Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1349/18.A
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2.2.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Der Kläger beantragte im August 2016 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die gegen den darauf ergangenen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2.2.2018 ergangenes Urteil abgewiesen. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt werden könne.
3Am 26.3.2018 hat der Kläger Berufung eingelegt.
4II.
5Die Berufung ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, über die Verwerfung durch Beschluss zu entscheiden, wozu er die Beteiligten zuvor angehört hat (§ 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO).
6Die Berufung ist nicht statthaft. Nach § 78 Abs. 2 AsylG steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
7Es kommt auch nicht in Betracht, die eingelegte Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung anzusehen oder umzudeuten. Aus der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt sich eindeutig, dass als Rechtsbehelf nur der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben und die Berufung ohne Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht nicht statthaft ist. Gleichwohl hat der Kläger ausdrücklich Berufung eingelegt. Mangels entsprechenden Anhalts kann die unzulässige Berufung eines anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführers nicht als (fristwahrender) Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden. Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Ein von einem Anwalt eindeutig eingelegter Rechtsbehelf kann jedenfalls dann nicht in einen anderen umgedeutet werden, wenn die Rechtsbehelfe unterschiedlichen Zwecken dienen.
8Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.8.2008 – 6 B 50.08 –, juris, Rn. 5 ff., und vom 9.2.2005 – 6 B 75.04 –, juris, Rn. 11 f.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
10Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 125 3x
- § 78 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 50.08 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 75.04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 132 1x