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| | Das Gericht legt seiner Entscheidung die in der mündlichen Verhandlung gestellten |
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| | Anträge zu Grunde. Der Austausch von Haupt- und Hilfsanträgen ist jedenfalls nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil er angesichts des unverändert bleibenden Prozessstoffs sachdienlich ist. |
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| | Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. |
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| | 1. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage (§ 31 Abs. 3 Var. 2 KomWG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen |
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| | KomWG ist der Einspruch eines Wahlberechtigten und eines Bewerbers, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, zulässig, wenn ihm 1 vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, bei mehr als 10 000 Wahlberechtigten mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten. Dies ist hier der Fall, da mit den mit dem Einspruch vorgelegten Unterschriftenlisten bei nach den Feststellungen des Gemeindewahlausschuss 17.325 Wahlberechtigten mehrere hundert Personen dem Einspruch beigetreten sind, ohne dass Zweifel an der Wirksamkeit des Beitritts vorgetragen oder erkennbar sind. |
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| | b. Die Voraussetzungen einer Ungültigkeitserklärung liegen jedoch nicht vor. |
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| | Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben sind. |
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| | Als wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung oder über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG sind alle Vorschriften zu verstehen, die entweder die tragenden Grundsätze des Wahlrechts (die allgemeine, gleiche, unmittelbare, freie und geheime Wahl) sichern sollen, oder solche, welche die Öffentlichkeit des Verfahrens und korrekte wahlrechtliche Entscheidungen sowie die richtige Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleisten sollen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2022 - 1 S 2975/21 -, juris, Rn. 55 m.w.N.). |
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| | Dabei reicht eine bloß abstrakte Möglichkeit des Einflusses auf das Wahlergebnis nicht aus. Notwendig ist eine konkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses. Nur wenn unbehebbare Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses vorliegen, kommt eine Ungültigerklärung der Wahl in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn es um Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit bei der Ermittlung des Wahlergebnisses geht. Auch in diesen Fällen bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass durch den Ausschluss der Öffentlichkeit eine Verfälschung des Wahlergebnisses ermöglicht wurde. Das bloße Hegen eines Verdachts reicht insoweit nicht aus. Die abstrakte Möglichkeit der Kausalität für das Wahlergebnis genügt nicht. Das Erfordernis, dass für eine Ungültigerklärung der Wahl die konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bestehen muss, beruht darauf, dass es nur dann gerechtfertigt ist, die Allgemeinheit mit den weit reichenden Folgen einer Neuwahl zu belasten. Daher findet dieses Erfordernis auch auf Verletzungen der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Wahlergebnisermittlung Anwendung. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Folgen einer Neuwahl in Kauf zu nehmen, wenn die Möglichkeit der Wahlbeeinflussung rein theoretischer Natur ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 1 S 1652/16 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.). Unter dem Ergebnis der Wahl ist dabei die Frage zu verstehen, ob ein Bewerber die notwendige Mehrheit erreicht hat und gewählt ist (Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 32 Rn. 110 m.w.N.). |
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| | Dabei können gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KomWG nur Einspruchsgründe berücksichtigt werden, die binnen der einwöchigen Einspruchsfrist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG geltend gemacht worden sind. Der gesetzliche Ausschluss von Einspruchsgründen, die nach Ablauf der Frist zur Wahlanfechtung geltend gemacht werden, gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (materielle Präklusion), weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Gültigkeit einer Wahl alsbald geklärt wird. Gegenstand der Klage ist nicht unmittelbar die Gültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den zulässigen Einspruch ergangene Einspruchsbescheid. Folglich ist auch die gerichtliche Prüfung auf die fristgerecht vorgebrachten Einspruchsgründe beschränkt und nicht auf weitere Anfechtungsgründe zu erstrecken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46). Der Sachverhalt, aus dem sich ein Wahlfehler ergeben soll, muss hinreichend konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2007 - 1 S 567/07 -, juris, Rn. 39 f.). Das im Wahlprüfungsrecht enthaltene Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass das sich auf der Grundlage der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Ergebnis nicht vorschnell in Frage gestellt wird und dadurch Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit geweckt werden. Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562.91 -, BVerfGE 85, 148, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 46 f.). |
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| | aa. Das Vorbringen des Klägers, im Wahlbezirk 014 habe ein Wähler bewusst einen ungültigen Stimmzettel abgegeben, auf dem beide Kandidaten angekreuzt gewesen seien, der aber zu Unrecht nicht als ungültig bewertet worden sei, erfüllt ausgehend hiervon die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG nicht. Eine konkrete Möglichkeit, dass der betreffende Stimmzettel Auswirkungen darauf haben konnte, welcher Bewerber gewählt ist, ist nicht erkennbar. Nach dem durch den Gemeindewahlausschuss festgestelltem Wahlergebnis betrug die Stimmendifferenz zwischen dem Kläger und dem obsiegenden Beigeladenen Ziffer 2 vielmehr sieben Stimmen, so dass der betreffende Stimmzettel dem Kläger nicht zur Stimmenmehrheit verhelfen konnte. Auf andere Personen entfiel kein Stimmanteil, der auch nur die realistische Möglichkeit begründen würde, dass diese hätten gewählt werden können. Soweit der Kläger meint, es dränge sich der Verdacht auf, dass weitere vergleichbare Fälle aufgetreten seien, fehlt es bereits an dem notwendigen substantiierten Vorbringen. Auch unterstellt, dass das Vorbringen des Klägers bezüglich der vorgeblich ungültigen Stimme im Wahlbezirk 014 zutrifft, handelt es sich bei dem durch den Kläger geltend gemachten Verdacht lediglich um eine Vermutung ohne konkreten, der Überprüfung zugänglich Sachverhalt. Der vom Kläger begehrten Beiziehung der als gültig erachteten Stimmzettel bedurfte es daher bezogen auf den Hauptantrag ebenso wenig wie einer – bereits unter dem Gesichtspunkt der geheimen Wahl (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GemO) zweifelhaften – Vernehmung des zu der vorgeblichen Abgabe einer ungültigen Stimme benannten Zeugen. |
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| | bb. Die nichtöffentliche Phase in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses führt ebenfalls nicht dazu, dass die Neuwahl für ungültig zu erklären wäre. |
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| | Die nichtöffentliche Phase in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses verstieß zwar gegen wesentliche Vorschriften über die die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Gemäß § 21 KomWG sind die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO verhandeln und entscheiden die Wahlausschüsse in öffentlicher Sitzung. Hiermit sind vertrauliche vorbereitende Sitzungen und Vorberatungen nicht vereinbar (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 19). Nichts Anderes gilt für die hier durchgeführte nichtöffentliche Zwischenberatung. Angesichts der klaren rechtlichen Vorgaben kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit insbesondere auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass Mitglieder des Gemeindewahlausschusses eine öffentliche Diskussion gescheut hätten. Bei den verletzten Bestimmungen (§ 21 KomWG und § 21 Abs. 3 Satz 1 KomWO) handelt es sich zudem um wesentliche Vorschriften im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG (VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016 |
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| | - 7 K 3161/15 -, juris, Rn. 40; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2018 – 14 K 3350/18 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 65; Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 21 Rn. 12). |
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| | Eine konkrete Möglichkeit, dass ohne den Öffentlichkeitsverstoß ein anderer Bewerber gewählt wäre, ist jedoch nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt kommt auch bei Öffentlichkeitsverstößen eine Ungültigkeitserklärung ohne eine solche konkrete Möglichkeit nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der nichtöffentlichen Phase der Sitzung des Gemeindewahlausschusses war die Stimmauszählung durch die Wahlvorstände aber bereits abgeschlossen und deren Ergebnisse lagen vor. Es ist insbesondere weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit Manipulationen vorgenommen worden wären, die erst dazu geführt hätten, dass der Beigeladene Ziffer 2 die für seine Wahl notwendige Stimmenmehrheit erhalten hat. |
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| | Nichts Anderes gilt hinsichtlich der sieben Stimmzettel, die durch den Gemeindewahlausschuss abweichend von der Entscheidung der jeweiligen Wahlvorstände für ungültig erklärt worden sind. Auch insoweit ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass unter dem Ausschluss der Öffentlichkeit Manipulationen vorgenommen worden sind, zumal auch der Kläger an diesem Einwand in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten hat. Schließlich besteht eine konkrete Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses bereits deshalb nicht, weil – wie sich aus den mit entsprechenden Rotvermerken versehenen Wahlniederschriften der betreffenden Wahlvorstände und den diesen Wahlniederschriften als Anlage beigefügten betroffenen Stimmzetteln ergibt – auf diesen Stimmzetteln für andere Personen als die beiden bestplatzierten Bewerber – den Kläger und den Beigeladenen Ziffer 2 – gestimmt wurde. Es ist demnach ausgeschlossen, dass die gerügten Vorgänge das Stimmenverhältnis zwischen dem zweitplatzierten Kläger und dem obsiegenden Beigeladenen Ziffer 2 hätten verändern können. Angesichts der nur vereinzelten Stimmen für andere Personen besteht zudem keine konkrete Möglichkeit, dass jemand anderes als der Kläger oder der Beigeladene Ziffer 2 Wahlsieger hätte werden können. |
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| | cc. Soweit der Kläger rügt, die Entschließungsfreiheit der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses sei durch die von der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses geäußerten unzutreffenden Rechtsauffassung beeinträchtigt worden, für eine Neuauszählung sei ein wichtiger Grund erforderlich, greift dies nicht durch. |
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| | (1) Der Gemeindewahlausschuss ist zu einer Neuauszählung der abgegebenen Stimmen nur dann befugt und zugleich verpflichtet, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben. |
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| | Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG obliegt dem Gemeindewahlausschuss die Leitung der Gemeindewahlen und die Feststellung des Wahlergebnisses. Nach § 28 Satz 1 KomWG hat er das Wahlergebnis für das Wahlgebiet unverzüglich festzustellen (vgl. zum Zusammenhang zwischen der Befugnis zur Feststellung des Wahlergebnisses und dem Recht zur Anordnung einer Nachzählung der Stimmen anzuordnen VG Karlsruhe, Urteil vom 19.1.2018 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 61.; VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2016 – 7 K 3161/15 -, juris, Rn. 38 jeweils unter Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 24.06.1998 - 4 ZB 97.2164 -, juris, der allerdings zu einer vom baden-württembergischen Kommunalwahlrecht abweichenden Rechtslage ergangen ist). § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG und § 28 Abs. 1 Satz 1 KomWG werden hinsichtlich der Feststellung des Wahlergebnisses durch § 43 KomWO konkretisiert (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 12 KomWG). Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO hat der Gemeindewahlausschuss die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen und dabei die Feststellungen der Wahlvorstände nachzuprüfen. Ergeben sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlausschuss sie so weit wie möglich auf (§ 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO). Fehlerhafte Entscheidungen kann er nach § 43 Abs. 1 Satz 3 KomWO abändern. |
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| | Die Voraussetzungen, unter denen der Gemeindewahlausschuss befugt und zugleich verpflichtet ist, eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen zu beschließen, ergeben sich aus § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO. Es geht insoweit nicht um eine Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO, zu der der Gemeindewahlausschuss stets verpflichtet ist (zur Pflicht zur Nachprüfung Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 28 Rn. 2). Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO auf die Überprüfung der Wahlniederschriften der Wahlvorstände durch den Gemeindewahlvorstand bezieht. Den Wahlniederschriften sind aber nicht alle Stimmzettel, sondern nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 KomWO nur die Stimmzettel beizufügen, über die der Wahlvorstand beschlossen hat. Würde man die Nachzählung der abgegebenen Stimmzettel unter § 43 Abs. 1 Satz 1 KomWO subsumieren, müsste der Gemeindewahlausschuss zudem stets und ungeachtet der Umstände des Einzelfalls eine nochmalige Auszählung der abgegebenen Stimmen durchführen. Dies würde der Rolle der Wahlvorstände, deren Existenz sich ebenso wie die des Gemeindewahlausschusses unmittelbar aus dem Kommunalwahlgesetz ableitet (§ 14 KomWG), nicht gerecht. Ausgehend hiervon ist die Veranlassung einer Neuauszählung der Aufklärung von Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts nach § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWG zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991 - 2 BvR 562/91 -, juris, Rn. 40, wonach es sich bei der Nachzählung abgegebener Stimmen um eine Maßnahme der Aufklärung möglicher Wahlmängel handelt). Damit handelt es sich nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO („klärt er sie [...] auf“) um eine gebundene Entscheidung, zu der der Gemeindewahlausschuss nur dann befugt und zugleich verpflichtet ist, wenn sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts ergeben. |
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| | Aus § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG ergibt sich keine über § 43 Abs. 1 KomWO hinausgehende Befugnis des Gemeindewahlausschusses, etwa im Wege einer Ermessensentscheidung eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen anzuordnen. Der Verordnungsgeber hat in § 43 Abs. 1 KomWO eine ausdifferenzierte Regelung über die Nachprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände, die Aufklärung von Bedenken und die Abänderung fehlerhafter Entscheidungen getroffen. Dem ist zu entnehmen, dass diese Regelung abschließend ist. Damit wäre es nicht vereinbar, aus den allgemeinen Regelungen über die Funktion des Gemeindewahlausschusses in § 11 Abs. 1 Satz 1 KomWG über § 43 Abs. 1 KomWOG hinausgehende Befugnisse des Gemeindewahlausschusses abzuleiten. Auch Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 KomWO sowie der § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 KomWG – in erster Linie die ordnungsgemäße Feststellung des durch den Wahlakt demokratisch legitimierten Bewerbers (vgl. § 43 Abs. 2 Nr. 8 KomWO) – gebieten keine andere Auslegung. Vielmehr würde das Ergebnis einer ohne das Vorliegen von Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts durchführte Neuauszählung, das von dem Ergebnis der Erstauszählung abwiche, über keine größere legitimationsstiftende Wirkung verfügen als das Ergebnis der Erstauszählung. |
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| | (2) Aus dem Vorbringen des Klägers und auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Gemeindewahlausschuss in seiner Sitzung am 25.04.2022 sich aus den Wahlniederschriften oder aus sonstigen Gründen ergebende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWG vorlagen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass dem Gemeindewahlausschuss die Behauptung vorlag, dass – wie vom Kläger mit seinem Wahleinspruch vorgetragen – im Wahlbezirk 014 eine ungültige Stimme nicht als solche gewertet worden sei. Damit kann dahinstehen, ob eine solche Behauptung Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Wahlgeschäfts hervorgerufen hätte. Der Umstand, dass das Wahlergebnis knapp ausfiel, begründet dagegen für sich genommen und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Wahlgeschäfts. Denn auch ein knappes Wahlergebnis kann ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Hieran ändert auch der im Gemeindewahlausschuss offenbar thematisierte Aspekt der „Hygiene“ nichts. |
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| | (3) Auch falls die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses – wie vom Kläger vorgebracht – geäußert haben sollte, dass für eine Neuauszählung ein wichtiger Grund wie etwa eine vorzeitige Schließung der Wahllokale nötig sei, ist nicht erkennbar, dass sie hiermit die Entschließungsfreiheit der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses (§ 11 Abs. 3 Satz 2 KomWG i.V.m. § 32 Abs. 3 GemO) beeinträchtigt hat. Die angeführten Äußerungen sind bereits nicht geeignet, bei den Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses rechtliche Fehlvorstellungen hervorzurufen. Vielmehr ergab sich aus den angeführten Äußerungen rechtlich zutreffend, dass ein Neuauszählungsbeschluss nicht voraussetzungslos gefasst werden kann, sondern es hierfür – dem Gemeindewahlausschuss nicht vorliegender – Gründe bedarf. Selbst falls man mit dem Kläger die Nuancierung zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWO und dem nach dem Vorbringen des Klägers von der Vorsitzenden Gemeindewahlausschusses geforderten wichtigen Grund für rechtlich relevant halten wollte, ergäbe sich jedenfalls nicht die konkrete Möglichkeit, dass durch die Äußerungen der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden konnte. Nachdem dem Gemeindewahlausschuss – wie ausgeführt – keine Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 KomWG vorlagen, ist nicht erkennbar, dass dieser bei präziserer Belehrung über die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu einem Neuauszählungsbeschluss hätte kommen können. Erst und allenfalls aufgrund eines solchen Neuauszählungsbeschlusses wäre aber ein anderes Wahlergebnis denkbar. |
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| | dd. Die unterbliebene Beschlussfassung über den Neuauszählungsantrag führt ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrags. Auch falls insoweit von einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Feststellung des Wahlergebnisses auszugehen sein sollte, wäre dieser Verstoß nicht konkret geeignet, das Ergebnis der Wahl zu beeinflussen. Auch im Fall einer Beschlussfassung über den Neuauszählungsantrag hätte es nicht zu einer Neuauszählung kommen dürfen, weil die rechtlichen Voraussetzungen hierfür – wie ausgeführt – nicht vorlagen. Ein entsprechender Beschluss wäre rechtswidrig gewesen. Ungeachtet dessen fehlt es – auch unter Berücksichtigung des Öffentlichkeitsverstoßes – in tatsächlicher Hinsicht gleichfalls an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Neuauszählungsantrag bei einer Beschlussfassung Erfolg gehabt hätte. Vielmehr hat der Gemeindewahlausschuss das Wahlergebnis letztlich einstimmig festgestellt, so dass nicht anzunehmen ist, dass eine Mehrheit der Ausschlussmitglieder aufklärungsbedürftige Bedenken gegen das festgestellte Wahlergebnis hegte. |
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| | ee. Soweit der Kläger seinen Einspruch auf die Umstände der von den Entscheidungen der jeweiligen Wahlvorstände abweichenden Ungültigerklärung von sieben Stimmzetteln durch den Gemeindewahlausschuss sowie die nach seinem Vorbringen fehlende Beschlussfassung hierüber gestützt hat – in der mündlichen Verhandlung hat er diesen Einwand nicht mehr aufrechterhalten –, ist gleichfalls nicht erkennbar, dass hierdurch das Ergebnis der Wahl beeinflusst werden konnte. Die betreffenden Stimmzettel hätten keine Auswirkungen darauf haben können, wer zum Oberbürgermeister gewählt ist. Die betreffenden Stimmen wurden weder zugunsten des zweitplatzierten Klägers noch zugunsten des erstplatzierten Beigeladenen Ziffer 2 abgegeben. Wie bereits ausgeführt, ist angesichts der nur vereinzelten Stimmen für andere Personen auch nicht konkret erkennbar, dass jemand anderes als der Kläger oder der Beigeladene Ziffer 2 hätte Wahlsieger werden können. |
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| | ff. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob alle versiegelten Pakete am Wahlabend gemäß § 39 KomWO übergeben wurden, ist dieser Einspruchsgrund unsubstantiiert. Es fehlt insoweit an einem nachprüfbaren Tatsachenvortrag. Vielmehr werden lediglich nicht weiter untermauerte Vermutungen oder Andeutungen geäußert. |
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| | gg. Soweit die Rüge des Klägers, die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses hätten keine Einzelheiten zu den Wahlniederschriften und den Feststellungen der Wahlvorstände gekannt, die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl sei aber Sache des Gemeindewahlausschusses selbst, über die Vorgänge hinsichtlich der nachträglichen Ungültigkeitserklärung von sieben Stimmzetteln hinausgehende Bedeutung haben sollte, fehlt es an einer ausreichenden Substantiierung. Insbesondere ist nicht vorgetragen, welche weiteren Umstände die Ausschussmitglieder zu kennen oder zu prüfen gehabt hätten. |
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| | hh. Der Versand einer gemeinsamen Wahlbenachrichtigung für Wahl und Neuwahl (§ 45 Abs. 2 GemO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegenstehende Vorschriften sind nicht erkennbar. § 29 Abs. 3 Satz 3 KomWO setzt die gemeinsame Wahlbenachrichtigung zudem ersichtlich voraus (Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 6 Rn. 54). Nach dieser Vorschrift ist bei der Wahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 1 GemO dem Wähler die Wahlbenachrichtigung zurückzugeben. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn die Wahlbenachrichtigung nochmals bei der Neuwahl nach § 45 Abs. 2 GemO Verwendung finden kann. |
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| | ii. Soweit der Kläger rügt, zahlreiche Wahlberechtigte hätten die beantragten Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zugesandt bekommen, die Beigeladene Ziffer 1 habe trotz der ihr bekannten Problematik keinen Anlass gesehen aktiv zu werden, sondern über die Presse dazu aufgefordert, die Briefwahlunterlagen bis zum 22.04.2022 im Rathaus abzuholen und Wahlberechtigte, die erst am 23.04.2022 oder am 24.04.2022 nach ... zurückgekehrt seien, hätten mangels zugegangener Briefwahlunterlagen keine Möglichkeit gehabt, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, hat er es unterlassen, diesen Einspruchsgrund innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG) ausreichend zu substantiieren. |
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| | Das Kommunalwahlrecht sieht verschiedene Mechanismen vor, die gewährleisten sollen, dass ein Wahlberechtigter auch zu einem späten Zeitpunkt noch einen Wahlschein erlangen kann (vgl. § 9 Abs. 2 KomWO). Insbesondere kann einem Wahlberechtigten, der glaubhaft versichert, dass ihm ein beantragter Wahlschein nicht zugegangen ist, bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 11 Abs. 13 Satz 1 KomWO). |
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| | Ausgehend hiervon fehlt es an einem fristgerechten und der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, dass Wahlberechtigte trotz dieser Mechanismen in der Ausübung ihres Wahlrechts beeinträchtigt waren. So hat der Kläger schon nicht – auch nicht beispielhaft – dargelegt, welche Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig zugesandt bekommen hätten. Er hat gleichfalls nicht dargelegt, inwieweit die Übersendung verspätet gewesen sein soll, d.h. insbesondere wann die Versendung (erst) erfolgt sein soll. Zudem hat er nicht fristgerecht dargelegt, inwieweit und aufgrund welcher Umstände dieser Sachverhalt der Beigeladenen Ziffer 1 bekannt gewesen sein soll. Auch zur angeblichen Presseaufforderung hat der Kläger nicht innerhalb der einwöchigen Einspruchsfrist vorgetragen, wann und in welchem Medium dies erfolgt sein soll. Der Kläger hat ebenfalls nicht konkret – auch nicht beispielhaft – vorgebracht, welche erst kurz vor der Wahl zurückgekehrten Wahlberechtigten mangels Briefwahlunterlagen an der Wahlteilnahme gehindert gewesen sein sollen. |
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| | Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 12.09.2022, dass die „Tageszeitung ...“ – gemeint: „...“ – am 21.04.2022 einen umfangreichen Artikel zur Frage „Was tun, wenn Wahlunterlagen fehlen“ veröffentlicht habe, erfolgte schon nicht innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG. |
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| | jj. Auch das Vorbringen des Klägers, dass Wahlberechtigte, die im Rathaus Briefwahlunterlagen abgeholt hätten und im Anschluss doch noch per Post erhalten hätten, entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 KomWG doppelt hätten abstimmen können, ist unsubstantiiert. § 11 Abs. 13 Satz 2 i.V.m. Abs. 11 Sätze 1 bis 3 KomWO sehen vor, dass im Fall der Neuerteilung eines Wahlscheins der bisherige Wahlschein für ungültig zu erklären ist, dies in ein durch den Bürgermeister zu führenden Verzeichnis aufzunehmen ist und die zuständigen Wahlvorstände über die Ungültigkeit des Wahlscheins zu unterrichten sind. Der Kläger hat jedoch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass diese Regelungen nicht beachtet wurden oder sonst die Möglichkeit einer doppelten Stimmabgabe bestand. Er hat lediglich nicht weiter konkretisierte Bedenken gegen die „Durchführungsvorschriften“ der Beigeladenen Ziffer 1 geäußert. Auf dieser Grundlage ist den Wahlprüfungsorganen keine Überprüfung seines Vorbringens möglich. |
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| | kk. Die Rüge, dass sich in der leeren Zeile des Stimmzettels entgegen § 24 Abs. 3 Satz 2 KomWO und Anlage 9 KomWO ein Ankreuzfeld befunden hat, verhilft dem Hauptantrag nicht zum Erfolg. Selbst falls insoweit überhaupt einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vorliegen sollte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.1997 - 1 S 1741/96 -, juris, Rn. 26 ff. für die Leerzeilenregelung bei der unechten Teilortswahl) fehlt es jedenfalls an der notwendigen Ergebnisrelevanz. Eine konkrete Möglichkeit, dass das Ankreuzfeld in der freien Zeile das Wahlergebnis beeinflusst hat, ist nicht erkennbar. Der erstplatzierte Beigeladene Ziffer 2 und der zweitplatzierte Kläger waren bereits vorab als Bewerber auf dem Stimmzettel aufgedruckt, so dass angesichts der nur vereinzelten Stimmen für andere Personen nicht ersichtlich ist, dass etwaige Fehler hinsichtlich der freien Zeile das Ergebnis der Wahl beeinflussen konnten. |
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| | ll. Soweit der Kläger den Umgang mit Wahlunterlagen während der Wahlprüfung bzw. Wahlanfechtung rügt, ist bereits nicht ersichtlich, dass diese nach der Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses liegenden Vorgänge das Ergebnis der Wahl beeinflussen konnten. Ungeachtet dessen sind insoweit keine Anhaltspunkte für Manipulationen ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigte keine Einsicht in die Unterlagen hätten nehmen können, die das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. |
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| | mm. Die erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge des Klägers, am Wahlabend habe es bei der Übermittlung der Auszählungsergebnisse nicht nachvollziehbare Schwankungen und Unregelmäßigkeiten gegeben, ist bereits nicht innerhalb der Einspruchsfrist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 KomWG geltend gemacht worden. |
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| | 2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. |
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| | a. Der ebenfalls als Verpflichtungsklage statthafte Hilfsantrag ist zwar zulässig. Das auf die Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses gerichtete Begehren kann hilfsweise zu dem logisch vorrangigen Begehren auf Erklärung der Wahl für ungültig geltend gemacht werde. Bei der Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses handelt es sich um ein Minus gegenüber der Ungültigkeitserklärung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 45 m.w.N.; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2018 - 14 K 3350/18 -, juris, Rn. 70). |
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| | b. Der Hilfsantrag ist jedoch unbegründet. |
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| | Nach § 32 Abs. 3 KomWG ist die Feststellung des Wahlergebnisses aufzuheben und eine neue Feststellung des Wahlergebnisses anzuordnen, wenn die Feststellung des Wahlergebnisses für unrichtig erachtet wird. |
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| | Ebenso wie die Ungültigkeitserklärung nach § 32 Abs. 1 KomWG setzt die Anordnung nach § 32 Abs. 3 KomWG – neben den auch insoweit geltenden Substantiierungsanforderungen – voraus, dass die konkrete Möglichkeit besteht, dass der geltend gemachte Fehler Einfluss darauf haben konnte, ob ein Bewerber die notwendige Mehrheit erreicht hat und gewählt ist. Hiermit übereinstimmend kann das Neufeststellungsbegehren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit der Begründung zum Gegenstand einer Verpflichtungsklage gemacht werden, dass die Sitzzuteilung unrichtig sei (zu Gemeinderats- bzw. Kreistagswahlen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 45; Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 19). Eine bloße Stimmenverschiebung, die nicht dazu führt, dass ein anderer Bewerber gewählt ist, reicht demnach nicht aus (anders wohl Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. |
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| | Dieses Ergebnis folgt aus dem Zusammenhang des § 32 Abs. 3 KomWG mit § 32 Abs. 1 KomWG. Während bei Vorliegen bedingter Ungültigkeitsgründe die Wahl (§ 32 Abs. 1 KomWG) – sowie bei Vorliegen unbedingter Ungültigkeitsgründe die Zuteilung eines Sitzes (§ 32 Abs. 2 KomWG) – für ungültig zu erklären ist, führt die Unrichtigkeit des rechnerischen Ergebnisses zur teilweisen Aufhebung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 3 KomWG) (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 19). Bei § 32 Abs. 3 KomWG handelt es sich demnach um eine gegenüber § 32 Abs. 1 KomWG mildere Rechtsfolge (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.1996 - 1 S 2570/95 -, juris, Rn. 45), die der Bestandssicherung des vollzogenen Wahlakts dient. § 32 Abs. 3 KomWG verhindert, dass eine Wahl insgesamt als ungültig verworfen und in der Folge wiederholt werden muss, obwohl der Wahlfehler unter Erhaltung des Bestands des vollzogenen Wahlakts durch Neufeststellung des Wahlergebnisses rechnerisch zu beheben wäre (vgl. Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 30 Rn. 6, § 32 Rn. 131). Aus diesem Zusammenhang zwischen § 32 Abs. 1 KomWG und § 32 Abs. 3 KomWG folgt ein akzessorischer Charakter des § 32 Abs. 3 KomWG, aus dem sich wiederum ergibt, dass Wahlfehler, die mangels Ergebnisrelevanz von vornherein nicht zur Ungültigkeitserklärung nach § 32 Abs. 1 KomWG führen können, auch eine Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses nicht begründen können. Anhaltspunkte für eine eigenständige Bedeutung des § 32 Abs. 3 KomWG lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. |
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| | Nichts Anderes ergibt sich aus § 43 Abs. 2 Nr. 6 KomWO, wonach der Gemeindewahlausschuss als Wahlergebnis auch die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegeben Stimmen feststellt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift nicht nur § 11 Abs. 1 Satz 1, § 28 Satz 1 KomWG, sondern auch den Begriff der Feststellung des Wahlergebnisses in § 32 Abs. 3 KomWG konkretisieren wollte. Insbesondere findet sich in den insoweit spezielleren Regelungen der Kommunalwahlordnung über die Prüfung und Anfechtung von Wahlen (§ 47 KomWO) kein Hinweis hierauf. Ungeachtet dessen ermächtigt § 55 Abs. 1 Nr. 13 KomWG den Verordnungsgeber bereits normhierarchisch nicht dazu, den sich aus § 32 KomWG ergebenden Prüfungsmaßstab abzuändern. |
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| | Ausgehend hiervon führen die Einspruchsgründe des Klägers aus denselben Gründen wie hinsichtlich des Hauptantrags nicht zum Erfolg des Hilfsantrags; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Insbesondere führen die Rügen betreffend den im Wahlbezirk 014 angeblich unzutreffend als gültig gewerteten ungültigen Stimmzettel, der sieben durch den Gemeindewahlausschuss nachträglich als ungültig gewerteten Stimmzettel, der teilweisen Nichtöffentlichkeit der Sitzung des Gemeindewahlausschusses und der Behandlung des Neuauszählungsantrags bereits mangels Ergebnisrelevanz nicht zur Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags gilt zudem, dass das Vorbringen des Klägers, wonach sich der Verdacht aufdränge, dass in weiteren Fällen ungültige Stimmzettel unzutreffend als gültig bewertet worden seien, unsubstantiiert ist. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung der als gültig erachteten Stimmzettel oder Vernehmung des zur vorgeblich ungültigen Stimmabgabe im Wahlbezirk 014 benannten Zeugen bedurfte es daher auch insoweit nicht. |
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| | Ungeachtet dessen fallen die geltend gemachten Einspruchsgründe, soweit sie nicht die Entscheidung über die Gültigkeit eines Stimmzettels oder einer Stimme betreffen, nicht in den Anwendungsbereich des § 32 Abs. 3 KomWG, weil sie nicht rechnerisch behebbar sind. Aus dem Zusammenhang von § 32 Abs. 1 und § 32 Abs. 3 KomWG ergibt sich – wie bereits ausgeführt –, dass § 32 Abs. 3 KomWG der Korrektur rechnerisch behebbarer Mängel dient (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1991 - 1 S 818/91 -, juris, Rn. 19). Damit übereinstimmend lässt auch der Wortlaut des § 32 Abs. 3 KomWG („Wird die Feststellung des Wahlergebnisses als unrichtig erachtet“) darauf schließen, dass ein materieller, d.h. rechnerischer, Wahlfehler und kein reiner |
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| | Verfahrensverstoß gemeint ist. Ausgehend hiervon wäre die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 KomWG insoweit allenfalls über eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift erreichbar. Hierfür fehlt es jedoch an der erforderlichen Regelungslücke. Die Rechtsfolgen von Verstößen gegen Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung und über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind bereits in § 32 Abs. 1 Nr. 2 KomWG geregelt. Die Aufzählung der Wahlanfechtungsgründe in § 32 Abs. 1 bis 3 KomWG ist abschließend (Quecke/Bock/Königsberg, Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2019, § 31 Rn. 47). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO) liegen nicht vor. |
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