Urteil vom Amtsgericht Wuppertal - 96 C 44/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet.
3Die Klage ist bereits unzulässig, da der Kläger trotz mehrfacher Hinweise des Gerichts entgegen § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO keinen Klageantrag gestellt hat.
4Die Klage hat aber auch in der Sache keinen Erfolg, soweit - ausgehend vom Mahnverfahren - von einem Zahlungsbegehren des Klägers in Höhe von 147,75 Euro auszugehen ist.
5Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 147,75 Euro aus §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. dem Mietvertrag und der Betriebskostenabrechnung 2021. Denn die in der Betriebskostenabrechnung aufgeführte Position "Betr.-Kosten Schwimmbad" in Höhe von 176,89 Euro kann der Kläger nicht geltend machen. Zwar handelt es sich bei den Betriebskosten für das Schwimmbad um sonstige Betriebskosten im Sinne § 2 Ziff. 17 BetriebskostenVO. Für sonstige Betriebskosten bedarf es jedoch einer Vereinbarung bzgl. der konkreten Kostenposition (vgl. BGH, Urteil vom 7. 4. 2004 - VIII ZR 167/03). Mangels Auflistung der Kosten für das Schwimmbad als sonstige Betriebskosten im Mietvertrag ist die Umlage dieser Position nicht mietvertraglich vereinbart. Anderweitige Vereinbarungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
7Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
8Der Streitwert wird auf 147,75 EUR festgesetzt.
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
111. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
122. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
13Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
14Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.
15Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
16Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
17Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
18Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
19Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags 1x
- BGB § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten 1x
- §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 1, 3 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 167/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung 1x