Beschluss vom Amtsgericht Lübeck - 100 Gs 3073/23
Tenor
Nach den §§ 94, 98,102, 105 StPO wird die Durchsuchung bei dem Beschuldigten angeordnet. Die Anordnung umfasst folgende Durchsuchungsobjekte, sofern sie vorhanden sind:
- Wohnräume
- Geschäftsräume
- Nebenräume wie Keller-, Dachboden- und Abstellräume
- Nebengebäude wie Garagen, Scheunen und Schuppen
- die Person
- Fahrzeuge
Die Durchsuchung dient dazu, Beweismittel aufzufinden, nämlich
in- und externe Dateien mit kinderpornografischen Darstellungen
Die Beweismittel sind zu beschlagnahmen, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden.
Gründe
- 1
Der Beschuldigte ist verdächtig, in L. am XX.XX.XXXX
- 2
unter Nutzung des Internetdienstes KIK ein Video an einen anderen Nutzer gesendet zu haben, auf dem zu sehen ist, wie sich ein etwa 15-17jähriger Junge selbst befriedigt, bis er auf seinen Oberkörper ejakuliert.
- 3
Der Beschuldigte ist dieser Tat(en) verdächtig aufgrund der bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere konnte die gemeldete E-Mail-Adresse dem Beschuldigten zugeordnet werden, da für die Registrierung die Klardaten des Beschuldigten angegeben wurden. Mildere Ermittlungsmaßnahmen, die in gleicherweise geeignet wären, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen, sind nicht ersichtlich.
- 4
Nach Abwägung der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts, der Bedeutung der ge- suchten Sache(n) und der Wahrscheinlichkeit, sie aufzufinden, sieht sich das Gericht nicht zu weiteren Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte nach den Artikeln 2 und 13 GG veranlasst.
Zitiert von
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