Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Bonn - 2 O 282/22

Tenor

wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."


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Az.: 2 O 282/22

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Landgericht Bonn

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Beschluss

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In dem Rechtsstreit

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in pp.

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Spruchkörper: 2. Zivilkammer

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Vorinstanz:

8

Nachinstanz:

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Leitsätze:

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Normen: § 826 BGB, § 31 BGB

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Schlagwörter:

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Tenor:

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wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:

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"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

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8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."

Zitiert von

Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Bonn - 2 O 282/22
23. Mai 2023
2 O 282/22 23. Mai 2023

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