muss, folgt zwingend, dass der Einbürgerungsbewerber zumindest einfache Grundkenntnisse der freiheitlichen demokratischen Grundordnung besitzen und den Inhalt der von ihm abgegebenen Bekenntniserklärung verstanden haben muss. Denn nur derjenige kann sich glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt und den Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung jedenfalls in Ansätzen kennt. Bei einer Einbürgerung ist deshalb im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung verstanden hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Stand: 25.05.2022, Rn. 46, 47, jeweils m.w.N.). Dieser Befragung hat sich die Klägerin entzogen, da sie in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Das Gericht kann deshalb nicht prüfen und feststellen, ob die Klägerin die von ihr am 15.07.2020 unterzeichnete Bekenntniserklärung verstanden hat. |
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| | 2. Eine Einbürgerung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 StAG scheidet gleichfalls aus. |
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| | Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StAG sollen Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Da die Klägerin nach den Ausführungen unter Ziffer 1 nicht sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt, scheidet eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 StAG gleichfalls aus. |
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| | 3. Die Klägerin kann auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert werden. |
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| | § 8 Abs. 1 StAG setzt u.a. voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat. Dies ist - wie bereits dargelegt - vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht der Fall; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. |
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