Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 WF 140/20
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 26. März 2020 – 54 F 392/19 VU – wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
2. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: bis 13.000 EUR.
3. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I.
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Durch Beschluss vom 26. März 2020, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren Unterhaltszahlungen an den Antragsteller festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Antragsgegner am 26. Juni 2020 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner – nunmehr anwaltlich vertreten – mit seiner am 24. Juli 2020 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde, für die er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht. Die zugleich erbetene Akteneinsicht ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bewilligt worden; die Akten sind ihm am 24. September 2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
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Mit Senatsverfügung vom 12. Oktober 2020 ist der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde unzulässig sei, nachdem sie nicht binnen der Frist des § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG begründet worden sei, über welche der Antragsgegner zudem im angegriffenen Erkenntnis zutreffend belehrt worden sei, weswegen der Senat beabsichtige, die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen. Hierzu hat sich der Antragsgegner nicht mehr geäußert.
II.
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Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss ist – wie mit Senatsverfügung vom 12. Oktober 2020 angekündigt – nach § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Denn sie ist bis zum Ablauf der hier gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 und S. 4 FamFG am 26. August 2020 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht begründet worden.
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Das Begründungserfordernis des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG besteht nach vom Senat geteilter herrschender Auffassung auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren (ebenso OLG Brandenburg FamRZ 2017, 230; 2016, 1804; OLG Jena FamRZ 2015, 1513; Johannsen/Henrich/Maier, FamR, 6. Aufl., § 256 FamFG, Rz. 5; Keidel/Giers, FamFG, 20. Aufl., § 256, Rz. 11; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 256 FamFG, Rz. 3; Frank, FamRB 2020, 177; a.A. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 766; Wendl/Dose/Schmitz, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 10, Rz. 681; MüKo-FamFG/Macco, 3. Aufl., § 256, Rz. 2, jeweils m.w.N.).
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Aus Sicht des Senats werden die von letzterer Ansicht in Feld geführten Argumente – welche dem Gesetzeswortlaut und der Regelungssystematik des FamFG widersprechen – durch die zutreffenden Erwägungen des OLG Brandenburg und Franks (jeweils a.a.O.), auf die verwiesen wird, entkräftet. Vor allem haben die teleologischen Argumente der Gegenmeinung nirgends im FamFG Ausdruck gefunden. Auch die historische Betrachtung spricht nicht für einen Willen des FamFG-Gesetzgebers, die Beschwerde gegen eine Endentscheidung im vereinfachten Unterhaltsverfahren von dem genannten, für alle Familienstreitsachen geltenden Begründungserfordernis freizustellen. Dies gilt umso mehr, als etwa die Berufung auf eine infolge der Sicht der herrschenden Ansicht drohende Verfahrensverzögerung aufgrund von § 116 Abs. 3 S. 2 und S. 3 FamFG nicht stichhaltig ist. Ferner ist das vereinfachte Verfahren schon in erster Instanz – wie dasjenige der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach § 64 AUG, in dem der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit von § 117 FamFG ausdrücklich in Abgrenzung zur Beschwerde nach § 43 AUG im vereinfachten Klauselerteilungsverfahren (siehe zu dieser BGH FamRZ 2017, 1705) bejaht hat (BGH FamRZ 2018, 1347) – kontradiktorisch ausgestaltet.
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Nachdem vorliegend auch Wiedereinsetzungsgründe vom Antragsgegner weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich sind, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG.
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Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 2, 51 FamGKG.
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Dem Antragsgegner ist die von ihm für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, weil seinem zugleich offensichtlich unbegründeten Rechtsmittel auch in der Sache keine Erfolgsaussicht beigemessen werden kann (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO), sodass es für die Frage der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht auf die dargestellte, höchstrichterlich noch nicht geklärte Zulässigkeitsfrage ankommt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 54 F 392/19 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 5x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- FamRZ 2017, 230 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2015, 1513 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 256 Beschwerde 2x
- FamRZ 2020, 766 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit 1x
- AUG 2011 § 64 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel 1x
- AUG 2011 § 43 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist 1x
- FamRZ 2017, 1705 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2018, 1347 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 243 Kostenentscheidung 1x
- FamGKG § 40 Rechtsmittelverfahren 1x
- FamFG § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x