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| | Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. |
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| | Gegenstand des Rechtsstreits ist (allein) der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2019 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2020, und dies auch nur insoweit, wie die Beklagte es damit der Sache nach abgelehnt hat, die - zugleich über den 31.12.2019 hinaus (weiter-)bewilligte - Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht auf unbestimmte Dauer, sondern lediglich (weiter) auf Zeit zu bewilligen; nur diesbezüglich hat die Klägerin den Bescheid - der ihr im Übrigen auch günstig ist - angefochten. |
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| | Streitig ist mithin allein die Frage, ob die Klägerin nach dem Eintritt des Versicherungsfalls respektive dessen Nachweises im Juni 2018 auf der Grundlage der Weiterbewilligung im Rentenbescheid vom 23.08.2019 über den 31.12.2019 hinaus (nunmehr) einen Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung hat oder ob die Beklagte die Rentenleistung (erneut) befristen durfte. Dass die Klägerin über den 31.12.2019 bis zum Ablauf des 31.12.2022 einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat, steht für die Beteiligten und den Senat bindend (§ 77 SGG) fest (statt vieler dazu nur Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80, zitiert - wie alle nachfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nach juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R); die Leistungsminderung als solche als Voraussetzung für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) ist zwischen den Beteiligten ohnehin unstreitig (vgl. auch dazu BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R). |
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| | Ihr (alleiniges) Begehren auf Gewährung der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht nur bis zum Ablauf des 31.12.2022, sondern (auch) darüber hinaus auf Dauer verfolgt die Klägerin statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG). Die Anfechtungsklage richtet sich gegen Ablehnung einer Dauerrentengewährung, die Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten zu einer solchen Leistungsgewährung auch über den 31.12.2022 hinaus auf Dauer. |
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| | Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.2020 ist, soweit angefochten (s.o.), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht auf unbestimmte Dauer (weiter-)bewilligt hat, sondern lediglich auf Zeit. |
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| | Rechtsgrundlage für die auf den Ablauf des 31.12.2022 (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI -) erfolgte Befristung der bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Danach werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn bzw. - bei Verlängerung - nach Ablauf der vorherigen Frist (Sätze 2 bis 4). Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden nach Satz 5 der Regelung unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. |
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| | Zugunsten der Klägerin geht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass bei ihr ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich vorliegt und ihr Rentenanspruch daher - anders als bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden (vgl. BSG, Großer Senat, Beschluss vom 10.12.1976, u.a. GS 2/75) - nicht wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts besteht, was eine ausnahmslose Befristung zur Folge hätte, sondern unabhängig von der Arbeitsmarktlage. |
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| | Ausgehend hiervon hat die Beklagte die der Klägerin bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Recht (erneut) nur auf Zeit bewilligt. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmt dies als Regelfall. Eine zeitliche Befristung ist ausnahmsweise nur dann nicht vorzunehmen, wenn der Rentenanspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. |
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| | Der Begriff der Unwahrscheinlichkeit ist bei prognostischer Beurteilung - wobei es insoweit maßgeblich auf den Zeitpunkt der Rentenbescheiderteilung ankommt, sodass nach diesem Zeitpunkt eingetretene Umstände nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R; Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80, jeweils m.w.N.) - dahingehend zu verstehen, dass schwerwiegende medizinische Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht sprechen müssen, sodass ein Dauerzustand vorliegt. Von solchen Gründen kann erst dann ausgegangen werden, wenn alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und auch hiernach ein aufgehobenes Leistungsvermögen besteht. Unwahrscheinlichkeit i.S.d. § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI liegt daher dann vor, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs nach medizinischen Erkenntnissen - auch unter Berücksichtigung noch vorhandener therapeutischer Möglichkeiten - eine Besserung nicht anzunehmen ist, durch welche sich eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit des Versicherten ergeben würde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Besserung „auszuschließen“ ist. Vielmehr ist allein erheblich, dass alle therapeutischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden müssen, um ein qualitatives oder quantitatives Leistungshindernis zu beheben. Da die genannte Regelung ausdrücklich darauf abstellt, ob unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben „werden kann“, ist auch nicht maßgeblich, ob sie behoben „werden wird“. Solange die Möglichkeit besteht, das Leistungsvermögen eines Versicherten auf der Grundlage anerkannter Behandlungsmethoden wiederherzustellen, und solange - im Einzelfall - keine gesundheitsspezifischen Kontraindikationen entgegenstehen, ist von der Unwahrscheinlichkeit der Behebung der Leistungsminderung daher nicht auszugehen. Die Frage, inwieweit die Therapiemaßnahmen vom Versicherten zu dulden, also durchzuführen sind, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. zum Vorstehendem nur BSG, Urteil vom 29.03.2006, B 13 RJ 31/05 R). |
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| | Unter Anwendung dieser Grundsätze ist - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung (s.o.) - nicht unwahrscheinlich, dass die (medizinisch) volle Erwerbsminderung der Klägerin behoben werden kann, mithin bei der Klägerin zumindest eine Leistungsfähigkeit von mindestens drei Stunden täglich zu erreichen ist. |
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| | Dies hat das SG in der angefochtenen Entscheidung namentlich gestützt auf das (urkundsbeweislich verwertbare) Gutachten der D im Einzelnen zutreffend dargelegt und begründet; der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. |
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| | Ergänzend merkt der Senat an, dass die von der Gutachterin beschriebenen seelischen Leiden der Klägerin - insoweit wird auf die obige Darstellung im Tatbestand verwiesen -, auf deren Grundlage sowie der entsprechenden Leistungseinschätzung der D (zeitliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich) die Beklagte auch den vorliegend der Renten(weiter)bewilligung zu Grunde gelegten Versicherungsfall angenommen hat, zum maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) insbesondere weiterhin nicht fachärztlich psychiatrisch behandelt worden sind, obgleich die Gutachterin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Behandlungsmöglichkeiten mitnichten ausgeschöpft sind und dass bei Intensivierung (Psychotherapie) respektive (erstmaliger) Durchführung einer entsprechenden (ambulanten) psychiatrischen Facharztbehandlung eine Wiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens gerade nicht unwahrscheinlich ist, insbesondere nach Beendigung des die Klägerin seelisch belastenden Zivilrechtsstreits im Juli 2019. Darauf hat auch W in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2019 (die als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbar ist) nach erneuter Befassung der D hingewiesen, und - dies nur am Rande - auch der Sachverständige S hat (wenn auch fachfremd) in seinem Gutachten die Einschätzung geäußert, dass bei entsprechender psychiatrischer Behandlung eine Stimmungsaufhellung erfolgen könnte, die die Bewältigungsmechanismen der Klägerin verbessere, sodass sich die subjektive Wahrnehmung hinsichtlich der nicht veränderbaren somatischen Beeinträchtigungen dann ändere. |
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| | In Ansehung all dessen erschließt sich dem Senat nicht ansatzweise, welche schwerwiegenden medizinischen Gründe gegen eine - rentenrechtlich relevante - Besserungsaussicht von psychiatrisch-psychosomatischer Seite sprechen sollten, nachdem die von D auf ihrem Fachgebiet beschriebenen Gesundheitsstörungen weder zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung der Klägerin, noch zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentengewährung und auch nicht zum - hier allein maßgeblichen - Zeitpunkt der Weitergewährung mit dem vorliegend in Rede stehenden Bescheid überhaupt fachärztlich-psychiatrisch behandelt worden sind. |
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| | Soweit die Klägerin gemeint hat, ihr Gesundheitszustand habe sich in all den Jahren tatsächlich nicht gebessert bzw. es sei „in absehbarer Zeit zumindest mit keiner Besserung zu rechnen“, kommt es darauf nach den oben dargelegten Maßstäben und dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Prognose der Beklagten nicht entscheidend an, zumal die Klägerin - wie bereits aufgezeigt - die vorhandenen Therapiemöglichkeiten, namentlich eine psychiatrische Facharztbehandlung, gerade nicht genutzt respektive die psychotherapeutischen Maßnahmen nicht ausgeschöpft hat. Ohnehin ergibt sich insbesondere aus der Bescheinigung der G - die keine Fachärztin für Psychiatrie ist - vom 06.08.2019 lediglich, dass (so die Therapeutin) eine „nachhaltige Besserung zur Zeit nicht absehbar“ sei; eine Unwahrscheinlichkeit im oben dargelegten Sinne lässt sich daraus indes schon nicht ableiten; unabhängig davon hat D zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin auch die ambulante Psychotherapie zuletzt nicht adäquat bzw. hinreichend suffizient durchgeführt worden ist (s. insoweit die Darstellung im Tatbestand). |
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| | Soweit die Klägerin im Klage- und Rechtsmittelverfahren immer wieder ihre (fortbestehenden) somatischen Leiden von gynäkologischer bzw. phlebologischer Seite thematisiert und geltend gemacht hat, (auch) diese hätten sich nicht gebessert und würden dauerhaft bestehen, folgt daraus nichts Abweichendes. Insoweit mangelt es bereits am Eintritt eines entsprechenden Versicherungsfalls der Erwerbsminderung. Denn sowohl die erstmalige Rentenbewilligung als auch die vorliegend in Rede stehende (erneut) befristete Weiterbewilligung über den 31.12.2019 hinaus beruht gerade nicht auf einer zeitlichen Leistungslimitierung aus gynäkologischen bzw. phlebologischen Gründen, sondern allein auf den seelischen Beeinträchtigungen (s.o.). Die Beklagte hat allein deswegen auf der Grundlage des Gutachtens der D einen entsprechenden Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung angenommen und der Klägerin gerade und ausschließlich wegen des Eintritts dieses Versicherungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 11.12.2018 mit Entscheidung über die Art der Rente, s. dazu BSG, Urteil vom 17.02.1982, 1 RJ 102/80) und eben diese Rente weiterhin auf der Grundlage des Versicherungsfalls vom 20.06.2018 (Tag der Untersuchung durch D) mit dem - allein hinsichtlich der Befristung angefochtenen - Bescheid vom 23.08.2019 weiterbewilligt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin, ihre körperlichen Leiden seien einer Besserung nicht zugänglich, weswegen die Rente auf Dauer zu gewähren sei, geht mithin von vornherein ins Leere. |
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| | Unabhängig davon ist bereits oben dargelegt worden, dass eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verfügungssatzes über die Art der Rente (wegen des Eintritts des Versicherungsfalls) im Rentenbewilligungsbescheid nicht in Betracht kommt, wenn - wie vorliegend - lediglich die zeitliche Begrenzung der bewilligten Rente angegriffen ist (s. erneut BSG, a.a.O.). |
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| | Nach alledem ist nicht festzustellen, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt der Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente (von psychiatrisch-psychosomatischer Seite) ein nicht mehr positiv zu beeinflussender Gesundheitszustand vorgelegen hat und es daher unwahrscheinlich gewesen ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann. Die Beklagte hat die Rente wegen voller Erwerbsminderung daher zu Recht (erneut) lediglich befristet für weitere drei Jahre bewilligt, nachdem vorliegend auch eine Gesamtbefristungsdauer von neun Jahren (§ 102 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 SGB VI) noch nicht erreicht ist. |
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| | Lediglich noch am Rande - und nicht entscheidungserheblich - merkt der Senat in Ansehung des klägerischen Vorbringens ergänzend an, dass die Beklagte ohnehin auch in der Sache zu Recht im Hinblick auf die bei der Klägerin bestehenden somatischen Leiden, namentlich die chronische sekundäre Lymphabflussstörung bei Zustand nach operiertem Vulvakarzinom, eine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungseinschränkung verneint hat. Denn die Fachärztin W hat in ihrem (urkundsbeweislich verwertbaren) Gutachten vom 16.02.2018 respektive in ihren sozialmedizinischen Stellungnahmen vom 02.05.2018, 21.08.2019 und vom 11.10.2019 auf Grundlage des von ihr erhobenen klinischen Befunds (insoweit wird auf S. 11 ff. des Gutachtens verwiesen) im Einzelnen überzeugend dargelegt, dass und warum die von gynäkologischer bzw. phlebologischer Seite bei der Klägerin bestehenden Funktionsdefizite lediglich zu qualitativen Leistungseinschränkungen - insoweit wird auf die Darstellung oben im Tatbestand Bezug genommen -, nicht jedoch zu einer zeitlichen Leistungslimitierung für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung führen. Davon sind bereits zuvor auch die Ärzte der Klinik T sowie die Ärzte des Reha-Zentrums bei der Therme ausgegangen und später auch die E in ihrer (als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbaren) sozialmedizinischen Stellungnahme vom 21.05.2021. Auch der Wahlsachverständige S hat seitens seines Fachgebiets ein zeitliches Leistungsvermögen von jedenfalls „bis“ sechs Stunden täglich angenommen - von den Beteiligten und auch dem SG übersehen -, was eine Erwerbsminderung ausschließt (s. § 43 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI: „mindestens“ - also einschließlich - sechs Stunden täglich). Dass sich der somatische Gesundheitszustand der Klägerin seither nicht gebessert hat bzw. eine Besserung weiterhin nicht zu erwarten ist (so namentlich O in seiner „Ärztlichen Bescheinigung“ vom 25.08.2020), ist mithin auch unter diesem Gesichtspunkt ohne Relevanz, ebenso wie der Umstand, dass die körperlichen Leiden der Klägerin weiterhin behandlungsbedürftig sind (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 31.10.2012, B 13 R 107/12 B). |
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| | Weitere Ermittlungen von Amts wegen, insbesondere zum aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin, sind in Ansehung des vorliegend allein maßgeblichen gerichtlichen Prüfungsmaßstabs (s.o.) nicht veranlasst gewesen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend geklärt und die aktenkundigen ärztlichen Äußerungen, namentlich das Gutachten der D sowie die beratungsärztlichen Stellungnahmen, haben dem Senat die erforderlichen Grundlagen für seine Überzeugungsbildung vermittelt. |
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| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
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