Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 9 TaBV 14/18
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird ausgesetzt. Der Anhörungstermin vom wird aufgehoben.
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G r ü n d e
2Das Beschwerdeverfahren ist nach Anhörung der Beteiligten gemäߧ§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. 246 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Vertreterin des Antragstellers auszusetzen, da es gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1,64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 239, 241 ZPO grundsätzlich unterbrochen wäre, nachdem der Antragsteller mit Ablauf seiner Amtszeit seine Beteiligtenfähigkeit iSd. § 10 Satz 1 ArbGG verloren hat und die Wahl eines neuen Betriebsrats, der als Funktionsnachfolger des Antragstellers das Recht hätte, die Interessen seines Vorgängers wahrzunehmen (BAG, Beschluss vom 25. April 1978– 6 ABR 9/75 –, Rn. 12, juris) und das anhängige Beschlussverfahren fortzuführen (Fitting, 29. Aufl. 2018, § 21 BetrVG, Rn. 40), bislang nicht erfolgt ist.
3Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ArbGG § 87 Grundsatz 2x
- ArbGG § 64 Grundsatz 1x
- ZPO § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei 1x
- ZPO § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit 1x
- 6 ABR 9/75 1x (nicht zugeordnet)
- BetrVG § 21 Amtszeit 1x