Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 235 C 376/24
Tenor
In dem Rechtsstreit
des Herrn P.,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.,
gegen
die C. GmbH, ges.vertr.d.d.GF, ,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 22.04.2025
durch den Richter am Amtsgericht G.
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung sowie auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch. Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 09.09.2024 ein Anschreiben mit einer anliegenden Rechnung für eine vorzeitige Kündigung in Höhe von 419,83 EUR netto unter Bezugnahme auf einen mit dem Kläger geschlossenen Vertrag mit der Vertragsnummer N01.
3Der Kläger behauptet, er habe mit der Beklagten keinen Vertrag geschlossen.
4Der Kläger beantragt,
5festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertragsverhältnis besteht, insbesondere kein Vertrag Nr. N01, besteht,
6die Beklagte zu verurteilen,
7es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Kontakt zu dem Kläger –sei es schriftlich, fernmündlich oder in Textform-aufzunehmen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagte trägt vor, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis bestanden habe, aus welchem der Kläger der Beklagten gem. § 326 Abs. 2 BGB ein Restvergütungsanspruch i.H.v. 419,88 € schulde.
11Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Soweit der Kläger geltend macht, zwischen ihm und der Beklagten habe kein Vertragsverhältnis bestanden, sodass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, mit Rechnung vom 09.09.2024 einen Betrag von 419,83 € einzufordern, greift dies nicht. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung substantiiert dargelegt, dass auf Grundlage einer Willenserklärung des Klägers vom 08.08.2024 der Beklagten ein Auftrag erteilt worden ist. Hiernach bestellte der Kläger online auf einer dynamischen Webseite mit der nachfolgenden Gestaltung einen Tarif DSL 16 der Beklagten für monatlich 34,99 € bei einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monate. Daraufhin bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines DSL-Vertrages an, welchen der Kläger annahm.
15Der wirksam geschlossene Vertrag konnte nur deshalb nicht hat durchgeführt werden, da der Kläger eine Mitwirkungshandlung unterließ. Aufgrund dieses unwidersprochenen und damit von dem Kläger zugestanden Vortrages der Beklagten war die Beklagte berechtigt, auf Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen den berechneten Schadensersatz zu berechnen.
16Aus den vorstehenden Gründen steht dem Kläger auch kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Klägers nicht das Interesse des Beklagten, mit ihm unmittelbar in Kontakt zu treten. Denn es lag im berechtigten Interesse des Beklagten mit dem Kläger als Vertragspartner zur Geltendmachung von Ansprüchen in Kontakt zu treten und diese Ansprüche weiter zu verfolgen.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Der Streitwert wird auf 3.419,83 EUR festgesetzt.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
211. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
222. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
27Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
28Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
29Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
30G.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x