| |
|
| | Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und begründet. Der Bescheid vom 04.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das Urteil des SG vom 06.07.2021 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
|
| | Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine volle Erwerbsminderung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch dann vor, wenn der Versicherte täglich mindestens 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann und er damit nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ohne Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage an sich nur teilweise erwerbsgemindert ist, ihm aber der Teilzeitarbeitsmarkt tatsächlich verschlossen ist (sog. konkrete Betrachtungsweise, vgl. etwa BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, juris Rdnr. 24). Der Eintritt einer rentenberechtigenden Leistungsminderung muss im Wege des Vollbeweises festgestellt sein; vernünftige Zweifel am Bestehen der Einschränkungen dürfen nicht bestehen. |
|
| | Die Beurteilung des Leistungsvermögens bezieht sich dabei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieser umfasst jede nur denkbare Tätigkeit, für die es in nennenswertem Umfang Beschäftigungsverhältnisse gibt (vgl. BT-Drucks. 14/4230, S. 25) und damit auch ungelernte Tätigkeiten (vgl. BSG - Großer Senat - Beschluss vom 19.12.1996 - GS 2/95 - BSGE 80, 24; juris). Bezugspunkt ist dabei eine körperlich leichte Tätigkeit (BSG, Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R –, juris) und damit nicht zwingend die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, die etwa für die Frage der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich sein kann. |
|
| | Ausgehend hiervon lässt sich für den Zeitraum seit der Antragstellung eine volle oder auch nur teilweise Erwerbsminderung der Klägerin nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen, so dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. Das Gericht entscheidet dabei nach § 128 Abs. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich, aber an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Gewisse Zweifel sind unschädlich, so lange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (MKLS/Keller SGG 13. Aufl. 2020 § 128 Rdnr. 3b). |
|
| | Der Schwerpunkt der Erkrankungen der Klägerin betrifft nach der Gutachtenslage das psychische Fachgebiet. |
|
| | Der Senat stellt mit dem überzeugenden Gutachten von S fest, dass auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf psychiatrisch-neurologischem Fachgebiet die Klägerin noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich und mehr an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. S konnte bei der Begutachtung keine relevante psychische Störung von Krankheitswert feststellen. Die Klägerin zeigte sich nicht antriebsgemindert. Konzentration und Aufmerksamkeit waren ungestört. Themenabhängig zeigte sich die Klägerin zwar affektiv nicht ganz stabil, fing sich jedoch bei Themenwechsel wieder. Die affektive Schwingungsfähigkeit war daher teilweise etwas eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. Auf neurologischem Fachgebiet zeigte sich ebenfalls kein pathologischer Befund. Das Gutachten von S ist nach Überzeugung des Senats schlüssig und fundiert. Die Klägerin hat einen normalen Tagesablauf geschildert. Dass sie durch das schlechte Verhältnis zu ihrem Sohn und dessen Frau belastet ist, reicht zur Annahme einer krankhaften Störung nicht aus. Zudem besteht zu ihrer Tochter und deren Familie ein gutes Verhältnis. Der Senat kann somit keinen sozialen Rückzug und keine Antriebsminderung feststellen. Die nervenfachärztliche Behandlung findet lediglich sporadisch statt. Die Klägerin hat nach ihren Angaben bei der Begutachtung bei S am 16.05.2022 im Jahr 2022 noch keinen Behandlungstermin bei C oder einem anderen Behandler auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet wahrgenommen. Ein höhergradiger Leidensdruck und eine weitergehende Behandlungsmotivation ist somit nicht erkennbar. |
|
| | Der Senat sieht durch das Gutachten von L eine zeitliche Einschränkung des Einsatz-vermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht als nachgewiesen an. So wendet die Beklagte zu Recht gegen das Gutachten von L ein, dass die von ihm erhobenen Befunde lediglich die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Erkrankung rechtfertigen und die von ihm gestellte Diagnose einer mittelschwer bis schwer ausgeprägten depressiven Störung somit nicht nachvollziehbar und überzeugend ist. Insofern weist auch S in seiner Stellungnahme zum Gutachten von L darauf hin, dass die anamnestischen Angaben lediglich rudimentär und bereits mit einer Wertung versehen im Gutachten dargestellt werden. Auch der Senat kann nicht nachvollziehen, wie L angesichts eines im Wesentlichen ungestörten Tagesablaufs ohne konkrete Hinweise auf einen höhergradigen sozialen Rückzug oder eine schwergradige Antriebsminderung zur Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung gelangt, zumal Gedächtnis, Konzentration und Durchhaltevermögen ungestört waren. Zudem hat die Klägerin nach den von C mitgeteilten Behandlungsdaten in der sachverständigen Zeugenaussage vom 28.08.2019 lediglich niederfrequente Behandlungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Soweit nach dem Befundbericht vom 13.02.2019 von C eine Behandlung mit Escitalopram begonnen wurde, wurde diese Medikation von der Klägerin bei der nachfolgenden Begutachtung bei L nicht mehr angegeben. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach ihren Angaben im Jahr 2022 bis zur Begutachtung bei S überhaupt noch nicht in nervenfachärztlicher Behandlung war, vermögen auch die von C erhobenen Befunde eine Erwerbsminderung nicht zu begründen. Der Senat kann sich somit auf der Grundlage der von L erhobenen Befunde weder von dessen Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung, noch von einer Erwerbsminderung der Klägerin überzeugen. |
|
| | Soweit bei der Begutachtung durch L die Tochter der Klägerin nach den Angaben von L bei der Erhebung der Angaben gedolmetscht hat, stellt dies ebenfalls einen erheblichen Mangel des Gutachtens von L dar. So ist nach Überzeugung des Senats ein psychiatrisches Gutachten grundsätzlich nicht verwertbar, wenn bei der Exploration und Anamneseerhebung Dritte anwesend und beteiligt waren (vgl. so bereits LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2016 – L 7 R 2329/15 –, juris Rdnr. 50; einschränkend LSG Hessen, Urteil vom 12.07.2021 - L 5 R 149/20 -, juris Rdnr. 77ff.). Dies gilt unabhängig davon, ob die Sprachkenntnisse der Klägerin für die Exploration und Anamneseerhebung ausreichend waren. Sofern die Sprachkenntnisse hierfür nicht ausreichend sind, ist bei psychiatrischen Gutachten ein vereidigter Dolmetscher hinzuzuziehen (vgl. hierzu Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 103 SGG Rdnr. 177 ff. sowie Roller, in WzS 2013, 332-337). Ein Rückgriff auf anwesende Familienangehörige als Dolmetscher ist nur dann unproblematisch, wenn es um einen Austausch von Informationen geht, bei denen ihrer Natur nach eine Verfälschung ausscheidet. Bei psychiatrischen Gutachten ist dies jedoch nicht zulässig (vgl. Roller a.a.O. m.w.N.). |
|
| | Die Sprachkenntnisse der Klägerin waren vorliegend für die Exploration und Anamneseerhebung ausreichend. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben weder bei der Begutachtung durch L noch bei der Begutachtung durch S die Hinzuziehung eines Dolmetschers beantragt. S hat in seinem Gutachten ausdrücklich vermerkt, dass die Deutschkenntnisse der Klägerin für die Begutachtung ausreichend waren. Somit war die Hinzuziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich. Auch birgt selbst bei ausreichenden Sprachkenntnissen des Probanden die Anwesenheit Dritter, insbesondere Familienangehöriger, die Gefahr, dass die Angaben des Probanden durch die Wertungen und Motive des Dritten beeinflusst und verfälscht werden. Nach der medizinischen Fachliteratur (Ventzlaff/Förster, Psychiatrische Begutachtung, 6. Aufl. 2015, S. 17) ist die Anwesenheit dritter Personen während der Exploration und der Untersuchung grundsätzlich kontraproduktiv und kann den Aufbau einer Beziehung zwischen Proband und Gutachter stören. Vielmehr kann vor oder nach der Exploration mit den Angehörigen gesprochen werden (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 50). Eine Ausnahme kann daher nur in absoluten Ausnahmefällen gemacht werden, beispielsweise wenn der Proband während der Begutachtung auf die ständige Unterstützung einer Pflegeperson angewiesen ist. |
|
| | Da bereits keine Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegt, welche nach dem ihrem Schweregrad zur Annahme einer Erwerbsminderung führen könnte, erübrigt sich auch eine Stellungnahme des Senats zu den Ausführungen des SG zur Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2020 – L 5 R 1265/18 –; Urteil vom 23.06.2020 – L 9 R 1194/19 –, beide juris), wonach die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung für die Frage, ob eine quantitative Leistungsminderung vorliegt, nicht maßgeblich ist, sondern nur für die Befristung bzw. die Dauer einer Rente Bedeutung erhält. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach der Senatsrechtsprechung im Einzelfall jeweils konkret zu prüfen ist, ob der Schweregrad der gestellten Diagnose konsistent und plausibel ist und ob das Unterbleiben einer der gestellten Diagnose entsprechenden Behandlung auf einem verminderten Leidensdruck beruht (vgl. Urteil des Senats vom 21.01.2022 – L 8 R 1139/21 – n.v., unter Ver-weis auf Keller in jurisPR-SozR 20/2020 Anm. 6; Hensen/Keller in NJW, 2021, 974-978 sowie Matlock in NZS 2021, 154). Der Senat kann im zu entscheidenden Fall keine psychische Erkrankung von erwerbsmindernder Relevanz feststellen, so dass die Frage der Bewertung der Nichtausschöpfung der Therapiemaßnahmen keiner weiteren Erörterung bedarf. |
|
| | Der Senat kann auch nach Prüfung der weiteren Erkrankungen der Klägerin auf orthopädischem und chirurgischem Fachgebiet keine Erwerbsminderung feststellen. Die Klägerin leidet auf orthopädischem Fachgebiet laut der sachverständigen Zeugenaussage von B vom 30.12.2019 an rezidivierenden Brustwirbelsäulenbeschwerden. Diese wurden am 25.03.2019 mit Novaminsulfon behandelt. Weitergehende Behandlungen erfolgten nicht. B konnte aufgrund der wenigen Konsultationen bzw. Befunderhebungen keine Aussage zum Leistungsvermögen abgeben. L hat in seinem Gutachten eine verspannte paravertebrale Wirbelsäulenmuskulatur erhoben. Diese hat jedoch nicht zu entsprechenden Behandlungsmaßnahmen geführt. Orthopädische Befundberichte sind nach dem Jahr 2019 nicht aktenkundig. Zudem konnte L eine Nervenwurzelkompression oder Reizung nicht bestätigen. Die Wirbelsäulenbeschwerden führen daher zum Vermeiden von schweren Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten in Nässe und Kälte, Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung folgt hieraus jedoch auch nach Ansicht von L nicht. |
|
| | Auch auf chirurgischem Fachgebiet ist eine Erwerbsminderung nicht feststellbar. Die Fettschürzenresektion der medialen Oberschenkel im September 2019 hat zwar nachfolgend zu einer Wundinfektion geführt, die in der Berufsgenossenschaftlichen U Klinik T1 vom 02.10.2019 bis zum 28.10.2019 stationär behandelt werden musste. Eine bleibende Leistungs-einschränkung ist jedoch nicht feststellbar. |
|
| | Der Senat stellt daher fest, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten 6 Stunden arbeitstäglich unter Berücksichtigung der bereits dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten kann. Zu einer konkreten Darlegung der Tätigkeiten, zu denen sie aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage ist, besteht bei einem Leistungsvermögen für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auch bei qualitativen Einschränkungen jedoch keine Verpflichtung (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, juris). Das dargestellte Restleistungsvermögen erlaubt Verrichtungen oder Tätigkeiten, wie sie in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, wie z.B. das Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken und das Zusammensetzen von Teilen (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2012 – B 5 RJ 68/11 R –, juris, Rdnr. 25 m.w.N.). Dieser Kern an typischen körperlichen Verrichtungen ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht überholt. Die Aufzählung der Arbeitsfelder und Verrichtungen ist nicht abschließend; sie kann etwa um einfache Büro- oder Montagetätigkeiten und im Hinblick auf die zunehmende Automatisierung von Prozessen auch z.B. um Verrichtungen wie das Messen, Prüfen, Überwachen und die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen erweitert werden (BSG, Urteil vom 11.12.2019 – a.a.O.). Die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist vorliegend auch nicht wegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder des Vorliegens einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung oder unter dem Gesichtspunkt der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes (vgl. dazu zusammenfassend BSG, Urteil vom 11.12.2019 – a.a.O.) erforderlich. Auch die erforderliche Wegefähigkeit ist nach Aussage der beiden Gutachter gegeben. |
|
| | Das Risiko, dass sich eine den Anspruch begründende volle oder teilweise Erwerbsminderung nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen lässt, hat die Klägerin zu tragen. Denn der Versicherte trägt die objektive materielle Beweislast für die Verwirklichung des Rechtssatzes, der seinen Anspruch stützen könnte (BSG Urteil vom 27.06.1968 – 4 RJ 377/67 –, in juris). Das Risiko, bei einem ausreichenden Leistungsvermögen keinen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen, ist nach dem gegliederten Sozialversicherungssystem der Arbeitslosenversicherung bzw. im Falle der Klägerin dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zugewiesen. |
|
| | Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und insbesondere das Gutachten von S haben dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Der zuletzt gehörte Sachverständige S hat auch keine weiteren Ermittlungen mehr für erforderlich gehalten. Die Beteiligten haben ihrerseits auch keine weitere Beweiserhebung beantragt bzw. angeregt, so dass sich der Senat auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu weiteren medizinischen Ermittlungen gedrängt sieht (vgl. BSG, Beschluss vom 28.09.2020 – B 13 R 45/19 B –, juris Rdnr. 11). |
|
| | Auf die Berufung der Beklagten war daher das Urteil des Sozialgerichts vom 06.07.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
|
|
|
| | Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. |
|