Urteil vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 O 141/23
nachgehend BGH, 11. November 2024, I ZB 60/24, Beschluss
nachgehend BGH, 20. Januar 2025, I ZB 60/24, Beschluss
Tenor
1. Der gegen das Versäumnisurteil vom 26.03.2024 eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 01.03.2024 zugestellt worden. Am 05.03.2024 hat der Beklagte persönlich Einspruch eingelegt. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist am 15.03.2024 ist kein von einem Rechtsanwalt unterzeichnetes Einspruchsschreiben bei Gericht eingegangen.
Entscheidungsgründe
- 2
Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß § 341 ZPO zu verwerfen. Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien gemäß § 78 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Einlegen des Einspruchs durch die Partei selbst ist unwirksam. Der Beklagte ist mit Verfügung vom 08.03.2024 darauf hingewiesen, dass der persönlich eingelegte Einspruch unzulässig ist und zu verwerfen sein wird.
- 3
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
- 4
Eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen der vom Beklagten angekündigten Verfassungsbeschwerde ist nicht geboten.
Sonstiger Langtext
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5 U 46/24 1x (nicht zugeordnet)
- I ZB 60/24 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 60/24 1x
- ZPO § 341 Einspruchsprüfung 1x
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x