Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 1014/17
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.11.2017 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2014 – 8 B30.14 –, NVwZ-RR 2015, 69 = juris, Rn. 8, m. w. N.
4Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 60,00 EUR vor.
5Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde liegen nicht vor (§ 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG), sodass dahinstehen kann, ob eine solche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt in Betracht kommt.
6Vgl. auch – ebenfalls offenlassend – BVerwG, Beschluss vom 1.4.1999 – 4 B 26.99 –, NVwZ-RR 1999, 485 = juris, Rn. 6.
7Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Das gilt auch für die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GVG § 17a 1x
- VwGO § 67 2x
- VwGO § 154 1x
- GVG § 17b 1x
- NVwZ-RR 2015, 69 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 26.99 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ-RR 1999, 485 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x