Urteil vom Amtsgericht Weilburg - 5 C 451/17 (54)
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 82,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 82,--Euro für den 08.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB Restschadensersatz in Form offenstehender Anwaltsgebühren in der zuerkannten Höhe verlangen.
Bei der Geltendmachung der Schmerzensgeldansprüche des Klägers handelte es sich im Verhältnis zur Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitgebers des Klägers um eine eigene Angelegenheit, die entsprechend abgerechnet worden ist. Die verschiedenen Gegenstände gehören bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs nicht zusammen. Die Zeugin hat widerspruchsfrei und, was den Umfang ihres Erinnerungsvermögens betrifft, anhand der Lebenserfahrung gut nachvollziehbar dargelegt, dass eine eigenständige telefonische Beauftragung durch den Kläger stattgefunden hat. Allein der Umstand, dass es sich um eine Angestellte der klägerischen Prozessbevollmächtigten handelt, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass ihre Angaben unzutreffend sind, Entsprechendes gilt für die Frage der Authentizität des Aktenvermerks vom 08.03.2017. Das Vorbringen zur telefonischen Besprechung mit dem Kläger am 10.03.2017, in der es ausschließlich um die Schmerzensgeldansprüche des Klägers ging, ist unwidersprochen geblieben.
Zinsen waren nach § 291 BGB unter, Berücksichtigung der in § 187 Abs. 1 BGB enthaltenen Wertung zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVG § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt 1x
- §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x