Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3054/25.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q., K., wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren war abzulehnen, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Kläger hat das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
4Ohne Erfolg rügt er, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, insbesondere die vorgelegten Unterlagen nicht im Wege der Amtsermittlung überprüft. Ein Verstoß gegen die dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2025 ‑ 10 A 2181/25.A -, juris Rn. 14, und vom 13. Juli 2022 - 4 A 3474/19.A -, juris Rn. 15.
6Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe den eindeutigen und substantiierten Vortrag des Klägers und die vorgelegten Beweismittel im Urteil nicht hinreichend gewürdigt, wird ebenfalls kein Verfahrensfehler dargelegt. Die pauschal behaupteten Übersetzungsfehler werden schon nicht näher konkretisiert. Mit den Angriffen gegen die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklagever-fahren jedoch nicht um einen Berufungszulassungsgrund.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2021 - 10 A 666/21.A -, juris Rn. 5.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 2x
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- VwGO § 86 1x
- 10 A 2181/25 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3474/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
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- 10 A 666/21 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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