Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Bonn - 2 O 282/22
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
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Az.: 2 O 282/22
2Landgericht Bonn
3Beschluss
4In dem Rechtsstreit
5in pp.
6Spruchkörper: 2. Zivilkammer
7Vorinstanz:
8Nachinstanz:
9Leitsätze:
10 11Schlagwörter:
12Tenor:
13wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.05.2023 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es heißen muss:
14"6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
157. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
168. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
Zitiert von
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Berichtigungsbeschluss vom Landgericht Bonn - 2 O 282/22
23. Mai 2023
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2 O 282/22 | 23. Mai 2023 |