Urteil vom Amtsgericht Kempen - 1 Cs 248/24
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens uns seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB
1
Gründe:
2I.
3Feststellungen zur Person
4Der zur Zeit der Hauptverhandlung 0 Jahre alte Angeklagte ist ledig und Vater von Kindern im Alter von 0, 0 und 0 Jahren, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Angeklagten leben, zu denen aber Kontakt besteht. Der Angeklagte ist beruflich tätig im Bereich des An- und Verkaufs von Antiquitäten, wodurch er ein monatliches Einkommen von etwa 300,00 EUR bis 500,00 EUR erwirtschaftet.
5Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
61.
718.09.1996-STA FRANKFURT (M1200S) - 43 JS 32103.8/96 0
8Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl
9Rechtskräftig seit: k.A.
10Datum der (letzten) Tat: 16.07.1996
11Angewendete Vorschriften: STGB§ 242, § 25 ABS. 2
12Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 1 JGG
13- 2.
07.09.1999-STA FRANKFURT (M1200S) - 43 JS 23805.2/99 0
15Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug
16Rechtskräftig seit: k.A.
17Datum der (letzten) Tat: 07.07.1999
18Angewendete Vorschriften: STGB§ 263, § 25 ABS, 2
19Von der Verfolgung abgesehen nach § 45 Abs. 2 JGG
20- 3.
10.08.2001-AG BRAUNSCHWEIG (P1103) - 53 CS 500 JS 23202/01
22Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug
23Rechtskräftig seit: 01.09.2001
24Datum der (letzten) Tat: 07.03.2001
25Angewendete Vorschriften: STGB § 263, § 74, § 25, JGG § 1, § 105
2630 Tagessätze zu je 70,00 DM Geldstrafe
27Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)
28- 4.
01.11.2004-LANDGERICHT DARMSTADT (M1100) - 1120 JS 70023/04 KLS
30Tatbezeichnung: Betrug in 71 Fällen
31Rechtskräftig seit: 01.11.2004
32Datum der (letzten) Tat: 31.12.2002
33Angewendete Vorschriften: StGB §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53
343 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
35Strafrest zur Bewährung ausgesetzt bis 06.07.2009
36Ausgesetzt durch: 26.06.2006+StVK
37518/06+M1200+LG Darmstadt
38Bewährungshelfer bestellt
39Anmerkung: MITGETEILT UNTER DEM
40ABWEICHENDEN GEBURTSNAMEN GOMAN.
41Strafrest erlassen mit Wirkung vom 29.06.2009
42- 5.
17.07.2009-Amtsgericht Langen (M1112) - 8210 Js 12633/09 32 Cs
44Tatbezeichnung: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
45Rechtskräftig seit: 05.08.2009
46Datum der (letzten) Tat: 15.02.2009
47Angewendete Vorschriften: StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, § 69, § 69a
4850 Tagessätze zu je 12,00 EUR Geldstrafe
49Sperre für die Fahrerlaubnis bis 16.03.2010
50- 6.
17.08.2010-Amtsgericht Frankfurt am Main (M1201) - 7441 Js 213261/09 918
52Tatbezeichnung: Vergehen gegen das Markengesetz
53Rechtskräftig seit: 16.09.2010
54Datum der (letzten) Tat: 05.03.2009
55Angewendete Vorschriften: StGB § 74, MarkenG § 143 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 5
5690 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
57Verfall oder Einziehung von Taterträgen
58Maßnahme nach: § 143 V MarkenG
59- 7.
30.11.2010-Amtsgericht Frankfurt am Main (M1201) - 7441 Js 213261/09 918b Ds
61Rechtskräftig seit: 04.01.2011
62Datum der (letzten) Tat:
63110 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
64Verfall oder Einziehung von Taterträgen
65Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
66Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.08.2010+7441 Js 213261/09 WI V
67918+M1201+Amtsgericht Frankfurt am Main
68Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.07.2009+8210 Js 12633/09 32
69Cs+M1112+Amtsgericht Langen
70Maßnahme nach: § 143 V MarkenG
71Anmerkung: Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aus der einbezogenen Entscheidung vom 17.07.2009 wurde bis zum 16.03.2010 aufrechterhalten.
72- 8.
01.12.2010-Amtsgericht Offenbach am Main (M1114) - 1100 Js 90778/10 28 Cs
74Tatbezeichnung: Betrug
75Rechtskräftig seit: 28.12.2010
76Datum der (letzten) Tat: 10.07.2010
77Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1
78100 Tagessätze zu je 30,00 EUR Geldstrafe
79- 9.
10.01.2011-Amtsgericht Offenbach am Main (M1114) - 1200 Js 88134/09 201 Ds
81Tatbezeichnung: Vorsätzliche Körperverletzung
82Rechtskräftig seit: 25.01.2011
83Datum der (letzten) Tat: 18.10.2008
84Angewendete Vorschriften: StGB § 223 Abs. 1, § 185, § 53
8580 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
86- 10.
11.01.2011-AG Würzburg (D4708) - 104 Ds 751 Js 6866/10
88Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Betrug in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung
89Rechtskräftig seit: 04.04.2011
90Datum der (letzten) Tat: 24.03.2010
91Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3, § 25 Abs. 2, § 52, § 56, MarkenG § 14 Abs. 2, § 143 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4
9210 Monat(e) Freiheitsstrafe
93Bewährungszeit 3 Jahr(e)
94Bewährungszeit verlängert bis 03.04.2015
95- 11.
19.05.2011-Amtsgericht Frankfurt am Main (M1201) - 7700 Js 233403/10 996 Cs
97Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Betrug in 5 Fällen
98Rechtskräftig seit: 15.06.2011
99Datum der (letzten) Tat: 00.09.2009
100Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 53, § 25 Abs. 2
1011 Jahr(e) Freiheitsstrafe
102Bewährungszeit bis 14.06.2016
103Bewährungshelfer bestellt
104- 12.
03.06.2011-Amtsgericht Hanau (M1502) - 2235 Js 8309/11 51 Cs
106Tatbezeichnung: Fahrlässiges Führen eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs
107Rechtskräftig seit: 29.06.2011
108Datum der (letzten) Tat: 23.02.2011
109Angewendete Vorschriften: PflVG § 6 Abs. 1, Abs. 2
11040 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
111Anmerkung: Mitgeteilt unter dem abweichenden
112Geburtsnamen Goman.
113- 13.
29.06.2011-Amtsgericht Offenbach am Main (M1114) - 1100 Js 90778/10 28 Cs
115Rechtskräftig seit: 16.07.2011
116Datum der (letzten) Tat:
117150 Tagessätze zu je 25,00 EUR Geldstrafe
118Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
119Einbezogen wurde die Entscheidung vom 01.12.2010+1100 Js 90778/10 AA V 28
120Cs+M1114+Amtsgericht Offenbach am Main
121Einbezogen wurde die Entscheidung vom 10.01.2011+1200 Js 88134/09 201
122Ds+M1114+Amtsgericht Offenbach am Main
123- 14.
20.03.2012-Amtsgericht Frankfurt am Main (M1201) - 3660 Js 202334/10 996 Ds
125Tatbezeichnung: Betrug
126Rechtskräftig seit: 22.05.2012
127Datum der (letzten) Tat: 30.10.2009
128Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1
1299 Monat(e) Freiheitsstrafe
130Bewährungszeit bis 21.05.2015
131Bewährungshelfer bestellt
132- 15.
17.04.2013-AG Würzburg (D4708) - 104 Ds 751 Js 6866/10
134Rechtskräftig seit: 01.05.2013
135Datum der (letzten) Tat: k.A.
1362 Jahr(e) Freiheitsstrafe
137Bewährungszeit 4 Jahr(e)
138Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
139Einbezogen wurde die Entscheidung vom 11.01.2011+104 Ds 751 Js 6866/10+D4708+AG Würzburg
140Einbezogen wurde die Entscheidung vom 19.05.2011+7700 Js 233403/10 996 Cs+M1201+AG Frankfurt am Main
141Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.03.2012+3660 Js 202334/10 996 Ds+M1201+AG Frankfurt am Main
142Strafe erlassen mit Wirkung vom 31.07.2017
143- 16.
14.08.2020-Amtsgericht Neuss (R1102) - 40 Js 9133/19 5 Cs 411/20
145Tatbezeichnung: Verstoß gegen das Waffengesetz
146Rechtskräftig seit: 26.08.2020
147Datum der (letzten) Tat: 02.10.2019
148Angewendete Vorschriften: WaffG § 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 3 Nr. 1
14950 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
150Einziehung (von Tatprodukten, -mitteln und -objekten)
151- 17.
13.06.2022-Amtsgericht Neuss (R1102) - 141 Js 181/22 5 Cs 78/22
153Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
154Rechtskräftig seit: 23.06.2022
155Datum der (letzten) Tat: 02.12.2021
156Angewendete Vorschriften: StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
15750 Tagessätze zu je 15,00 EUR Geldstrafe
158- 18.
19.06.2023-Amtsgericht Neuss (R1102) - 141 Js 3026/22 5 Ds 46/23
160Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
161Rechtskräftig seit: 04.07.2023
162Datum der (letzten) Tat: 03.08.2022
163Angewendete Vorschriften: StGB § 69a, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
164150 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
165Sperre für die Fahrerlaubnis bis 03.10.2024
166II.
167Feststellungen zur Sache
168Am Samstag, den 00.00.0000 nahmen die Zeugen N telefonisch Kontakt zu dem Angeklagten auf. Die Zeugen waren über eine Annonce auf den Angeklagten aufmerksam geworden, in der dieser dafür warb, Pelze und Gold anzukaufen, und beabsichtigen, einen Pelzmantel an den Angeklagten zu verkaufen. Der Angeklagte suchte die Zeugen am selben Tag unter deren Wohnanschrift auf. Der Angeklagte nahm zunächst den Pelz in Augenschein und erklärte dann, den Pelz nur kaufen zu können, wenn die Zeugen zugleich auch Gold an ihn verkaufen würden. Dies lehnten sie Zeugen zunächst ab, die Zeugin N prüfte sodann indes doch ihren Schmuck und fand mehrere Stücke, die sie dem Angeklagten zum Kauf anbot. Der Angeklagte prüfte den Goldgehalt und das verwertbare Gewicht der angebotenen Stücke mittels einer mitgeführten Wage und eines mitgeführten Prüfsets. Der Angeklagte vereinbarte sodann mit den Zeugen N, von diesen den Pelzmantel und 13 Gramm 585er Gold zum Gesamtpreis von 1.000,00 EUR zu kaufen. Der Angeklagte leistete eine Anzahlung von 20,00 EUR, erhielt das Gold im Wert von mindestens 100,00 EUR und erklärte, am folgenden Montag zurückkommen zu werden, um den Pelzmantel abzuholen und den restlichen Kaufpreis zu zahlen, da er kein weiteres Bargeld dabeihabe und es zu gefährlich sei, den Pelz im Auto zu transportieren. Hierzu kam es jedoch nicht, da der Angeklagte von Anfang nicht gewillt war, neben dem Gold auch den Pelzmantel abzunehmen und zurückzukommen, um vertragsgemäß weiteres Geld für den Pelzmantel und das Gold zu zahlen.
169Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
170171
III.
172Beweiswürdigung
1731.
174Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben, denen das Gericht gefolgt ist, sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
175- 2.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
177Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er zunächst sehr wohl die Absicht gehabt habe, den Zeugen das Gold und den Pelz für 1.000,00 EUR abzukaufen. Er habe dann aber festgestellt, dass das Gold weniger wert gewesen sei, als zunächst angenommen und es für etwa 100,00 EUR weiterverkauft.
178Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel, insbesondere der glaubhaften Aussagen der Zeugen N, ist das Gericht aber davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten wie festgestellt beging.
179Die Zeugin N hat im Wesentlichen ausgeführt, sie und ihr Mann, der Zeuge N, seien über eine Annonce auf den Angeklagten aufmerksam geworden, in der dieser insbesondere damit geworben habe, Pelze anzukaufen. Da sie einen Pelzmantel von ihre Mutter bekommen habe, den sie nicht mehr habe haben wollen, hätten sie und der Zeuge N den Angeklagten am Samstag, den 00.00.00 angerufen. Der Angeklagte sei etwa eine Dreiviertelstunde später zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten dem Angeklagten den Pelzmantel gezeigt, von dem er begeistert gewesen sei. Dann habe er aber gesagt, den Pelz nur kaufen zu können, wenn die Zeugen auch Gold an ihn verkaufen würden. Sie hätten das eigentlich nicht gewollt, dann habe sie aber doch ihren Schmuck nach Stücken durchsucht, die sie bereit gewesen sei, abzugeben und sei fündig geworden. Sie habe dem Angeklagten dann die Schmuckstücke, darunter Ringe und zwei oder drei Ketten, gezeigt. Er habe die Schmuckstücke gewogen und deren Wert ermittelt. Auf dieser Grundlage hätten sie dann über den Preis verhandelt und seien übereingekommen, dass der Angeklagte etwa 13 Gramm Gold und den Pelzmantel für insgesamt 1.000,00 EUR kaufe. Der Angeklagte habe dann eine Anzahlung von 20,00 EUR in bar gezahlt und habe das Gold mitgenommen. Auf Frage der Zeugin, ob er nicht auch den Pelzmantel direkt mitnehmen wolle, habe der Angeklagte erwidert, er wolle den Pelzmantel nicht im Auto transportieren, das sei ihm zu gefährlich. Am folgenden Montag sei er aber mit einem LKW in der Gegend. Dann werde er den Pelzmantel abholen und das weitere Geld bringen. Als die Zeugen dann über den Messengerdienst WhatsApp gefragt hätten, wann genau der Angeklagte am Montag käme, habe dieser geschrieben, er würde den Pelz doch nicht nehmen. Die Zeugen hätten darauf geschrieben, in diesem Fall das Gold zurückhaben zu wollen. Der Angeklagte habe darauf mitgeteilt, dass er das Gold bereits verkauft habe. Er habe weiter angeboten, für das Gold 50,00 EUR zu zahlen, dann – als die Zeugen dies abgelehnt hätten, 70,00 EUR. Sie hätten den Angeklagten daraufhin angezeigt.
180Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Ihre Ausführungen sind in sich schlüssig und detailreich. Auch auf wiederholte Nachfragen antwortet die Zeugin nachvollziehbar und in sich stimmig und unter Offenlegung von Wissenslücken, etwa indem sie angibt, nicht genau zu wissen, welche konkreten Schmuckstücke sie verkauft habe. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar. Die Angaben der Zeugin stimmen ferner überein mit denen des Zeugen N.
181Der Zeuge N hat im Wesentlichen ausgeführt, seine Frau, die Zeugin N habe einen Pelzmantel geschenkt bekommen. Er sei deshalb über ein Inserat auf den Angeklagten aufmerksam geworden, in dem dieser mit dem Ankauf von Möbeln, Schmuck und Pelzen geworben habe. Sie hätten den Angeklagten darauf angerufen, der kurze Zeit später bereits zu ihnen nach Hause gekommen sei. Sie hätten dann erst über den Pelzmantel gesprochen. Dann habe der Angeklagte gesagt, er werde den Pelzmantel nur zusammen mit Gold kaufen. Sie hätten darauf alles zusammengekramt, was sie an Goldschmuck hätten finden können, darunter Ringe Kettchen und Anhänger. Der Angeklagte habe alles auseinandergenommen und die Schmuckstücke in brauchbar und nicht brauchbar unterteilt. Der Angeklagte habe dafür eine mitgebrachte Wage und ein mitgebrachtes Gold-Testset verwendet. Sie hätten dann lange verhandelt und seien schließlich übereingekommen, dass der Angeklagte für das – nach dessen Auskunft 13 Gramm 585er - Gold und den Pelzmantel 1.000,00 EUR zahlen werde. Der Angeklagte habe dann eine Anzahlung von 20,00 EUR in bar gezahlt und habe das Gold mitgenommen. Dabei habe er gesagt, dass er nicht mehr Bargeld dabeihabe, den restlichen Kaufpreis aber am Montag bringen werde, wenn er auch den Mantel abholen werde. Dazu sei es dann aber nicht gekommen, denn zunächst habe der Angeklagte über den Messengerdienst WhatsApp mitgeteilt, dass er am Montag nicht kommen könne. Das Angebot der Zeugen, zu dem Angeklagten zu kommen, habe dieser abgelehnt und schließlich geschrieben, kein Interesse mehr an dem Pelzmantel zu haben. Der Zeuge bestätigt auch die Angaben der Zeugin N zum weiteren Verlauf der Kommunikation.
182Auch die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Seine Ausführungen sind in sich schlüssig und detailreich. Auch zeigt der Zeuge sich selbstkritisch bemüht, den Sachverhalt korrekt wiederzugeben. So bestätigt er etwa auf entsprechenden Vorhalt der übrigen Beweismittel von sich aus und offen, zunächst wohl irrtümlich angegeben zu haben, dass ein Kaufpreis von 1.020,00 EUR vereinbart gewesen sei und räumt sofort ein, dass tatsächlich wohl ein Kaufpreis von insgesamt 1.000,00 EUR vereinbart gewesen sei. Insbesondere aus dieser Ungenauigkeit, die sich in der Aussage der Zeugin nicht wiederfindet, leitet das Gericht zudem ab, dass sich die Zeugen im Vorfeld des Termins nicht über ihre Angaben ausgetauscht haben. Belastungstendenzen sind nicht erkennbar.
183Die Einlassung des Angeklagten ist dagegen weniger glaubhaft. Soweit er angibt, er habe zunächst sehr wohl die Absicht gehabt, den Zeugen das Gold und den Pelz für 1.000,00 EUR abzukaufen, erachtet das Gericht dies als Schutzbehauptung. Insbesondere erscheint es lebensfern, dass der Angeklagte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zwar in der Lage war, mit der für einen Goldankauf erforderlichen Ausrüstung spontan zu den Zeugen zu fahren, er aber weder über einen ansatzweise adäquaten Bargeldbetrag, noch über eine Transportmöglichkeit für den Pelzmantel verfügt haben solle, der Anlass für seinen Besuch war. Auch hat der Angeklagte nicht nachvollziehbar erläutert, warum er – unterstellt er sei ursprünglich bereit gewesen, den Pelzmantel abzunehmen – diese Bereitschaft binnen weniger Tage nachträglich verloren haben sollte.
184IV.
185Rechtliche Würdigung
186Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte wegen Betruges in einem besonders schweren Fall gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Er hat den Zeugen am Tattag seine von Anfang an nicht bestehende innere Bereitschaft vorgetäuscht, 13 Gramm Gold und einen Pelzmantel für insgesamt 1.000,00 EUR abzunehmen. Im Vertrauen auf diese Bereitschaft ließen die Zeugen zu, dass der Angeklagte Gold im Wert von wenigstens 100,00 EUR an sich nahm, ohne dass sie einen adäquaten Geldbetrag dafür erhielten. Der Angeklagte handelte auch subjektiv tatbestandlich sowie rechtswidrig und schuldhaft. Der Angeklagte hat ferner in der Absicht gehandelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine Einkommensquelle von gewisser Dauer und Nachhaltigkeit zu verschaffen.
187V.
188Strafzumessung
189Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht gemäß § 46 StGB von folgenden Überlegungen leiten lassen:
190Auszugehen war vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.
191Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat.
192Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach, auch einschlägig vorbestraft war, wenn auch die letzte einschlägige Verurteilung über zehn Jahr zurücklag und, dass ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist.
193Das Gericht hielt nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für tat- und schuldangemessen eine Freiheitsstrafe von
1946 Monaten.
195Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Die Sozialprognose ist günstig. Der Angeklagte ist erstmalig seit 2012 in einem Ausmaß strafrechtlich in Erscheinung getreten, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfordert. Die letzte zuvor verhängte Bewährungsstrafe hat der Angeklagte letztlich absolviert, ohne dass ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen musste. Der Angeklagte ist zudem sozial integriert. Auch ist dem Angeklagten erneut vor Augen geführt worden, was passiert, falls er erneut eine Straftat begeht. Das Gericht erwartet vor diesem Hintergrund, dass der Angeklagte sich schon die erneute Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
196VI.
197Kosten
198Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StGB § 263 Betrug 3x
- JGG § 45 Absehen von der Verfolgung 2x
- 00 JS 23202/01 1x (nicht zugeordnet)
- 20 JS 70023/04 K 1x (nicht zugeordnet)
- 10 Js 12633/09 2x (nicht zugeordnet)
- 41 Js 213261/09 3x (nicht zugeordnet)
- MarkenG § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung 2x
- 00 Js 90778/10 3x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 88134/09 2x (nicht zugeordnet)
- 51 Js 6866/10 3x (nicht zugeordnet)
- 00 Js 233403/10 2x (nicht zugeordnet)
- 35 Js 8309/11 1x (nicht zugeordnet)
- 60 Js 202334/10 2x (nicht zugeordnet)
- 40 Js 9133/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Cs 411/20 1x (nicht zugeordnet)
- 41 Js 181/22 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Cs 78/22 1x (nicht zugeordnet)
- 41 Js 3026/22 1x (nicht zugeordnet)
- 5 Ds 46/23 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 46 Grundsätze der Strafzumessung 1x
- StGB § 56 Strafaussetzung 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x